Sicherheitstechnik
Video-Überwachungstechnik - Teil 2: Rechtliche Aspekte
ep9/2008, 2 Seiten
Nutzer und Errichter Man muss zwischen der Nutzung der Anlagen durch den Kunden und Fehlern durch den Errichter bei Beratung und Installation unterscheiden. Die falsche Nutzung durch den Kunden bedeutet dabei aber nicht, dass der Errichter der Anlage richtig gehandelt hat und damit aus der Verantwortung ist. Eine beliebte Aktion von Kunden ist die Aussage „Hätte ich das vorher gewusst, währe das nicht passiert.“ Bei der Beratung muss der Kunde auf die Möglichkeiten hingewiesen werden, bei denen Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen entstehen können. Betriebsrat berücksichtigen Häufigstes Problem bereits in der Planungs-/Angebotsphase ist das Vorhandensein eines Betriebsrates. Nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um technische Maßnahmen geht, die dazu bestimmt bzw. geeignet sind, das Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen. Betriebsrat des Kunden. Bei der ersten Beratung des Kunden ist grundsätzlich nach dem Vorhandensein eines Betriebsrates zu fragen und dieser ggf. mit in die Gespräche einzubeziehen. So vermeidet man unnötigen Aufwand und das Risiko, eine gerade installierte Anlage wieder entfernen zu müssen. Betriebsrat von Fremdfirmen. Es gibt Kunden, die zwar keinen Betriebsrat haben, bei denen der §87 Betr VG aber trotzdem greift. Bei Unternehmen, in denen Mitarbeiter fremder Arbeitgeber arbeiten, ist der Betriebsrat des fremden Unternehmens mitbestimmungsberechtigt. Dieser kann ggf. eine Videoüberwachung verhindern bzw. über Art, Umfang und Standorte mit entscheiden. Überwachung öffentlichen Raumes Wesentlich vielfältiger sind die Verstöße im Sinne der „Überwachung öffentlichen Raumes“. Dies ist in den Polizeigesetzen geregelt und somit eine hoheitliche Aufgabe. Videoanlagen dürfen hier von Errichtern nur dann installiert werden, wenn Beauftragung und Kontrolle durch eine Behörde erfolgen. Im privaten und gewerblichen Bereich sind Überwachungen des öffentlichen Raumes grundsätzlich verboten. Überwachung von Mitarbeitern Zahlreiche Gerichtsurteile belegen, dass die Skandale der letzten Zeit lediglich eine medienwirksame Zusammenfassung dieses Themas sind. Immer wieder werden Mitarbeiter überwacht, ihr Verhalten analysiert und daraus Konsequenzen wie Kündigungen abgeleitet. Auch allgemeine Tabuzonen, wie Umkleidebereiche, Sanitärbereiche und Sozialräume werden mit Kameras überwacht. Dabei kann nicht darauf verwiesen werden, dass der Kunde für die Nutzung alleine verantwortlich ist. Der Errichter, der die Kameras installiert hat, hat mit seiner Tätigkeit erst die Begehung einer Straftat durch den Kunden ermöglicht. Überwachung im Nachbarschaftsbereich Im privaten Bereich beginnen die Probleme mit der Videotechnik bereits bei Kleinstanlagen, wie der Video-Türsprechanlage. Hierbei sind immer wieder zwei Mängel festzustellen, u. z. die Überwachung der Nachbarschaft (Mitbewohner) und des öffentlichen Raumes. Klassische Anlagen funktionieren so, dass nur beim Klingeln das Videobild und nur der gerufenen Partei zur Verfügung gestellt wird. Alleine die Zusatzfunktion, dass per Tastenbetätigung auch dann jederzeit ein Videobild abrufbar ist, wenn niemand geklingelt hat, bedeutet, dass das Verhalten der anderen Mietparteien und deren Besucher jederzeit unbemerkt beobachtet werden kann. Diese Funktion, bei einem Einfamilienhaus durchaus akzeptabel, bedeutet in einem Mehrfamilienhaus ein Gesetzesverstoß. Dazu muss man wissen, dass z. B. das Landgericht Bonn bereits die Verwendung einer Kameraattrappe als unzulässig angesehen und deren Demontage angeordnet hat. Im Bild ist eine Video-Sprechanlage an einem öffentlichen Gebäude zu sehen, über die sogar Veranstaltungen auf dem davor befindlichen Platz „überwacht“ werden können. Überwachung über die Grundstücksgrenzen Die Qualität früherer Video-Türsprechanlagen war meist