Elektrotechnik
Aus der Rechtsprechung - Auf dem Weg zum Kunden verfahren
ep3/2001, 2 Seiten
Arbeitssicherheit Alterung von thermoplastischen Helmen Die Verordnung über das Inverkehrbringen persönlicher Schutzausrüstungen (8. GSGV) bestimmt für Industrieschutzhelme, dass sie die grundlegenden Anforderungen der PSA-Herstellerrichtlinie erfüllen und im Neuzustand u. a. die elementaren Schutzanforderungen hinsichtlich Stoßdämpfungsvermögen und Durchdringungsfestigkeit erfüllen. Schutzhelme aus Kunststoff unterliegen jedoch auch einer alterungsbedingten Minderung ihrer Schutzfunktion durch Witterungseinflüsse, UV-Bestrahlung und mechanische Beschädigungen. Dieser Umstand wurde vom BG-lichen Prüfinstitut BIA gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in einer Langzeitstudie (Freibewitterung von Industrieschutzhelmen) untersucht. Auf Grund der Untersuchungsergebnisse der Langzeitstudie in Verbindung mit einem Projekt des Fachausschusses „Persönliche Schutzausrüstungen“ wird nun für duroplastische Industrieschutzhelme generell eine max. Gebrauchsdauer von acht Jahren bei normaler Nutzung empfohlen. Diese Empfehlung wird bei einer künftigen Überarbeitung in die BG-liche Regel BGR 193 einfließen. Neuer Videofilm Betriebsärztliche Betreuung Gute Gesundheit ist die Voraussetzung für hohe Arbeitsmotivation, Arbeitszufriedenheit und Leistungsfähigkeit. Das Arbeitssicherheitsgesetz von 1974 fordert die Unterstützung des Unternehmers durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitsschutz „ ... im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren ...“. Konkretisiert wird dies durch die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“ (BGV A 7, bisher VBG 123). Sie betraf in den letzten 25 Jahre nur Betriebe ab 50 Beschäftigte. In ihrer Neufassung gilt sie auch für Kleinbetriebe ab einem Beschäftigten. Beratung der Mitarbeiter und des Unternehmens. Die Gesundheit muss gefördert und nicht die Krankheit behandelt werden, lautet die Devise im Gesundheitsschutz. Das Video „Betriebsärztliche Betreuung kleiner Betriebe“ beginnt mit diesem Gedanken - schon im alten China wurden die Ärzte nach dem Anteil der Gesunden in ihrer Gemeinde bezahlt. Die Medizin war danach ausgelegt, Menschen nicht erst krank werden zu lassen. Grundlage dafür waren damals und sind heute die Kenntnisse über arbeitsbedingte Belastungen. So können z. B. Sehstörungen, tränende Augen, Kopf-und Rückenschmerzen oder andere Gesundheitsprobleme auf Arbeiten am Bildschirm zurückgeführt werden. Wie der einzelne Mitarbeiter auf mögliche Belastungen reagiert, kann nur der Arbeitsmediziner beurteilen. Es geht dabei immer um eine ganzheitliche Betrachtung und Beratung des Mitarbeiters und des Unternehmens. Das reicht vom Schutz vor Hautproblemen beim Umgang mit Kühlschmierstoffen bis zu Fragen der Ergonomie (Bildschirmarbeit, Rücken), der Fitness, Stressbewältigung und Suchtpräventionen (Alkohol, Tabak, Tabletten, Drogen). Welchen wirtschaftlichen Nutzen diese Maßnahmen auch für kleine und mittlere Betriebe haben können, wird im Video deutlich gemacht. Im Wechselspiel mit dem Betriebsarzt zeigt der Moderator die Veränderungen, die sich durch die neue BGV A 7 ergeben. Das Video ist erhältlich bei der BGFE unter der Bestell-Nr.: VI 81, Tel.: 02 21/37 78 -4 33, -5 01, -5 02, Fax -4 35, E-Mail versand@bgfe.de oder Internet www.bgfe.de. Aus der Rechtssprechung Auf dem Weg zum Kunden verfahren Der direkte Weg zu einem Kunden steht unter Versicherungsschutz. Probleme ergeben sich jedoch bei einem Abweichen vom direkten Weg. Der Kläger hatte am Vortag einen Kunden aufgesucht und für den folgenden Tag einen weiteren Besuch angekündigt. Am Unfalltag benutzte er nicht wie am Vortag die Autobahn, sondern die Landstraße. Er Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 3 186 Branche aktuell In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG hatte Schwierigkeiten, den Kunden zu finden und verfuhr sich. Schließlich verunglückte er auf Grund überhöhter Geschwindigkeit. Die Unfallstelle befand sich in entgegengesetzter Richtung zum Ziel der Dienstreise. Das Landessozialgericht entschied, dass der Versicherte keinen Arbeitsunfall erlitten hat. