Elektrotechnik
Verwendung grün-gelber Adern als Außenleiter
ep10/2002, 2 Seiten
Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 10 813 Arbeitsvoraussetzungen. Wenn - wie hier gesagt - ein gefahrfreies Arbeiten nicht dadurch ermöglicht werden kann, dass die Anlage mit technologischen oder lüftungstechnischen Maßnahmen „exfrei“ gemacht wird, dann verbleiben grundsätzlich noch zwei Möglichkeiten: a)Verwendung solcher Mess- und Arbeitsmittel, die nicht als Zündquelle wirksam werden können (Ex-Geräte, z. B. von ECOM). b)Durchführung der Messungen in gasfreien Zeiträumen, d. h. dann, wenn keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorliegt (vom Betreiber festzustellen und auf geeignete Weise zu überwachen, z. B. mit einem Gaswarngerät). In ersterem Fall muss man wissen, welchen Merkmalen des Explosionsschutzes die erforderlichen Arbeitsmittel genügen müssen. Dazu gehören zunächst die Temperaturklasse und die Explosionsgruppe (in Klärwerken in der Regel T3 bzw. IIA) sowie die Aussage, ob funkenarmes Handwerkzeug (Schraubendreher, Zangen) verlangt wird. Im zweiten Fall sollte unbedingt auf einer exakten schriftlichen Festlegung mit Unterschrift des Verantwortlichen bestanden werden. Öffnen von Gehäusen. Gehäuse elektrischer Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen grundsätzlich geöffnet werden [2] c)nach elektrischer Trennung aller Anschlüsse einschließlich der Neutralleiter und nach Abklingen eventuell gespeicherter Energien in Form von Wärme oder elektrischen Ladungen (spannungsfreier und zündenergiefreier Zustand) oder d)auch ohne elektrische Trennung, wenn während der vorgesehenen Arbeitsdauer keine explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (also unter den bei b) schon genannten Bedingungen) oder e)wenn es sich um eigensichere Stromkreise handelt (Zündschutzart „i“) Im Abschnitt 4.6 der Norm [2] ist nachzulesen, was man außerdem dabei zu beachten hat. Besonderheiten gibt es hier also nur bei der Zündschutzart „i“, aber nicht für „d“, „e“ oder einer der anderen sogenannten klassischen Zündschutzarten. Einfluss der „Zone“. Die jeweils zutreffende „Zone“ eines explosionsgefährdeten Bereichs hat natürlich wesentlichen Einfluss auf die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Auch das geht aus Abschnitt 4.6 der Norm [2] hervor. Für Arbeitsbereiche kommen „Zone 1“ oder „Zone 2“ in Frage. Das hat der Betreiber festzulegen und zu dokumentieren. Von einer Elektrofachkraft darf er da aber keine Hilfe erwarten, denn dafür ist sie grundsätzlich weder zuständig noch fachlich befähigt. In den EX-RL [1] sind zahlreiche Beispiele für solche Einstufungen angegeben. In Zone 2 darf man unter den in der Norm genannten Voraussetzungen so arbeiten wie in nicht explosionsgefährdeten Bereichen. Vorher - so heißt es in der Norm - muss aber in einer „Sicherheitsbeurteilung“ nachgewiesen werden, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind (hier sinngemäß gekürzt): · Keine zündfähigen Funken bei Arbeiten unter Spannung. · Keine zündfähigen Funken durch die Beschaffenheit der Stromkreise. · Keine Zündgefahr durch heiße Oberflächen an Betriebsmitteln und Stromkreisen. Weiterhin legt die Norm fest, was dieses Dokument zu enthalten hat und welchen Bedingungen der Beurteilende genügen muss. Eine solche Sicherheitsbeurteilung darf man nicht verwechseln mit dem „Explosionsschutzdokument“ gemäß