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Elektrotechnik | Arbeits- und Gesundheitsschutz | Recht

Unterschrift auf der Gefährdungsbeurteilung

ep3/2010, 1 Seite

Ich benötige fachkundige Auskunft bezüglich der Notwendigkeit einer Unterschrift auf der Gefährdungsbeurteilung. Immer wieder kommt in den von mir durchgeführten Führungskräfteschulungen oder Audits die folgende Frage auf: Aus welchem Grund sollten Gefährdungsbeurteilungen immer von dem Unternehmer oder von einem anderen Garanten im Unternehmen unterschrieben werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen?


Das Erfordernis der Schriftform ergibt sich nur aus § 6, Abs.1, ArbSchG [1] und § 3, Abs. 3, BGV A1 [2]. „Dokumentieren“ heißt soviel wie „Schwarz auf Weiß“ festhalten. Für die Form gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Die Unternehmensleitung kann also aus freien Stücken entscheiden, in welcher Form der rechtsichere („gerichtsfeste“) Nachweis der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung geführt werden soll.
Dass die verantwortliche Führungskraft eine Gefährdungsbeurteilung unterschreiben soll, um Rechtsgültigkeit zu bekommen, ist meines Wissens nirgendwo gesetzlich geregelt. Mit der von der Unternehmensleitung geforderten Unterschrift der Führungskraft, die auch die jeweilige Gefährdungsbeurteilung (gegebenenfalls mit Unterstützung der FaSi) durchgeführt hat, soll dies ganz besonders deutlich (beweiskräftig) dokumentiert werden. Dies ist durchaus legitim, denn schließlich trägt die Unternehmensleitung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten die oberste Verantwortung (siehe hierzu auch § 130, OWiG [3]).

Quellen

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89, des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) vom 1. Januar 2004 in der aktuellen Nachdruck fassung vom Januar 2009.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.


Autor
  • J. Schliephacke
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