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es nicht erwiesen sei, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Weg befand. Unstreitig befand er sich zunächst auf einem versicherten Betriebsweg. Der Versicherungsschutz ist jedoch erloschen, als der Versicherte die erforderliche Zielrichtung nicht mehr einhielt. Dabei wurde berücksichtigt, dass keine äußeren Umstände erkennbar waren, die diesen Abweg noch im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit erscheinen lassen. Nachdem sich der Kläger bereits am Vortag in dieser Gegend befand, unterstellte das Gericht, dass er sich zumindest grob orientieren konnte. Es war deshalb davon auszugehen, dass er inzwischen bemerkt hatte, dass er sich nicht mehr auf dem direkten Weg zu seinem Kunden befand. Der Kläger hätte nach Meinung des Gerichts sich an den vorhandenen Hinweisschildern orientieren oder sich an den benachbarten Tankstellen nach dem richtigen Weg erkundigen müssen. Danach wäre er in der Lage gewesen, zumindest wieder die richtige Richtung einzuschlagen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Kläger es zumindest billigend in Kauf nahm, einen Umweg oder Abweg zu nehmen. Ein reines Umherfahren, bei dem das Auffinden des Zieles dem Zufall überlassen bleibt, ist als eigenwirtschaftlich zu bewerten, so dass Versicherungsschutz nicht gewährt werden konnte. (LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.1997 - Az: L 17 U 104/96) Unfallauswertung Tödlicher Unfall an einer 15-kV-Bahnleitung Arbeitsauftrag: Von der Bundesbahn hatte die Montagefirma den Auftrag, im Bereich eines Hauptbahnhofes Hänger zu montieren, Verbinder zu pressen und Regulierungsarbeiten auszuführen. In der Nacht des Unfalls sollten alte Querfeld- und Richtseiltraversen abgebaut werden. Dazu wurden drei Trupps eingeteilt. Der erste sollte Verbinder pressen, der zweite die Hänger montieren und der dritte Erdungsarbeiten ausführen. Unfallhergang: Der Arbeitsbereich war mit blendfreien Scheinwerfern so ausgeleuchtet, dass die Arbeitsgrenzen sicher zu erkennen waren. Die entsprechende Schaltgruppe war freigeschaltet. An den Schaltstellen wurden Bahnerder montiert. Zwei Monteure wurden beauftragt, die bereits abgebauten älteren Traversen wegzuräumen. Im Verlauf der Aufräumarbeiten stieg ein Monteur ohne Auftrag plötzlich auf einen Mast, um weitere Traversen abzubauen. Sein Kollege vertraute voll, dass der betreffende Mast freigeschaltet ist, und stieg ebenfalls auf den Mast. Bei der Demontage der obersten Traverse kam der zuerst aufgestiegene Monteur mit unter Spannung stehenden Teilen in Berührung und löste einen Kurzschluss aus - seine Kleidung und der Auffanggurt entzündeten sich. Der Kollege versuchte den Monteur zu halten, da jedoch auch tragende Teile des Gurtes brannten (Bild ), stürzte dieser nach kurzer Zeit aus ca.17 m ab. Der Monteur verstarb im Krankenhaus. Unfallanalyse: Neben § 6 der BGV A 2 (früher VBG 4) verstieß der verunglückte Kollege gegen Abschnitt 7.2.2 der VDE 0105-100, wonach Instandhaltungsarbeiten nur ausgeführt werden dürfen, wenn dafür ein Arbeitsauftrag vorliegt. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 3 Branche aktuell 187 Verbrannte Ausrüstung des Verunfallten
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- J. Jühling
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