Elektrotechnik
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Kabel und Leitungen
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Brand- und Explosionsschutz
Verlegung von Kabeln mit Funktionserhalt
ep7/2004, 2 Seiten
· Schutzleiter, · fremde leitfähige Teile, · Abschirmungen gegen elektrische Störfelder, · Ableitnetze von leitfähigen Fußböden und · alle ortsfesten medizinischen elektrischen Geräten wie Dentaleinheiten, OP-Leuchten. Diese Forderung bezieht sich nach dem Normentext nur auf den Bereich der Patientenumgebung - 1,5 m waagerecht um die äußeren Begrenzungsflächen des Geräts und 2,5 m senkrecht über dem Fußboden. Er sollte aber zweckmäßigerweise im gesamten medizinischen genutzten Raum ausgeführt werden. Für Röntgen- und Laser-Geräteeinsätz gilt, dass vor jedem Behandlungsraum durch Leuchtschilder anzuzeigen ist: · Bei Patientenbehandlungen „Nicht eintreten“ (Farbe weiß-schwarz). · Bei Laseranwendungen „Achtung Laser“ (Farbe weiß-rot oder rot-schwarz). Diese Leuchtschilder sollen vorzugsweise selbsttätig aktiviert, d. h. ein- bzw. ausgeschaltet werden. Beleuchtung. In zahnärztlichen Behandlungsräumen muss diese grundsätzlich DIN 67505 [4] entsprechen. Zu beachten ist, dass Räume für die Kieferchirurgie als Operationsräume nach [4], Abschnitt 11.2, gelten und die Gütemerkmale nach Tabelle 8.2 erfüllen müssen. Die künstliche Beleuchtung von zahnärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsräumen erfordert · bestmögliche Ausleuchtung der Mundhöhle des Patienten, · geringstmögliche Blendung des Patienten und des behandelnden Personals, · sehr gute Farbwiedergabe des Behandlungsfelds, · sehr gute Farbwiedergabe von Zahnfarben, · die ausreichende Beleuchtung für die Auswahl und Anwendung von Arbeitsmitteln, insbesondere der Feininstrumente, · Vermeidung von Adaptionsstörungen zwischen den Zonen unterschiedlich hoher Beleuchtung. Die differenzierte Beschreibung der Gütemerkmale der Beleuchtung erfolgt in Praxisräumen der Dentalmedizin durch drei Raumzonen: E 1 Verkehrs- und Vorbereitungszone des Behandlungsraums. E 2 Behandlungsplatz mit Ablageflächen oder Behandlungseinrichtungen und auf oder in Schrankelementen unmittelbar im Greifraum von Zahnarzt und Personal. E 3 Behandlungsfeld, d. h. der Mund des Patienten. Ebenfalls in DIN 67505 festgelegt und in Tabelle 8.3 aufgeführt sind · die Nennbeleuchtungsstärke, · die Lichtfarbe, · die Blendungsbegrenzung in den drei Raumzonen, · die Größe und der Beleuchtungsstärke-Gradient im Behandlungsfeld E 3, · die Begrenzung der Erwärmung in der Mundhöhle durch die Behandlungsleuchte. Die Lichtfarbe der Behandlungsleuchte soll ebenso wie die Allgemeinbeleuchtung zwischen 4 500 K und 6 000 K liegen. Für die Beleuchtung der Arbeitszonen E 1 und E 2 werden Leuchtstofflampen · mit der Lichtfarbe tageslicht-weiß, · mit der ähnlichsten Farbtemperatur von etwa 5 000 K und · in der Farbwiedergabestufe 1 A empfohlen. Um die Blendung für den meist liegenden Patienten zu begrenzen, soll die Leuchtdichte der in der Zone E 2 installierten Leuchten im Ausstrahlungsbereich von 0° bis 45° 10 000 cd/m2 nicht überschreiten. Sinnvoll ist eine Anordnung schräg strahlender Leuchten außerhalb der Zone E 2, um die mit starker Leuchtdichtereduzierung meistens einhergehende Verringerung der Leuchtenwirkungsgrade zu umgehen. Literatur [1] DIN VDE 0107:1994-10 Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizinisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern. [2] DIN VDE 0100-710:2002-11 Errichten von Niederspannungsanlagen; Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art; Medizinisch genutzte Räume. [3] DIN VDE 0100-560:1995-07 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke. [4] DIN 67 505 Beleuchtung zahnärztlicher Behandlungsräume und zahntechnischer Laboratorien. H.