Verantwortung und Haftung
Der Delegierende muss stets durch Kontrollmaßnahmen die sichere Gewissheit haben, dass die von ihm übertragenen Pflichten so erfüllt werden, wie es die damit verbundenen Sorgfaltsanforderungen erforderlich machen. Hierzu hat er durch ein geeignetes Kontrollsystem zumindest stichprobenweise zu überprüfen, dass die im Rahmen der Anweisung konkretisierten Handlungspflichten eine entsprechende Umsetzung finden.
Umsetzungsmöglichkeiten
Ferner ist aber auch zu beachten, dass ein Delegationsempfänger im Rahmen des zugewiesenen Handlungsbereichs auch über die erforderlichen Umsetzungsmöglichkeiten verfügen muss.
Diese lassen sich aufteilen in die
Pflicht zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel (z. B. Budget, Dokumente, Arbeits- und Schutzmittel);
Pflicht, Weisungsrechte einzuräumen und Entscheidungskompetenzen organisatorisch zuzuweisen;
Pflicht zur Beauftragung des Verantwortungsträgers in den relevanten Tätigkeitsbereichen, damit dessen Stellung bekannt ist;
Pflicht, dass dem Delegationsempfänger jederzeitige Rücksprachmöglichkeiten mit dem Delegierenden zugestanden werden;
Pflicht zur Delegation bestimmter Aufgaben (insbesondere Anlagenverantwortung und Arbeitsverantwortung).
Bedeutung für Delegationsempfänger und Führungskraft
Der Führungskraft obliegt es, in eigener Verantwortung und mittels entsprechender Fachkunde in ausreichendem Maße dafür Sorge zu tragen, dass die ihr obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Organisation des Arbeitsschutzes und der damit verbundenen Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und Schutzbestimmungen verwirklicht werden. Die Bedeutung der Eigenverantwortung wird dadurch hervorgehoben, dass sich die Führungskraft bei entsprechender Untätigkeit strafrechtlich dafür zu verantworten hat, dass ein Schadensfall deshalb eingetreten ist, weil diese die gebotene Handlung nicht erfüllt hat. Dieses strafrechtlich relevante „Begehen durch Unterlassen“ kann dazu führen, dass der verantwortlichen Führungskraft der Vorhalt gemacht wird, durch mangelnde Unterweisung, ungenügende Aufsicht oder eine nachlässige Auswahl der ausführenden Personen, ihre Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Verantwortung bedeutet, dass die Zielvorgabe, also die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten, erreicht werden. Wird dieses Ziel schuldhaft und vorwerfbar verfehlt, muss die Führungskraft dafür einstehen. Weil die Führungskraft die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern hat, ist diese in besonderem Maße dafür verantwortlich, dass die innerbetriebliche Organisation des Arbeitsschutzes gewährleistet ist. Erkennt die Führungskraft, dass das Sicherheitssystem innerhalb der betrieblichen Organisation gestört ist, muss sie sofort handeln, damit das Schutzziel Arbeitssicherheit wieder erreicht wird.
Wie ist nun seitens der Führungskraft als Delegationsempfänger zu reagieren, falls die oben beschriebene Situation eintritt, also anstehende und verantwortlich auszuführende Arbeiten nicht erledigt werden können, weil es an den erforderlichen Informationen oder finanziellen/personellen Mitteln fehlt?
Der Gesetzgeber verpflichtet alle Beschäftigten gemäß § 16 ArbSchG [1] wie folgt:
„(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.“
Hieraus folgt, dass die Führungskraft im Rahmen der eigenen Feststellungen zu erkennen hat, ob die Gegebenheiten in dem ihr übertragenen Verantwortungsbereich überhaupt sicher gehandhabt werden können. Steht der mögliche Eintritt einer Gefährdung unmittelbar bevor, dann ist zwingend die vorgesetzte Stelle zu informieren. Laut der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111 [2] „Gefährdungsbeurteilung“ ist Gefährdung die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit. Dies bedeutet, dass jedwede Verschlechterung einer als sicher zu beurteilenden Ausgangslage eine entsprechende Handlungspflicht nach § 16 Abs. 1 ArbSchG [1] bedingt. Dieses wird durch die Formulierung „sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt“ untermauert. Die Warnmeldung hat unverzüglich, also sofort, zu erfolgen.
Der Absatz 2 des vorgenannten Paragrafen weist darauf hin, dass in solchen Konstellationen auch eine Meldung an die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die betriebsärztliche Abteilung und/oder die Sicherheitsbeauftragten erfolgen soll. Dieses mit dem Ziel, dass die Sicherheitsdefizite/Gefährdungen im Arbeitsschutzausschuss thematisiert, gewichtet und behoben werden.
Arbeitsschutzausschuss
Gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) [3] hat der Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, der sich zusammen setzt aus:
Literatur
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246); zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22. 12. 2020 I 3334.
TRBS 1111 Technische Regeln für Betriebssicherheit Gefährdungsbeurteilung; Ausgabe: März 2018 GMBl 2018 S. 401 [Nr. 22] Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2019 S. 292 [Nr. 1316].
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ASiG vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885); zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 G v. 20. 04. 2013 I 868.
Weitere Bilder
(Quelle: HUSS-MEDIEN GmbH)
- S. Euler
- H. Hardt
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