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Schutzmaßnahmen | Elektrotechnik

Stromunfall an einem Beleuchtungsmast

ep11/2000, 1 Seite

Arbeitsauftrag: Der im Mast auf

Straßenniveau integrierte Netzanschlusskasten war über eine Muffe

anzuschließen.


Unfallauswertung Stromunfall an einem Beleuchtungsmast Arbeitsauftrag: Der im Mast auf Straßenniveau integrierte Netzanschlusskasten war über eine Muffe anzuschließen. Nach der Montage war das Klemmbrett mit einem vollständigen Berührungsschutz (Transparenthaube und graue Kunststoffabdeckung, die durch Schrauben fixiert ist) versehen und der Netzanschlusskasten ordnungsgemäß verschlossen worden. Auf der von außen gefahrlos zugänglichen Seite befindet sich ein Warnaufkleber. Dem Monteur war bekannt, dass die Anlage bereits wieder unter Spannung stand. Die üblichen Unterweisungen hatte der Betrieb vorgenommen. Unfallhergang: Der Elektromonteur entfernte mit einem Spezialwerkzeug den halbrunden Metalldeckel des Netzanschlusskastens. Auf der nun sichtbaren Kunststoffhaube des Mastinneren fehlte das Warnschild. Nachdem er es aufgeklebt hatte, wollte er den Mast wieder verschließen. Dabei bemerkte er, dass der PEN-Leiter (10 mm2 Querschnitt) des Mastgehäuses nicht an der Klemme des ankommenden PEN angeschlossen war. Diesen Mangel wollte er nun beheben. Hierfür entfernte er zunächst die Schutzabdeckung. Anschließend wollte er den ca. 40 cm langen PEN-Draht, welcher bereits an der Masseklemme des Mastes befestigt war, gemeinsam mit dem zweiten Leiter in die vorhandene Klemme schieben und festziehen. Als er mit seinem teilisolierten Schraubendreher den widerspenstigen Draht führen wollte, rutschte das Werkzeug ab und geriet gegen zwei in unmittelbarer Nähe befindliche unter Spannung stehende Außenleiterklemmen. Hierbei kam es zu einem kurzzeitigen Störlichtbogen, der bei dem Monteur erhebliche Brandverletzungen verursachte. Der in einiger Entfernung stehende Meister bemerkte den Lichtblitz und nahm sofort die Erste Hilfe-Versorgung vor. Unfallanalyse: Immer wieder zeigen die Unfallauswertungen, dass die gefährliche Nähe zu unter Spannung stehenden Teilen unterschätzt wird. Dies geschah auch bei diesem Unfall (Bild ). Glaubte doch der Verletzte, er könnte ohne weitere Schutzmaßnahmen den Fehler schnell beheben. Die geschilderten Arbeiten müssen den „Arbeiten in der Nähe“ zugeordnet werden und dafür geltende besondere Anforderungen, damit „die unter Spannung stehenden Teile nicht berührt werden können.“ Der Monteur hat durch den Verzicht, eine zusätzliche Abdeckung vorzunehmen, eindeutig gegen die Vorgaben des § 6 der BGV A2 (VBG 4) bzw. den Abschnitt 6.4.1 der VDE 0105-100 verstoßen. Ersatz der BGV D 16 durch Berufsgenossenschaftliche Information Der Fachausschuss „Bau“ hat empfohlen, die BG-Vorschrift „Heiz-, Flämm- und Schutzgeräte für Bau- und Montagearbeiten“ - BGV D 16 (bisher VBG 43) zurückzuziehen und durch eine berufsgenossenschaftliche Information zu ersetzen. Dies empfiehlt sich, da es kein auffälliges Unfallgeschehen beim Einsatz ölbefeuerter Geräte gibt. Die Festlegungen für die Herstellung derartiger Geräte sind in vorhandenen Sicherheitsnormen bereits enthalten. Der Bereich für Flüssiggas betriebene Geräte ist durch die UVV „Verwendung von Flüssiggas“ (VBG 21) abgedeckt. Die Vertreterversammlung hat der Empfehlung zugestimmt, diese UVV aufzuheben und durch eine berufsgenossenschaftliche Information zu ersetzen J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 11 Branche aktuell Offen liegende Anschlussklemmen bergen eine nicht zu unterschätzende Gefahr

Autor
  • J. Jühling
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