-J. Slischka Zählerplätze in Gartenlauben ? Unter Bezug auf ep 5/2003 S. 376 möchte ich gerne wissen, wie Zählerplätze speziell in Gartenlauben von Vereinsgärten gestaltet werden sollten. Welche Zählertafel? Platzbedarf? Unbedingt beglaubigte Unterzähler? Mindestquerschnitt der Leitungen für Lauben max. 50 m vom Unterverteiler? Fehlerstrom-Schutzschalter (RCD) erforderlich? Hauptschalter erforderlich? Genügt der RCD als Hauptschalter? ! Zähleranlage. Der Übergabepunkt zwischen dem Netzbetreiber (VNB) und dem Kunden ist die Hausanschlusssicherung, die in den erwähnten Anlagen oftmals zusammen mit der Übergabemessung (Hauptzähleinrichtung) in einem Gehäuse (z. B. Zähleranschlusssäule) untergebracht ist. Der Kunde ist dabei in der Regel der jeweilige Verein als juristische Person. Hier gelten die Technischen Anschlussbedingungen des VNB (TAB), nach denen z. B. die Zähleranlage auszuführen ist. Die gesamte elektrische Anlage, die nach diesem Zählerplatz folgt, ist von einem eingetragenen Elektroinstallateur zu errichten. Dabei sind alle anwendbaren Sicherheitsbestimmungen (VDE-Vorschriften) einzuhalten. Die Zählerplätze für die Unterverteilung der elektrischen Energie fallen nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der TAB, hier muss eine Abstimmung über die Ausführung zwischen Errichter und Auftraggeber erfolgen. Leitungen. Angaben zu Leiterquerschnitten sind pauschal nicht möglich. Bei der Festlegung sind der Leistungsbedarf, der Bemessungsstrom der Überstrom-Schutzeinrichtung, der Kabel- bzw. Leitungstyp sowie die Verlegeart und ggf. (besonders bei langen Leitungslängen) der zulässige Spannungsfall zu berücksichtigen. Diese Parameter kennt in der Regel nur der Errichter der elektrischen Anlage. Fehlerstrom-Schutzschalter mit einem Bemessungsfehlerstrom 30 mA sind zwingend vorgeschrieben für Stromkreise mit Steckdosen im Freien sowie mit Steckdosen, die auch der gelegentlichen Versorgung von tragbaren Betriebsmitteln für den Gebrauch im Freien dienen. Dieses trifft insbesondere auf Kleingartenanlagen zu. Ansonsten wählt der Errichter die erforderlichen Schutzmassnahmen im Rahmen der Vorgaben der VDE 0100. Fehlerstrom-Schutzschalter nach DIN VDE 0664 Teil 10 sind gemäß dem darin festgelegten Anwendungsbereich zum Trennen von Stromkreisen vom Versorgungsnetz geeignet. Geeichte Zähler. Nach dem Eichrecht sind grundsätzlich geeichte Zähler zu verwenden, wenn hierüber eine Ablesung zu Weiterverrechnungszwecken erfolgt. Wenn in einer Kleingartenanlage der Verein die Energiekosten über die Erfassung der Elektroenergie an die Mitglieder weiterverrechnet, so fällt er meines Erachtens unter dieses Gesetz. Gegebenenfalls ist hierzu eine juristische Wertung erforderlich. B. Siedelhofer Verlegung von Kabeln mit Funktionserhalt ? Auf einem Flughafen verlegen wir u. a. die Kabel für die Lüftungsgeräte der Nachströmung einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage in Funktionserhalt E90 und durchqueren zwei Brandabschnitte. 1. Innerhalb des Brandabschnitts, in dem die Lüftungsgeräte stehen sowie in deren Aufstellraum selbst haben wir auf die Verlegung in Funktionserhalt verzichtet. Liegen wir damit richtig? Dieses Thema wird sehr häufig angesprochen, aber immer verschieden ausgelegt. 2. Wir müssen aus Platzgründen auf E-90-Kabeltrassen auch AV-Kabel (NYM) verlegen. Die Bauleitung meint, dass dies nicht erlaubt ist. Ist diese Meinung richtig? 3. Es wurden E-90-Kabel genau nach Zulassung verlegt, aber aus Schönheitsgründen mit Kabelbindern zusammengebunden. Bei der Abnahme wurden diese Kabelbinder bemängelt. Können Sie uns den Grund hierfür nennen? Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 7 544 LESERANFRAGEN ! Funktionserhalt Die beschriebenen Lüftungsgeräte dienen auch der Nachströmung in „fremden“ Brandabschnitten. Es ist daher erforderlich, die E-90-Verkabelung auch bis an den Aufstellraum der Lüftungsgeräte heranzuführen. Im Aufstellraum selbst ist eine Verlegung in Funktionserhalt dann nicht mehr nötig, wenn dieser Raum nicht anderweitig genutzt wird. Sie müssen den Betreiber darauf deutlich aufmerksam machen. Diese Regelung ist übrigens auch für solche Elektroräume zutreffend, in denen Sicherheitszentralen aufgestellt sind, die auch andere Brandabschnitte versorgen, z. B. Sicherheitslichtgeräte. Innerhalb derartiger