Verantwortung und Haftung
dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten;
zwei vom Betriebsrat/Personalrat bestimmten Mitgliedern;
Betriebsärzten;
Fachkräften für Arbeitssicherheit und
Sicherheitsbeauftragten.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten (ebenfalls im § 11 ASiG [3]). Hierzu gehört unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten u. a.:
Maßnahmen für besondere Personengruppen (z. B. geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, neue Mitarbeiter, Schwerbehinderte, ausländische Arbeitnehmer);
Investitionen für den betrieblichen Arbeitsschutz zu erörtern;
das betriebliche Unfallgeschehen einschließlich der arbeitsbedingten Erkrankungen regelmäßig auszuwerten;
Vorschläge für betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen zu erarbeiten;
Vorschläge für die Durchführung betrieblicher Arbeitsschutz-Schwerpunktprogramme (z. B.: innerbetrieblicher Transport, Ordnung und Sauberkeit, Hautschutz, Erste Hilfe);
sich an der Durchführung und Auswertung der regelmäßigen Betriebsrundgänge zu beteiligen;
die Ergebnisse der Gefährdungsermittlung und -beurteilung zu beraten;
Vorschläge zur Belobigung von Mitarbeitern, die sich um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz besonders verdient gemacht haben, zu unterbreiten;
Vorschläge für die Beteiligung an überbetrieblichen Arbeitsschutzkampagnen zu beraten.
Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen, wobei die Sitzungsergebnisse zu protokollieren sind. Das Protokoll kann in einem Schadensfall als gerichtstaugliches Beweisdokument genutzt werden, da es die Kenntnis von bestehenden Sicherheitsmängeln bis in die höchste Leitungsebene belegt.
Fazit
Es gibt keine Verantwortung ohne Konsequenz, aber auch keine rechtswirksame Verantwortungsübertragung, ohne dass die entsprechenden Umsetzungsmöglichkeiten zur Gestaltung der Gegebenheiten leistbar sind.
Für die Führungskraft bedeutet das, dass sie im Rahmen ihrer Kenntnisse und Erkenntnisse stets den Nachweis zu erbringen hat, dass sie die von ihr übernommenen Aufgaben fachkundig, sorgfältig und zuverlässig erfüllt hat.
Lässt sich das nicht umsetzen, ist umgehend und eindringlich Meldung an die vorgesetzte Stelle zu machen und zeitgleich zu entscheiden, ob die konkrete Situation es zulässt, dass ohne weitere Sicherungsmaßnahmen sicher gearbeitet werden kann bzw. ob es überhaupt möglich ist, dort sicher zu arbeiten.
Literatur
Literatur
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246); zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22. 12. 2020 I 3334.
TRBS 1111 Technische Regeln für Betriebssicherheit Gefährdungsbeurteilung; Ausgabe: März 2018 GMBl 2018 S. 401 [Nr. 22] Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2019 S. 292 [Nr. 1316].
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ASiG vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885); zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 G v. 20. 04. 2013 I 868.
Weitere Bilder
(Quelle: HUSS-MEDIEN GmbH)
- S. Euler
- H. Hardt
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