so gering, dass ein deutliches Bild von der Person vor der Türe nur dann zu sehen war, wenn das Objektiv auf eine bestimmte Distanz eingestellt wurde (geringer Tiefenschärfebereich). Heute ist die Kamera-/Objektivqualität so gut, dass der Tiefenschärfebereich nahezu bis zum Unendlichen reicht. Das bedeutet, dass mit einer Kamera in der Türsprechstelle, je nach ihrer Ausrichtung, bis weit über die Grundstücksgrenze hinaus Beobachtungen fremder Personen möglich sind. Dieses Problem taucht bei den meisten Anlagen auf, bei denen die Sprechstelle auf die Außenfront des Hauses montiert wird und somit die Kamera im rechten Winkel zur unmittelbar davor verlaufenden Straße ausgerichtet ist. Im Bild ist ein typisches Beispiel einer solchen Konstellation zu sehen. Die eingeschaltete Beleuchtung um das Objektiv herum zeigt, dass die Kamera eingeschaltet wurde, obwohl niemand vor dem Eingang geklingelt hat. Sowohl private als auch gewerbliche Kunden wollen vermehrt Gefahren dadurch abwenden, dass sie vorsorglich bereits weit vor der Grundstücksgrenze sehen wollen, was dort gerade geschieht (Bild ). Selbst in offensichtlich professionell errichteten Videoanlagen wird dieser Mangel immer wieder sichtbar. Zur Vermeidung von Kameramasten in unmittelbarer Tornähe werden Kameras an Gebäuden montiert, von wo aus sie in einem meist sehr flachen Winkel auf Einfahrtstore ausgerichtet sind. Dadurch wird der außerhalb der Tore liegende öffentliche Bereich zum Teil weiträumig mit überwacht. Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 9 800 BETRIEBSFÜHRUNG Video-Überwachungstechnik Teil 2: Rechtliche Aspekte A. Kraheck, Troisdorf Mit der Videotechnik ist zwar vieles technisch möglich, jedoch entspricht nicht alles, was möglich ist, auch den gesetzlichen Vorgaben. Dass dies so ist, haben die Skandale der letzten Zeit gezeigt - Stichwort Lidl und Co. MEISTERWISSEN Adolf Kraheck, Troisdorf, ist freier Fachautor auf dem Gebiet unabhängiger sicherheitstechnischer Beratung und Planung. Doppelter „Nutzen“ einer Video-Türsprechanlage EP0908-796-801 21.08.2008 8:34 Uhr Seite 800 Überwachung nach einem Vorfall Oft ist es so, dass Überwachungssysteme erst eingerichtet werden, wenn es einen Vorfall gegeben hat, wie z. B. Schmierereien am Haus, beschädigte Fahrzeuge, sonstige Sachbeschädigungen usw. Solange sich die anschließende vorausschauende Überwachung lediglich auf das eigene Grundstück bezieht, gibt es kaum Probleme. Praxisbeispiel. In einem konkreten Streitfall wurde ein auf der öffentlichen Straße abgestelltes Fahrzeug überwacht, weil es zuvor beschädigt wurde. Durch die Überwachung konnte der Täter bei einem erneuten Vorfall dokumentiert werden. Da der Vorfall aber im öffentlichen Raum stattfand, unterlagen die Aufzeichnungen einem sogenannten Verwertungsverbot. Sie durften nicht als Beweismittel zugelassen werden. Urheberrecht und Datenschutz In erster Linie geht es um die reine Überwachung. In der Regel sind den Kameras aber Aufzeichnungsgeräte nachgeordnet, so dass das Geschehen im öffentlichen Raum aufgezeichnet und archiviert wird. Auf diese Weise Personen und ihr Verhalten zu speichern bedeutet aber einen Verstoß gegen das Urheberrecht (das Recht am eigenen Bild) und einen Verstoß gegen den Datenschutz (Sammlung personenbezogener Daten). Auch hier gilt, dass der Errichter durch eine entsprechende Installation Gesetzesverstöße u. U. erst ermöglicht. Was für größere Video-Überwachungsanlagen gilt, trifft ebenso auch auf Video-Türsprechanlagen zu. Das Kamerasignal wird im Haus bzw. in der Wohnung auf den/die Fernseher aufgeschaltet. Daran angeschlossen ist meist ein Videorekorder. Und schon ist es möglich, im Detail festzuhalten, wann der Nachbar jeden Abend nach Hause kommt, mit wem er vor der Haustüre zusammentrifft oder welche Kleidung er trägt. Verdeckte Videoanlagen Video-Überwachungsanlagen werden nicht nur offen und für jeden sichtbar installiert, sondern auch