Räume ist eine Verlegung in Funktionserhalt nicht mehr gefordert. Analogien hierzu findet man in der MLAR 03/2000, Abschnitt 5.2.1, für Leitungen von Feuerwehraufzügen, die im Verlauf der Fahrschächte und Triebwerksräume nicht in Funktionserhalt verlegt werden müssen. Kabelverlegung. Selbstverständlich dürfen auf Tragesystemen für Kabelanlagen mit integriertem Funktionserhalt, z. B. NHXCHX, auch „normale“ Kabel/Leitungen installiert werden, sofern die Bedingungen der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (z. B. Tragfähigkeit) und die Forderungen der VDE 0100-560 (Abstand zwischen AV und SV oder Trennsteg) eingehalten werden. Verwenden Sie für Ihre Argumentation die Broschüre „Brandschutz in der Elektroinstallation“ [1]. Kabelbinder. Sofern die Kabelbinder, die Sie zur „Verschönerung“ der Kabelverlegung benutzen, keine Metalleinlagen besitzen, gibt es keinen Grund dafür, diese nicht zu verwenden. Solche Kabelbinder wendet z B. auch die Fa. Studer in Anlagen an, die zur Brandprüfung vorgestellt werden. Diese Verbinder beeinträchtigen den Funktionserhalt nicht. Lietratur [1] Schmidt, F.: Brandschutz in der Elektroinstallation. Berlin: Verlag Technik 1996. F. Schmidt Einsatz von Betriebsmitteln in Ex-Bereichen ? Als Mitarbeiter eines Elektro-Großhandels werde ich gefragt, was sich infolge der neuen ATEX-Richtlinie im Explosionsschutz geändert hat, und zwar speziell beim Einsatz von Messgeräten. Gibt es dazu schon Veröffentlichungen im „Elektropraktiker“? ! Fast überall, wo Rechtsvorschriften des Explosionsschutzes zur Sprache kommen, gibt es auch Hinweise zu den Neuerungen seit 1. Juli 2003. Das ist der Zeitpunkt, von dem ab in der EU nur noch ATEX-konforme Ex-Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden dürfen. Der Gedanke an diesen Termin gibt dann den Anstoß, doch noch konkret nachzufragen. Die „neue ATEX-Richtlinie“ - was ist das? Hinter dem Kürzel „ATEX“ verbergen sich die EG-rechtlichen Festlegungen zum Explosionsschutz in den ehemaligen Artikeln 100a und 118a des EWG-Grundlagenvertrages, neuerdings nachzulesen unter ATEX 95 und ATEX 137. Dort geht es um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen · einerseits zur Beschaffenheit von Ex-Erzeugnissen (95) - festgelegt in der Richtlinie 94/9/EG, in Deutschland schon 1996 rechtlich übernommen durch die Explosionsschutzverordnung (ExVO - 11. GSGV, nunmehr GPSGV) [1][2][3][4] und · andererseits zum Betreiben (137) - festgelegt in der Richtlinie 1999/92/EG, die mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) [5][6] umgesetzt wurde. Ob über die Verwendung beliebiger elektrischer Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen zu entscheiden ist, z. B. über Motoren, Leuchten oder Schaltgeräte, oder speziell über Messgeräte, bleibt ohne Belang. Die RL 94/9/EG fasst unter dem Begriff „Geräte“ alles zusammen, was sich durch Umwandlung von Energie zur Zündquelle explosionsfähiger Gemische aktivieren kann. Für den Handel interessiert vor allem, welchen Einfluss die 11. GPSGV (ExVO) auf die Beschaffenheit von Ex-Erzeugnissen nimmt und zu welchem Zeitpunkt das Erzeugnis in Verkehr gebracht wurde. Die Hersteller haben sich schon länger damit vertraut gemacht, dass sie seit Juli 2003 auf dem EU-Binnenmarkt ein Ex-Erzeugnis nur anbieten dürfen, wenn es · die Festlegungen der RL 94/9/EG erfüllt, · die dort vorgeschriebene europäische Kennzeichnung trägt und · sowohl eine Konformitätserklärung als auch · eine Betriebsanleitung in der betreffenden Landessprache, aus der alles Wesentliche für den Umgang mit dem Erzeugnis hervorgeht, beigegeben sind. Bestandteile der Kennzeichnung explosionsgeschützter Betriebsmittel gemäß 11. GPSGV bzw. RL 94/9/EG sind · das CE-Konformitätskennzeichen, · das Kennzeichen zur Verhütung von Explo-Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 7 545 NORMENAUSZÜGE Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE VERLAG GMBH, Bismarkstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind.
Autor
- F. Schmidt
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