Verantwortung und Haftung
In der besagten Leseranfrage führt der Leser aus: „[...] Als Mitarbeiter eines Unternehmens muss ich als (verantwortliche) Elektrofachkraft Betreiberaufgaben wahrnehmen, bin aber letztendlich der Geschäftsführung unterstellt. Für den Geschäftsführer, im Allgemeinen Kaufmann, steht im Vordergrund, dass das Unternehmen Gewinne macht. D. h. Ausgaben minimieren, Einnahmen maximieren. Der größte Ausgabenposten sind die Personalkosten, gefolgt von den Kosten für die Sicherheit […] Vielleicht habe ich […] hier noch einmal einen anderen Ansatz der Thematik „vEFK“ aufgezeigt. Ein besonders individueller Ansatz, für den es wahrscheinlich keine pauschale Antwort gibt. Aber eine Frage, die viele angestellte (verantwortliche) Elektrofachkräfte betrifft […]“
Verantwortung
Aus juristischer Sicht ist Verantwortung die Zuordnung eines bestimmten Lebenssachverhalts zu einer vorab durch gesetzliche Regelungen festgelegten Rechtsfolge. Wer beispielhaft die Verantwortung für die Schaffung einer Gefahrenquelle hat, weil er diese geschaffen oder diese ihm aus Eigentumsrechten zugeordnet ist, wird dann, wenn aus der Gefahrenquelle ein Schadensereignis folgt, den Schadensersatz zu leisten haben. Wird also eine Baugrube ausgehoben, dann erwächst daraus die Verantwortung zu verhindern, dass dort jemand hineinfällt, andernfalls muss Schadensersatz geleistet werden.
Wer im Arbeitsrecht die Verantwortung trägt
Arbeitgeber sind nach der gesetzlichen Festschreibung in § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) [1] natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die die in § 2 Abs. 2 ArbSchG [1] genannten Personen beschäftigen. Mit dem Begriff des Arbeitgebers wird daher jedes Unternehmen erfasst, das als Anstellungsträger mindestens einen Beschäftigten angestellt hat. Das ArbSchG macht Vorgaben zu den Organisationspflichten des Arbeitsschutzes und fordert gemäß § 3 ArbSchG [1] ein, dass der Arbeitsschutz durch den Arbeitgeber zu organisieren ist und die insoweit erforderlichen Mittel durch diesen bereit zu stellen sind.
Der Verantwortung gerecht werden
Ab einer gewissen Unternehmensgröße ergibt sich für die Unternehmensleitung die Notwendigkeit und damit auch die Pflicht, bestimmte Aufgaben zu delegieren. Die Delegation ist die Übertragung von Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers auf zuverlässige und fachkundige Beschäftigte oder entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringer. Gesetzlich geregelt ist dieses u. a. in § 13 Abs. 2 ArbSchG [1]: „Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
Defizite bei der Organisation führen zu dem Vorwurf des Organisationsverschuldens und bedingen haftungsrechtliche Folgen für den oder die beteiligten Verantwortungsträger.
Wann eine Delegation rechtswirksam ist
Die Delegation besteht aus drei Kardinalpflichten:
Auswahl
Bei der Auswahl geht es darum, dass vor der Übertragung einer Pflicht die Feststellung getroffen werden muss, dass die Person, die die Pflicht übernehmen soll, auch ausreichend befähigt ist, die mit der Pflichterfüllung verbundene Anforderung an die Fachkunde zu gewährleisten. Besondere Anforderungen aus besonderen Tätigkeitsfeldern sind ebenso zu berücksichtigen wie allgemeine Anforderungen in puncto Zuverlässigkeit und Teamfähigkeit.
Anweisung
Zur umfassenden Pflichtenübertragung ist es ebenso erforderlich, dass der Delegationsempfänger den Umfang der mit der Pflichtenübertragung verbundenen Tätigkeit/Aufgabe ausreichend deutlich erkennt. Abgrenzungen zu anderen Aufgabenbereichen, Schnittstellen und Übergabepunkte zu diesen sind zweifelsfrei festzulegen und zu statuieren. Anforderungen an die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Fachlichkeit sind auch Teil der Anweisungspflichten (z. B. das Erfüllen der Fortbildungspflicht).
Aufsicht/Kontrolle
Literatur
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246); zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22. 12. 2020 I 3334.
TRBS 1111 Technische Regeln für Betriebssicherheit Gefährdungsbeurteilung; Ausgabe: März 2018 GMBl 2018 S. 401 [Nr. 22] Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2019 S. 292 [Nr. 1316].
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ASiG vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885); zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 G v. 20. 04. 2013 I 868.
Weitere Bilder
(Quelle: HUSS-MEDIEN GmbH)
- S. Euler
- H. Hardt
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