EX-RL [1]. Dieses Dokument, aus dem die Zoneneinstufung und die erforderlichen Ex-Merkmale der Betriebsmittel hervorgehen, liegt in der Verantwortung des Betreibers. Die Sicherheitsbeurteilung [2] hingegen wird von der Elektrofachkraft verlangt, sollte mit dem Betreiber abgestimmt sein und kann in das Explosionsschutzdokument übernommen werden. Praktisch läuft es darauf hinaus, betrieblich die optimalen Instandhaltungstechnologien zu erarbeiten und zu dokumentieren. Sicheres Arbeiten. Die Bohrmaschine allein bringt keine Explosionssicherheit, weil der Bearbeitungsvorgang selbst - das spanabhebende Bohren - zu zündgefährlicher Wärmeentwicklung führen kann. Allgemein gesehen sollte man die unter b) genannte Möglichkeit bevorzugen. Ob eine explosionsgeschützte Maschine unter Einsatz von Kühlschmierstoffen eine sicherheitstechnische akzeptable Alternative bietet, müsste konkret überprüft werden. Literatur [1] BGR 104 - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) mit Beispielsammlung, Stand 07/2000, Bezug: Werbedruck Winter, Büchertstr.4, 69207 Sandhausen. [2] DIN EN 60 079-17 VDE 0165 Teil 10:1999-08 Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche - Teil 17: Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ausgenommen Grubenbaue). [3] Pester, J.: Explosionsschutz elektrischer Anlagen - Fragen und Antworten. Berlin: Verlag Technik/vde-verlag 1998. [4] Lienenklaus, E.; Wettingfeld, K.: Elektrischer Explosionsschutz nach VDE 0165. VDE-Schriftenreihe Bd. 65. 2. Auflage. Berlin/Offenbach: vde-verlag 2001. J. Pester Verwendung grüngelber Adern als Außenleiter ? In einer Diskussion mit meinem Meister ging es darum, Schutzleiter (PE) in Schutzkleinspannungs- oder schutzisolier-ten Anlagen zu verwenden. Der Meister behauptete, dass der PE-Leiter seit den 70er Jahren mit einer Kennzeichnung als spannungsführender Leiter verwendet werden darf. Sein Argument: In diesen Systemen hat der Schutzleiter ohnehin keine Funktion mehr, so dass er in die Anlage eingebunden werden kann. Beim Austausch einer defekten Leitung an einer vom TÜV abgenommenen Anlage weigerte ich mich, den PE-Leiter als spannungsführenden Leiter zu verwenden (auch nicht als Schutzkleinspannungsleiter). Ist dies richtig oder hat mein Meister Recht? Nach Abschnitt 3.3.2.von DIN EN 60446 (VDE 0198):1999-10 „Kennzeichnung von Leitern durch Farben oder numerische Zeichen“ gilt Folgendes: „3.3.2 Schutzleiter Die Zwei-Farben-Kombination Grün-Gelb muss zur Kennzeichnung des Schutzleiters und darf für keinen anderen Zweck angewendet werden.“ Grün-Gelb ist die einzige Farbkombination zur Kennzeichnung des Schutzleiters. Daher sollten Sie unbedingt bei Ihrer Weigerung bleiben, einen Leiter mit grün-gelber Isolierung als spannungs-/ stromführenden Leiter zu verwenden. Es war noch nie zulässig und wird auch nie zulässig sein. Allerdings gibt es keine Regel ohne Ausnahmen. Die Ausnahme gilt für PEN-Leiter und neuerdings auch für PEL-und PEM-Leiter. PEN-Leiter sind Leiter, die sowohl die Funktion eines Schutzleiters als auch die Funktion des Neutralleiters (also die Funktion des Schutzleiters und die Funktion eines aktiven Leiters) beinhalten. Damit ergibt sich, dass dieser PEN-Leiter sowohl Betriebs- als auch Fehlerströme führt. Somit handelt es sich um einen strom-/spannungsführenden Leiter, der per Definition aber nicht als aktiver Leiter gilt. Für PEL- und