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Elektrotechnik

Unfallauswertung - Tödlicher Unfall an einer 15-kV-Bahnleitung

ep3/2001, 1 Seite

Von der Bundesbahn hatte die Montagefirma den

Auftrag, im Bereich eines Hauptbahnhofes Hänger zu montieren,

Verbinder zu pressen und Regulierungsarbeiten auszuführen.

In der Nacht des Unfalls sollten alte Querfeld- und Richtseiltraversen abgebaut werden. Dazu wurden

drei Trupps eingeteilt. Der erste sollte Verbinder pressen, der zweite die Hänger montieren und der dritte Erdungsarbeiten ausführen.


hatte Schwierigkeiten, den Kunden zu finden und verfuhr sich. Schließlich verunglückte er auf Grund überhöhter Geschwindigkeit. Die Unfallstelle befand sich in entgegengesetzter Richtung zum Ziel der Dienstreise. Das Landessozialgericht entschied, dass der Versicherte keinen Arbeitsunfall erlitten hat. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es nicht erwiesen sei, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Weg befand. Unstreitig befand er sich zunächst auf einem versicherten Betriebsweg. Der Versicherungsschutz ist jedoch erloschen, als der Versicherte die erforderliche Zielrichtung nicht mehr einhielt. Dabei wurde berücksichtigt, dass keine äußeren Umstände erkennbar waren, die diesen Abweg noch im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit erscheinen lassen. Nachdem sich der Kläger bereits am Vortag in dieser Gegend befand, unterstellte das Gericht, dass er sich zumindest grob orientieren konnte. Es war deshalb davon auszugehen, dass er inzwischen bemerkt hatte, dass er sich nicht mehr auf dem direkten Weg zu seinem Kunden befand. Der Kläger hätte nach Meinung des Gerichts sich an den vorhandenen Hinweisschildern orientieren oder sich an den benachbarten Tankstellen nach dem richtigen Weg erkundigen müssen. Danach wäre er in der Lage gewesen, zumindest wieder die richtige Richtung einzuschlagen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Kläger es zumindest billigend in Kauf nahm, einen Umweg oder Abweg zu nehmen. Ein reines Umherfahren, bei dem das Auffinden des Zieles dem Zufall überlassen bleibt, ist als eigenwirtschaftlich zu bewerten, so dass Versicherungsschutz nicht gewährt werden konnte. (LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.1997 - Az: L 17 U 104/96) Unfallauswertung Tödlicher Unfall an einer 15-kV-Bahnleitung Arbeitsauftrag: Von der Bundesbahn hatte die Montagefirma den Auftrag, im Bereich eines Hauptbahnhofes Hänger zu montieren, Verbinder zu pressen und Regulierungsarbeiten auszuführen. In der Nacht des Unfalls sollten alte Querfeld- und Richtseiltraversen abgebaut werden. Dazu wurden drei Trupps eingeteilt. Der erste sollte Verbinder pressen, der zweite die Hänger montieren und der dritte Erdungsarbeiten ausführen. Unfallhergang: Der Arbeitsbereich war mit blendfreien Scheinwerfern so ausgeleuchtet, dass die Arbeitsgrenzen sicher zu erkennen waren. Die entsprechende Schaltgruppe war freigeschaltet. An den Schaltstellen wurden Bahnerder montiert. Zwei Monteure wurden beauftragt, die bereits abgebauten älteren Traversen wegzuräumen. Im Verlauf der Aufräumarbeiten stieg ein Monteur ohne Auftrag plötzlich auf einen Mast, um weitere Traversen abzubauen. Sein Kollege vertraute voll, dass der betreffende Mast freigeschaltet ist, und stieg ebenfalls auf den Mast. Bei der Demontage der obersten Traverse kam der zuerst aufgestiegene Monteur mit unter Spannung stehenden Teilen in Berührung und löste einen Kurzschluss aus - seine Kleidung und der Auffanggurt entzündeten sich. Der Kollege versuchte den Monteur zu halten, da jedoch auch tragende Teile des Gurtes brannten (Bild ), stürzte dieser nach kurzer Zeit aus ca.17 m ab. Der Monteur verstarb im Krankenhaus. Unfallanalyse: Neben § 6 der BGV A 2 (früher VBG 4) verstieß der verunglückte Kollege gegen Abschnitt 7.2.2 der VDE 0105-100, wonach Instandhaltungsarbeiten nur ausgeführt werden dürfen, wenn dafür ein Arbeitsauftrag vorliegt. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 3 Branche aktuell 187 Verbrannte Ausrüstung des Verunfallten

Autor
  • J. Jühling
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