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Elektrotechnik | Licht- und Beleuchtungstechnik

Schaltung von Rettungszeichenleuchten

ep2/2005, 1 Seite

Sind die Rettungszeichenleuchten in Beherbergungsstätten in Dauerschaltung zu betreiben oder genügt eine Bereitschaftsschaltung? Zurzeit werden diese Leuchten in Dauerschaltung betrieben, entsprechend oft müssen die Leuchtmittel ausgetauscht werden.


Die für die „Ersatzbeschaffung“ zuständige Elektrofachkraft muss allerdings darauf hinweisen, ob die elektrische Anlage geändert wurde oder ob es sich wirklich nur um einen Ersatz handelt. W. Hörmann Schaltung von Rettungszeichenleuchten ? Sind die Rettungszeichenleuchten in Beherbergungsstätten in Dauerschaltung zu betreiben oder genügt eine Bereitschaftsschaltung? Zurzeit werden diese Leuchten in Dauerschaltung betrieben, entsprechend oft müssen die Leuchtmittel ausgetauscht werden. ! Nach VDE 0108 Teil 5:1989-10 sind in Beherbergungsstätten mit einer höheren Gastbettenanzahl als 60 die Rettungszeichenleuchten ausschließlich in Dauerbetrieb zu betreiben. Allerdings sollte man beachten, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Bundesländer zusätzliche Einzelfestlegungen enthalten und diese von Bundesland zu Bundesland abweichend sein können. In Zweifelsfällen ist die zuständige örtliche Bauaufsichtsbehörde zu konsultieren. R. Baer Haftung der Elektrofachkraft ? Haftet die Elektrofachkraft für die Folgen eines Fehlers, beispielsweise ein schlechter Schutzleiterkontakt, der bei einer Prüfung nicht entdeckt wurde? ! Die Elektrofachkraft könnte ggf. bei einem Schaden bzw. Unfall sowohl unter strafrechtlichem Aspekt (fahrlässige Tötung) als auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn · der Fehler (z. B. schlechter Schutzkontakt) und nicht eine sicherheitswidrige Verwendung die Schadens- /Unfallursache war und · der Elektrofachkraft bei der Prüfung eine schuldhafte Handlungsweise vorgeworfen werden kann. Das maßgebliche Kriterium beim Beurteilen der Haftungsfrage ist, wie bei einem eventuellen Schuldvorurf die Art und Weise der prüftätigkeit der Elektrofachkraft eingeschätzt wird. Ein Gericht wird folgenden Fragen nachgehen: · Ist die Elektrofachkraft nach den Regeln der Elektrotechnik vorgegangen, hat sie neue gefestigte Erkenntnisse berücksichtigt und danach das Prüfprotokoll erstellt? · Was ist unter dem beispielhaft genannten „schlechten Schutzleiter“ zu verstehen? · Ist der Schutzleiter defekt und damit unbrauchbar gewesen oder entspricht er nicht den Normen und gilt nach überwiegender Meinung von Elektrofachkräften als ungeeignet? Fachliche Fragen wie die letztgenannte legt das Gericht in der Regel einem Gutachter vor. Das Gericht (als elektrotechnischer Laie) kann nur auf sachverständiger Grundlage beurteilen, ob die Elektrofachkraft fahrlässig gehandelt hat (falsches vorwerfbares Tun oder Unterlassen als eventueller „Garant“): Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Auslegungen: · Hat die Elektrofachkraft nachlässig und ungenau geprüft, hätte aber als erfahrene Fachkraft die Gefahr erkennen müssen? (Vorwurf der unbewussten „einfachen“ Fahrlässigkeit) Oder · War sich die Elektrofachkraft der Gefahr einer nicht sicheren Betriebseinrichtung bewusst, hat aber darauf vertraut, dass schon nichts passieren werde? (Vorwurf der bewussten „groben“ Fahrlässigkeit) Die Schuldformen der „einfachen“ und „groben“ Fahrlässigkeit werden im Zivilprozess (Schadensersatz) und Strafprozess (Frei-LESERANFRAGEN

Autor
  • R. Baer
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