Skip to main content 
Elektrotechnik

Unternehmermodell und sicherheitstechnische Betreuung

ep4/2000, 1 Seite

Wichtige Informationen für Kleinbetriebe


10 kV-Station: Störlichtbogenunfall Meist können elektrische Unfälle auf einen Verstoß gegen bestehende Vorschriften zurückgeführt werden. Nachfolgend wird von einem der wenigen Unfälle berichtet, der eine Ausnahme darstellt. In der Sonderkundenstation „A“ waren die Kabel einer weiteren Station „B“ und einer Ortsnetzstation (ONS) „C“ in einer Zelle zusammen auf einen Lasttrennschalter aufgelegt. Diese Verbindung wurde getrennt. Das Kabel Richtung Ortsnetzstation sollte in eine separate Zelle umgelegt werden. Die Arbeiten begannen mit dem Freischalten sowie dem Erden und Kurzschließen der beiden aufgelegten Kabel zu den Stationen „B“ und „C“. Nach dem Abklemmen des Kabels in Richtung der Station „C“ wurde es in den Bediengang abgelegt. Das andere Kabel in Richtung der Station „B“ sollte wieder in Betrieb genommen werden. Danach war der Anschluss des zuvor im Bediengang abgelegten Kabels Richtung Station „C“ in einer freien Zelle vorgesehen. Der Schaltberechtigte und ein Mitarbeiter wollten die Verbindung zwischen den beiden Stationen „A“ und „B“ in Betrieb nehmen. Ein weiterer Mitarbeiter verblieb an der Arbeitsstelle, um vorbereitende Tätigkeiten (Kabelkanal abdecken) durchzuführen. Die beiden verwechselten die Gegenstation und fuhren nicht zur Station „B“, sondern zur Station „C“. Sie schalteten das falsche Kabel zu und es kam am offenen Ende des abgelegten Kabels in der Station „A“ zum Kurzschluss. Durch die Lichtbogeneinwirkung zog sich der verbliebene Mitarbeiter schwere Verbrennungen zu. Hier liegt kein Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift vor. Die Unfallursache ist menschliches Versagen, trotz schriftlicher Vorgaben und Anwesenheit einer zweiten Person. J. Jühling Arbeitssicherheit Unternehmermodell und sicherheitstechnische Betreuung: Wichtige Informationen für Kleinbetriebe: Aus den Betrieben kommen immer wieder Fragen zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung. Hier erhalten Sie Antworten auf die häufigsten Fragen: Muss heute jeder Betrieb eine sicherheitstechnische Betreuung nachweisen? · Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten: Ja. · Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten: Ja, wenn die nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl gestaffelten Übergangsfristen abgelaufen sind1. · Betriebe ohne Beschäftigte: Nein. Muss heute jeder Betrieb eine arbeitsmedizinische Betreuung nachweisen? · Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten: Ja · Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten: Die arbeitsmedizinische Betreuung wird erst ab 2001 verbindlich. Die BGFE erprobt zur Zeit praxisgerechte und kostengünstige Betreuungsformen. Die Zeitschrift „Brücke“ der BGFE wird darüber berichten. Was heißt „Unternehmermodell“? Das „Unternehmermodell“ ist eine der beiden Varianten der gesetzlich vorgeschriebenen, sicherheitstechnischen Betreuung von Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten. Dieses Modell berücksichtigt die Besonderheiten kleiner Betriebe: Der Unternehmer arbeitet selbst im Betrieb mit oder ist zumindest so in das Geschehen eingebunden, dass für ihn die betrieblichen Gegebenheiten noch überschaubar sind. Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des Unternehmermodells ist, dass der Unternehmer persönlich an festgelegten Seminaren von der Berufsgenossenschaft zur Arbeitssicherheit teilnimmt. Der Unternehmer soll dadurch in die Lage versetzt werden, seinen Bedarf für die sicherheitstechnische Beratung selbst zu erkennen. Feste Mindesteinsatzzeiten einer Sicherheitsfachkraft wie bei der Regelbetreuung gibt es im Unternehmermodell nicht. Was gilt für die Kleinstbetriebe? Für Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern wird die sicherheitstechnische Betreuung je nach Betriebsart in 2002 oder 2003 Pflicht. Nach bisheriger Erfahrung entscheiden sich vor allem die kleinen Unternehmen aus finanziellen und organisatorischen Gründen für das „Unternehmermodell“. Es ist deshalb ratsam, bereits jetzt eine Entscheidung zu treffen und sich vorzubereiten. Wer dieses Modell wählt, sollte sobald als möglich das dazugehörige Grundseminar besuchen, damit er vor Ablauf der Fristen nicht in Terminnot gerät. Was geschieht, wenn ein Unternehmer die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung nicht fristgerecht einführt und nachweist? Die Berufsgenossenschaften sind gesetzlich verpflichtet, die Beachtung ihrer Vorschriften zu prüfen und durchzusetzen. In Übereinstimmung mit den Arbeitgeber-und Arbeitnehmer-Vertretern in Selbstverwaltungsorganen gehen sie wie folgt vor: 1. Erste Erinnerung und Aufforderung, die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft oder Teilnahme am „Unternehmermodell“ nachzuweisen. 2. Zweite Erinnerung mit Ankündigung einer kostenpflichtigen Besichtigung durch einen Technischen Aufsichtsbeamten der BGFE. 3. Kostenpflichtige Besichtigung des Betriebes; Einschalten der Behörden (Gewerbeaufsicht, Amt für Arbeitsschutz). 4 Einleitung eines Bußgeldverfahrens. 5. Weitere gesetzliche Zwangsmaßnahmen je nach Lage des Einzelfalls. Die BG bemüht sich aber durch breit angelegte Informationen und durch Überzeugungsarbeit vor Ort unter Beteiligungen von Innungen, Kreishandwerkerschaften und anderen Verbänden, solche Maßnahmen bereits im Vorfeld überflüssig zu machen. Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 4 312 Branche aktuell 1 Für Betriebe der elektrischen Kleininstallation (mit bis zu fünf Arbeitnehmern) läuft nur noch eine Übergangsfrist bis zum 1. 4. 2002. Alle anderen müssen bereits über eine sicherheitstechnische Betreuung verfügen. In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG Arbeitssicherheit bei der Zusammenarbeit von Betrieben Bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz treten besondere Probleme bezüglich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes auf. Häufig setzen Betriebe fremdes Personal (Fremdfirmen oder Leiharbeitnehmer) ein. Der Auftraggeber vergibt dabei Aufgaben der verschiedensten Art, z. B. Bauarbeiten, Instandhaltung von Anlagen, Reinigungsarbeiten usw. Fremdes Personal ist nicht nur selbst gefährdet, sondern kann durch die Ausführung seines Auftrags Gefahren für andere Arbeitnehmer verursachen. Die Broschüre erläutert die einschlägigen Regeln und Vorschriften zur Arbeitssicherheit und enthält Tipps für die vertragliche Gestaltung der Zusammenarbeit. Bestell-Nr.: JB 3 Die Beratung des Unternehmers nach dem Arbeitssicherheitsgesetz Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) fordert eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der Unternehmen. Was sich hier so einfach anhört, kann im Detail Probleme und Fragen aufwerfen. Die Broschüre erklärt die Beratungsaufgabe nach dem ASiG und die damit verbundenen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ BGV A 6 (VBG 122) und „Betriebsärzte“ BGV A 7 (VBG 123). Sie erläutert Möglichkeiten und Vorteile des Unternehmermodells für Kleinbetriebe und präsentiert den überbetrieblichen Beratungsdienst der BGFE. Bestell-Nr.: JB 4 Die Broschüren können über die BGFE bezogen werden. LEITFÄDEN DER BGFE

Autor
  • J. Jühling
Sie haben eine Fachfrage?