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Quelle: Pixabay
Betriebsführung | Finanzen/Steuern | Recht | Betriebsorganisation

Neue Gesetze für Arbeitgeber

Schwarzarbeit, Zeitarbeit, Werkverträge

01.12.2016

Im Oktober brachte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in den Bundestag ein. Ab April 2017 gelten neue Regeln zur Höchstüberlassungsdauer und zu Equal Pay.

Um die Schwarzarbeit effektiver bekämpfen zu können, müssen Ausweispapiere zukünftig nicht mehr nur der Zollverwaltung, sondern auch den Bediensteten der zuständigen Landesbehörden vorgelegt werden. Zudem können die Zollbehörden Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts abfragen. Darüber hinaus sollen Bewerber von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden, wenn sie zuvor gegen Vorschriften zur Verhinderung von Schwarzarbeit verstoßen haben. Bisher wird der Ausschluss nur bei Bauaufträgen praktiziert, in Zukunft erstreckt sich diese Regelung auch auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Bundestag verabschiedet Gesetzesänderung zu Zeitarbeit und Werkverträgen Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze gilt ab April 2017. Arbeitnehmer in der Zeitarbeit können künftig bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden. So soll eine missbräuchliche dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung verhindert werden. In tarifgebundenen Unternehmen dürfen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften jedoch eine längere Einsatzdauer als 18 Monate vereinbaren. Zeitarbeiter erhalten künftig nach neun Monaten den selben Lohn wie vergleichbare Stammbeschäftigte (Equal Pay). Abweichungen bis zu einer Dauer von 15 Monaten sind nur in Unternehmen erlaubt, die der Tarifbindung unterliegen. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass Zeitarbeiter künftig nicht als Streikbrecher fungieren dürfen. Die vollständige Meldung zur Änderung des AÜG lesen Sie in unserer Schwesterzeitschrift "Arbeit und Arbeitsrecht". Zur Meldung


Autor
Name: Lana Geißler