Elektrotechnik
|
Arbeits- und Gesundheitsschutz
|
Recht
Unterschrift auf der Gefährdungsbeurteilung
ep3/2010, 1 Seite
Das Erfordernis der Schriftform ergibt sich
nur aus § 6, Abs.1, ArbSchG [1] und § 3,
Abs. 3, BGV A1 [2]. „Dokumentieren“ heißt soviel
wie „Schwarz auf Weiß“ festhalten. Für die
Form gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Die
Unternehmensleitung kann also aus freien
Stücken entscheiden, in welcher Form der
rechtsichere („gerichtsfeste“) Nachweis der
durchgeführten Gefährdungsbeurteilung geführt
werden soll.
Dass die verantwortliche Führungskraft eine Gefährdungsbeurteilung unterschreiben soll, um Rechtsgültigkeit zu bekommen, ist meines Wissens nirgendwo gesetzlich geregelt. Mit der von der Unternehmensleitung geforderten Unterschrift der Führungskraft, die auch die jeweilige Gefährdungsbeurteilung (gegebenenfalls mit Unterstützung der FaSi) durchgeführt hat, soll dies ganz besonders deutlich (beweiskräftig) dokumentiert werden. Dies ist durchaus legitim, denn schließlich trägt die Unternehmensleitung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten die oberste Verantwortung (siehe hierzu auch § 130, OWiG [3]).
Dass die verantwortliche Führungskraft eine Gefährdungsbeurteilung unterschreiben soll, um Rechtsgültigkeit zu bekommen, ist meines Wissens nirgendwo gesetzlich geregelt. Mit der von der Unternehmensleitung geforderten Unterschrift der Führungskraft, die auch die jeweilige Gefährdungsbeurteilung (gegebenenfalls mit Unterstützung der FaSi) durchgeführt hat, soll dies ganz besonders deutlich (beweiskräftig) dokumentiert werden. Dies ist durchaus legitim, denn schließlich trägt die Unternehmensleitung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten die oberste Verantwortung (siehe hierzu auch § 130, OWiG [3]).
Quellen
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89, des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Grundsätze der Prävention (BGV A1) vom 1. Januar 2004 in der aktuellen Nachdruck fassung vom Januar 2009.
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.
Autor
- J. Schliephacke
Downloads
Top Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?