verdeckt, um Personen unbemerkt überwachen zu können. Auch in diesem Bereich gibt es die Verantwortung, die der Kunde für den Betrieb des Systems trägt und die Verantwortung des Errichters, der die verdeckte Videoanlage installiert. Dazu muss man wissen, dass zwei Grundbedingungen erfüllt sein müssen, bevor eine solche Anlage installiert werden darf: · ein konkreter Verdacht muss bestehen und · andere Maßnahmen haben zu keinem Erfolg geführt. Korrekte Vorgehensweise. Eine ordnungsgemäße Abwicklung eines Kundenwunsches sieht dann so aus, wie in einem tatsächlichen Fall fortwährenden Diebstahls aus einer Ladenkasse. Der Kunde hatte über längere Zeit mittels Testkäufe versucht, die einzige in Frage kommende Person des Diebstahls zu überführen. Selbst die Mithilfe der Kripo in Form von präparierten Geldscheinen usw. blieb erfolglos. Erst danach wurde eine verdeckte Videoüberwachung durchgeführt, wobei immer noch zu berücksichtigen war, dass nur in den Bereichen überwacht wurde, die auch allgemein zulässig sind. Die so erfolgte Aufzeichnung der Straftaten genau dieses einen Mitarbeiters war zulässig und vor Gericht als Beweis verwertbar. Gesetzeslage Um nicht mit in die Verantwortung zu geraten, ist es empfehlenswert, sich eingehend mit dieser Thematik zu befassen. Berliner Urteil. Zur Überwachung öffentlichen Raumes gibt es ein sehr umfassendes Gerichtsurteil (im Internet), bekannt unter dem Namen „Berliner Urteil“, in dem die Überwachungspraxis eines Berliner Kaufhauses beschrieben wird, wie ein Gericht dies bewertet und wo ein Gericht die Grenzen zieht zwischen Erlaubtem und Verbotenem (AZ 16 C 427/02 vom 18.12.03). Nachbarschafts-Urteil. Zur Thematik der Überwachung von Nachbarn gibt es im Internet ein einschlägiges Gerichtsurteil, in dem die Grenzen zwischen Erlaubtem und Verbotenem verdeutlicht werden (VI ZR 272/94). Selbst Urteile, die sich auf von Privatpersonen selber installierte Anlagen beziehen, sind ein Anhaltspunkt dafür, wo einem Errichter bei seinen Projekten Fehler unterlaufen können und wie er sie vermeiden kann. Fachliteratur. Um Informationen anhand entsprechender Literatur zu sammeln, ist immer eine gewisse Skepsis angebracht. · In mehreren Büchern zur Sicherheitstechnik und insbesondere über die Videotechnik werden Verstöße, wie z. B. eine Kamera in einer Kantine, als „erlaubt“ dargestellt. · In Fachzeitschriften wird teilweise mit der Effizienz von Überwachungen geworben, selbst wenn dabei eindeutig der öffentliche Raum durch Privatleute überwacht wird. Gesetze. Wichtig ist zu wissen, welche Gesetze außerhalb der in der Sicherheitstechnik allgemein anzuwendenden Normen und Vorschriften in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Video-Überwachungsanlagen stehen. Dazu gehören u. a. · Grundgesetz · Bürgerliches Gesetzbuch · Zivilprozessordnung · Strafgesetzbuch · Garagenverordnungen der Länder · Betriebsverfassungsgesetz · Bundes-/Landesdatenschutzgesetz · Kunst- und Urheberrechtsgesetz. Ersatzanspruch des Kunden. Neben den allgemeinen Problemen, die ein Errichter hat, wenn die verkaufte Videotechnik sinnlos war, weil die damit erzielten Ergebnisse einem Verwertungsverbot unterliegen, kommt ggf. noch ein weiteres Problem hinzu. Wird der Kunde seinerseits wegen unerlaubter Videoüberwachung angezeigt und zu einer Schmerzensgeldzahlung verurteilt, wird er versuchen, den ihm entstandenen Schaden (Kauf der Videotechnik und Schmerzensgeld) an den Errichter weiterzugeben. Aktuelle Urteile zeigen, dass die Gerichte in Bezug auf Beratung und Information des Kunden immer deutlicher eine Kundenorientierung zeigen. Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 9 801 Überwachung über die Grundstücksgrenze hinaus Überwachung im Umfeld eines Objektes BETRIEBSFÜHRUNG EP0908-796-801 21.08.2008 8:34 Uhr Seite 801
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Autor
- A. Kraheck
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