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Betriebsorganisation | Recht

Verantwortlichkeit für die Gefährdungsbeurteilung

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Maßnahmen der Unfallverhütung
ep6/2024, 1 Seite

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass Gefährdungsbeurteilungen (GBU) durchgeführt werden, und zwar fachkundig. Nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [1] kann er zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen. Da es im einschlägigen Regelwerk keine Freidelegation gibt, verbleibt die Auswahl- und Kontrollverantwortung beim Arbeitgeber sowie den beauftragten Führungskräften.


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Autoren
  • Hartmut Hardt
  • Stefan Euler
  • Dipl.-Ing. (FH) René Rethfeldt
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