Elektrotechnik
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Schutzmaßnahmen
Zusätzlicher Schutzpotentialausgleich für Schaltanlage der SK I
ep12/2010, 1 Seite
Klarstellung. Mit der angeführten „PTASchiene“
ist wahrscheinlich die Haupterdungsschiene (auch als Hauptpotentialausgleichsschiene
bezeichnet) und mit dem
zusätzlichen PE-Leiter ist sicher der Schutzpotentialausgleichsleiter
gemeint, der – sofern
gefordert – fremde leitfähige Teile mit
dem Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene
verbindet.
Eine Forderung nach einem zusätzlichen Schutzleiter zur Haupterdungsschiene gibt es den Normen nicht. Stahlumhüllungen/ Blechumhüllungen von Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen sind als Körper elektrischer Betriebsmittel zu betrachten, die den Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) sowie den Schutz bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) zu erfüllen haben.
Der Basisschutz ist gegeben, wenn die Umhüllung nur mit Schlüssel oder Werkzeug entfernt werden kann, was sicher gegeben ist. Der Fehlerschutz ist dann erfüllt, wenn das leitfähige Gehäuse mit dem Schutzleiter/dem PEN-Leiter des Versorgungskabels/der Versorgungsleitung verbunden ist und bei einem Körperschluss (Schluss gegen das leitfähige Gehäuse) dieser Fehler in der vorgegeben Zeit (bei Stromkreisen größer 32 A in 1 s bei TT-Systemen bzw. 5 s bei TN-Systemen) abgeschaltet wird.
Da davon auszugehen ist, dass die oben angeführten Anforderungen erfüllt sind, ist weder ein zusätzlicher Schutzpotentialausgleich, der nur in sehr seltenen Fällen notwendig wäre (wenn Abschaltzeit nicht eingehalten werden kann), noch ein Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene (nur für fremde leitfähige Teile anzuwenden) normativ gefordert. Eine Ausnahme könnte jedoch zutreffend sein, wenn nämlich der vom Netzbetreiber ins Gebäude eingeführte PEN-Leiter bzw. Schutzleiter an der Einführungsstelle ins Gebäude noch nicht mit der Haupterdungsschiene verbunden ist. Dann muss dieser PEN-Leiter bzw. dieser Schutzleiter mit der Haupterdungsschiene über einen Schutzpotentialausgleichsleiter (mindestens 6 mm2 Cu) verbunden werden, um den Schutzpotentialausgleich (den Hauptpotentialausgleich) zwischen der örtlichen Erde (Fundamenterder) und der Betriebserde des Netzbetreibers herzustellen. Diese Verbindung ist aber nicht für das leitfähige Gehäuse gefordert.
Hinweis: Ich möchte aber nicht verschweigen, dass häufig vom Anlagenbetreiber oder von Sachverständigen eine Forderung besteht, aus Gründen der elektromagnetischen Verträglichkeit (bei einer Niederspannungs-Verteilung/-Unterverteilung kaum relevant) oder aber aus Gründen des Blitzschutzes eine solche Verbindung herzustellen. In diesen Fällen würde ich mir aber von demjenigen, der die Forderung aufstellt, zeigen lassen, in welchem Abschnitt welcher Norm das gefordert ist.
Relevante Festlegungen zum Thema „Schutzpotentialausgleich“ sind u. a. in [1] und [2] enthalten.
Eine Forderung nach einem zusätzlichen Schutzleiter zur Haupterdungsschiene gibt es den Normen nicht. Stahlumhüllungen/ Blechumhüllungen von Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen sind als Körper elektrischer Betriebsmittel zu betrachten, die den Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) sowie den Schutz bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) zu erfüllen haben.
Der Basisschutz ist gegeben, wenn die Umhüllung nur mit Schlüssel oder Werkzeug entfernt werden kann, was sicher gegeben ist. Der Fehlerschutz ist dann erfüllt, wenn das leitfähige Gehäuse mit dem Schutzleiter/dem PEN-Leiter des Versorgungskabels/der Versorgungsleitung verbunden ist und bei einem Körperschluss (Schluss gegen das leitfähige Gehäuse) dieser Fehler in der vorgegeben Zeit (bei Stromkreisen größer 32 A in 1 s bei TT-Systemen bzw. 5 s bei TN-Systemen) abgeschaltet wird.
Da davon auszugehen ist, dass die oben angeführten Anforderungen erfüllt sind, ist weder ein zusätzlicher Schutzpotentialausgleich, der nur in sehr seltenen Fällen notwendig wäre (wenn Abschaltzeit nicht eingehalten werden kann), noch ein Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene (nur für fremde leitfähige Teile anzuwenden) normativ gefordert. Eine Ausnahme könnte jedoch zutreffend sein, wenn nämlich der vom Netzbetreiber ins Gebäude eingeführte PEN-Leiter bzw. Schutzleiter an der Einführungsstelle ins Gebäude noch nicht mit der Haupterdungsschiene verbunden ist. Dann muss dieser PEN-Leiter bzw. dieser Schutzleiter mit der Haupterdungsschiene über einen Schutzpotentialausgleichsleiter (mindestens 6 mm2 Cu) verbunden werden, um den Schutzpotentialausgleich (den Hauptpotentialausgleich) zwischen der örtlichen Erde (Fundamenterder) und der Betriebserde des Netzbetreibers herzustellen. Diese Verbindung ist aber nicht für das leitfähige Gehäuse gefordert.
Hinweis: Ich möchte aber nicht verschweigen, dass häufig vom Anlagenbetreiber oder von Sachverständigen eine Forderung besteht, aus Gründen der elektromagnetischen Verträglichkeit (bei einer Niederspannungs-Verteilung/-Unterverteilung kaum relevant) oder aber aus Gründen des Blitzschutzes eine solche Verbindung herzustellen. In diesen Fällen würde ich mir aber von demjenigen, der die Forderung aufstellt, zeigen lassen, in welchem Abschnitt welcher Norm das gefordert ist.
Relevante Festlegungen zum Thema „Schutzpotentialausgleich“ sind u. a. in [1] und [2] enthalten.
Quellen
DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 4-41: Schutzmaßnahmen Schutz gegen elektrischen Schlag.
DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5-54: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel Erdungsanlagen, Schutzleiter und Schutzpotentialausgleichsleiter.
Autor
- W. Hörmann
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