PEM-Leiter, gilt das Entsprechende. PEL-Leiter sind geerdete Außenleiter in einem Gleichspannungssystem, die ähnlich wie PEN-Leiter sowohl als stromführender Leiter als auch als Schutzleiter verwendet werden dürfen und wegen ihrer Schutzfunktion als grün-gelb isolierte Leiter auszuführen sind. Auch für PEM-Leiter - geerdeter Mittelleiter im Gleichspannungssystem mit Schutzfunktion - ist die grün-gelbe Isolierung gefordert. Damit darf auch in einem SELV-Stromkreis Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 10 814 (Stromkreis mit der Schutzmaßnahme Schutz durch SELV, früher als Schutz durch Schutzkleinspannung bezeichnet) ein Schutzleiter weder in seiner Funktion als Schutzleiter noch als Leiter für andere Zwecke verwendet werden - auch nicht bei „Umkennzeichnung“. Bezüglich schutzisolierter Anlagen - gemeint ist sicher ein Stromkreis an dem nur Betriebsmittel der Schutzklasse II oder mit gleichwertiger Isolierung angeschlossen sind - gilt, dass ein Schutzleiter an solche Betriebsmittel nicht angeschlossen werden darf. Das Mitführen eines Schutzleiters ist jedoch nicht verboten. Daher sollte auch in solchen Stromkreisen ein Schutzleiter vorhanden sein (wird zukünftig eventuell sogar zwingend gefordert sein), da ohne weiteres das Betriebsmittel der Schutzklasse II durch ein solches der Schutzklasse I ausgewechselt werden kann. Dann wird der Schutzleiter für die Schutzfunktion benötigt. W. Hörmann Anbau an Gebäude mit Blitzschutzanlage ? Ein 10-geschossiger Plattenbau wurde im Erdgeschoss mit einem Anbau versehen. Dadurch führt eine Ableitung der Blitzschutzanlage des Altbaus durch das Innere des Anbaus. In ihrer Nähe befinden sich keine elektrischen Anlagen. Ist eine Umverlegung der Ableitung an die Außenwand des Anbaus gefordert? ! Nein, eine Umverlegung ist nicht gefordert. Die Messstelle der Ableitung muss aber zugänglich bleiben. Der Korrosionsschutz muss gewährleistet sein, worauf besonders bei der Durchführung der Ableitung durch das Dach des Anbaus geachtet werden sollte. Damit ist Ihre Anfrage beantwortet. Jedoch wird noch darauf hingewiesen, dass der Anbau zusätzliche Blitzschutzmaßnahmen erfordert. Es muss nach dem Schutzwinkelverfahren oder dem Blitzkugelverfahren unter Berücksichtigung der Blitz-Schutzklasse ermittelt werden, ob der Anbau im Schutzbereich der Blitzschutzanlage des Altbaus liegt ([1], Abschn. 2.1.2 und Tabelle 3). Bei Höhenverhältnissen gemäß Anfrage wird das meist zutreffen. Anderenfalls muss der Anbau mit Fangeinrichtungen und Ableitungen versehen werden ([1], Abschnitte 2.1 und 2.2). Auf jeden Fall - also unabhängig davon, ob die vorstehend erwähnten Fangeinrichtungen und Ableitungen erforderlich sind - bedarf der Anbau eines Erders, damit das Gesamtbauwerk die Anforderungen des Blitzschutzes erfüllt ([1], Abschn. 2.3). Ist der Anbau ohne Fundamenterder ausgeführt, so muss ein U-förmiger Erder mit mindestens 1 m Abstand vom Anbau in einer Tiefe von mindestens 0,5 m verlegt werden ([1], Abschn. 2.3.4). Der Erder des Altbaus und der des Anbaus müssen an mindestens zwei Stellen miteinander verbunden werden. Im Hinblick auf die Prüfungen der Blitzschutzanlage ist es erforderlich, die Verbindungen als leicht zugängliche Messstellen auszuführen ([1], Abschn. 2.2.6), z. B. im Keller des Altbaus. Erdungsleitungen, die zu diesem Zweck durch eine Wand oder ein Fundament geführt werden, müssen zum Schutz vor Korrosion isoliert sein. Ist der eine Erder ein Fundamenterder und der andere ein erdgebetteter, so muss in jede Verbindung eine Trennfunkenstrecke eingefügt werden, damit der zuletzt genannte Erder vor elektrochemischer Korrosion bewahrt wird ([2], Abschnitte 5.3.1 und 7.4; [3]). Näheres über Trennfunkenstrecken und deren Einsatz ist aus [4] ersichtlich. Literatur [1] Vornorm DIN V ENV 61024-1/VDE V 0185 Teil 100:1996-08 Blitzschutz baulicher Anlagen; Teil 1: Allgemeine Grundsätze (IEC 1024-1:1990, modifiziert). [2] Hering, E.: Fundamenterder. Berlin: Verlag Technik 1996. [3] Hering, E.: Zusammenschluss erdgebetteter metallener Anlagen mit Fundamenterdern. Elektropraktiker, Berlin 51(1997)1, S. 38-41. [4] Hering, E.: Trennfunkenstrecken für den Blitzschutz-Potentialausgleich. Elektropraktiker, Berlin 55(2001)1, S. 394-397. E. Hering Einsatz von Wärmemeldern ? Eine Zweimelderabhängigkeit von Wärmemeldern wird in der DIN VDE 0833-2 nicht ausgeschlossen, ist aber nach Aussage von Errichterfirmen sinnlos. Kann diese trotzdem gefordert werden? Wir hatten diesen Fall bei einem Brandschutzamt in Sachsen-Anhalt. ! Die Zweimelderabhängigkeit ist eine Variante (von vielen) zur Vermeidung von Täuschungsalarmen. Insbesondere bei Rauchmeldern wird von dieser Möglichkeit der Störsicherheit Gebrauch gemacht. Aber auch für Wärmemelder ist in der Norm unter Abschnitt 6.2.7.3 die Zweimelderabhängigkeit vorgesehen, da sich hierfür ebenfalls sinnvolle Anwendungsfälle ergeben können. Das beweist die von Ihnen erwähnte und sicherlich begründete Forderung des Brandschutzamts aus Sachsen-Anhalt.Sie ist also nicht einfach als sinnlos abzutun. F. Schmidt Hinweise Zum Beitrag „Fehlerschutz bei Anlagen und Geräten der Schutzklasse I“ - ep 6/ 2002, Seite 480 - gab es einige Fragen und Hinweise von Lesern. 1. Die angegebenen K-Faktoren sind bei alten Anlagen (Bestandsschutz) anzuwenden. Sie unterscheiden sich nicht von den neuen Aufteilungen der Ausschaltströme von Überstromschutzorganen. 2. Der im TT-System angenommene Erder mit 100 wurde als nicht praxisnah angesehen, weil (bei Verwendung eines Fundamenterders) kleinere Werte zu erwarten sind (ca. 5 bis 50 sind bei Fundamenterdern üblich). Es kam im Beitrag nur auf das Prinzip an, außerdem sind Staberder mit 100 und mehr die Regel. 3. Im Bild 2 hat sich ein Druckfehler eingeschlichen. Es heißt nicht 150 mA, sondern 115 mA. 4. Dieser Hinweis ist mir sehr wichtig: Im letzten Satz des Beitrags „Eine RCD ist ein geniales Schutzorgan - es handelt sich um eine der besten Erfindungen, die auf dem Gebiet der elektrischen Schutztechnik je gemacht wurden - aber es gibt trotzdem keinen Grund, ihr unser Leben anzuvertrauen.“ ist der (hier kursiv gedruckte) zweite Teil des Satzes nicht als Einschränkung der Bedeutung eines FI-Schutzschalters (RCD) gemeint - ganz im Gegenteil. Der Satz sollte nicht den Verzicht auf dieses Schutzorgan nahe legen, sondern dazu ermahnen, trotz des Vorhandenseins einer RCD sorgsam und gefahrenbewusst mit elektrischen Geräten (und jeglicher Elektrizität) umzugehen. H.Tribius Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die erhältlich sind bei der : VDE VERLAG GMBH Bismarkstr. 33 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H Burggrafenstr. 6 10787 Berlin. Normenauszüge in diesem Heft
Autor
- W. Hörmann
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