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Elektrotechnik | Recht

Haftung der Elektrofachkraft

ep2/2005, 2 Seiten

Haftet die Elektrofachkraft für die Folgen eines Fehlers, beispielsweise ein schlechter Schutzleiterkontakt, der bei einer Prüfung nicht entdeckt wurde?


Die für die „Ersatzbeschaffung“ zuständige Elektrofachkraft muss allerdings darauf hinweisen, ob die elektrische Anlage geändert wurde oder ob es sich wirklich nur um einen Ersatz handelt. W. Hörmann Schaltung von Rettungszeichenleuchten ? Sind die Rettungszeichenleuchten in Beherbergungsstätten in Dauerschaltung zu betreiben oder genügt eine Bereitschaftsschaltung? Zurzeit werden diese Leuchten in Dauerschaltung betrieben, entsprechend oft müssen die Leuchtmittel ausgetauscht werden. ! Nach VDE 0108 Teil 5:1989-10 sind in Beherbergungsstätten mit einer höheren Gastbettenanzahl als 60 die Rettungszeichenleuchten ausschließlich in Dauerbetrieb zu betreiben. Allerdings sollte man beachten, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Bundesländer zusätzliche Einzelfestlegungen enthalten und diese von Bundesland zu Bundesland abweichend sein können. In Zweifelsfällen ist die zuständige örtliche Bauaufsichtsbehörde zu konsultieren. R. Baer Haftung der Elektrofachkraft ? Haftet die Elektrofachkraft für die Folgen eines Fehlers, beispielsweise ein schlechter Schutzleiterkontakt, der bei einer Prüfung nicht entdeckt wurde? ! Die Elektrofachkraft könnte ggf. bei einem Schaden bzw. Unfall sowohl unter strafrechtlichem Aspekt (fahrlässige Tötung) als auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn · der Fehler (z. B. schlechter Schutzkontakt) und nicht eine sicherheitswidrige Verwendung die Schadens- /Unfallursache war und · der Elektrofachkraft bei der Prüfung eine schuldhafte Handlungsweise vorgeworfen werden kann. Das maßgebliche Kriterium beim Beurteilen der Haftungsfrage ist, wie bei einem eventuellen Schuldvorurf die Art und Weise der prüftätigkeit der Elektrofachkraft eingeschätzt wird. Ein Gericht wird folgenden Fragen nachgehen: · Ist die Elektrofachkraft nach den Regeln der Elektrotechnik vorgegangen, hat sie neue gefestigte Erkenntnisse berücksichtigt und danach das Prüfprotokoll erstellt? · Was ist unter dem beispielhaft genannten „schlechten Schutzleiter“ zu verstehen? · Ist der Schutzleiter defekt und damit unbrauchbar gewesen oder entspricht er nicht den Normen und gilt nach überwiegender Meinung von Elektrofachkräften als ungeeignet? Fachliche Fragen wie die letztgenannte legt das Gericht in der Regel einem Gutachter vor. Das Gericht (als elektrotechnischer Laie) kann nur auf sachverständiger Grundlage beurteilen, ob die Elektrofachkraft fahrlässig gehandelt hat (falsches vorwerfbares Tun oder Unterlassen als eventueller „Garant“): Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Auslegungen: · Hat die Elektrofachkraft nachlässig und ungenau geprüft, hätte aber als erfahrene Fachkraft die Gefahr erkennen müssen? (Vorwurf der unbewussten „einfachen“ Fahrlässigkeit) Oder · War sich die Elektrofachkraft der Gefahr einer nicht sicheren Betriebseinrichtung bewusst, hat aber darauf vertraut, dass schon nichts passieren werde? (Vorwurf der bewussten „groben“ Fahrlässigkeit) Die Schuldformen der „einfachen“ und „groben“ Fahrlässigkeit werden im Zivilprozess (Schadensersatz) und Strafprozess (Frei-LESERANFRAGEN heitsstrafe, Geldstrafe) unterschiedlich bewertet. Bei strafrechtlicher Beurteilung wird oft „grobe“ Fahrlässigkeit als „Eventual-Vorsatz“ gewertet. J. Schliephacke Selbständiges Arbeiten einer Elektrofachkraft ? Mein Arbeitgeber besitzt und unterhält verschiedene Immobilien, wie Seniorenheime, Wohnhochhäuser und ein Hotel. Zum Stammpersonal der Baufirma gehören nur wenige Mitarbeiter - Facharbeiter verschiedener Gewerke. Ich bin Elektromonteur und als Haustechniker in dem Hotel angestellt. Mein nicht elektrofachkundiger Chef verlangt von mir, selbständig umfangreiche Änderungen und Erweiterungen der kompletten vorhandenen Elektroinstallation in einem 21stöckigen Wohnhochhaus durchzuführen. Zur Unterstützung in der terminlich prekären Situation wurde mir ein weiterer Firmenelektriker sporadisch zugeteilt. Eine konkrete Planung der umfangreichen Änderungs- und Erweiterungsarbeiten war nicht vorhanden, ebenso keine organisierte Materialanlieferung. Außerdem waren die Mieter über die vorzunehmenden Maßnahmen nicht informiert. Wie soll ich mich gegenüber meiner Firma verhalten? ! In der Firma, in der Sie angestellt sind, scheint ja einiges im Argen zu liegen. Für die sach- und fachgerechte Ausführung der Elektroarbeiten sind Sie als Elektrofachkraft selbstverständlich verantwortlich. Anders ist es mit der Fach- und Aufsichtsverantwortung. Bei der im Bauunternehmen angesiedelten Elektroabteilung, bestehend aus den erwähnten zwei oder weiteren Elektrofachkräften, handelt es sich um einen elektrotechnischen Betriebsteil. Für dessen verantwortliche fachliche Leitung ist eine verantwortliche Elektrofachkraft erforderlich. Deren Qualifikation muss Techniker, Meister oder Ingenieur sein. Geselle, also Facharbeiter, reicht nicht aus. So ist derzeit die Vorschriftenlage, enthalten in DIN VDE 1000 Teil 10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ vom Mai 1995. Die Erläuterungen in der zitierten Bestimmung sagen zu deren Abschnitt 4.1 „Verantwortliche Elektrofachkraft“ dazu u.a. aus: „Dem Unternehmer kommt - wie auch in der BG-lichen Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 (früher VBG 4) ,,Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ gefordert - eine hohe Verantwortung bei der Auswahl einer verantwortlichen Elektrofachkraft zu". Der Elektrogeselle, d. h. die Elektrofachkraft, darf selbstverständlich elektrotechnische Arbeiten ausführen. Dies ist jedoch nur gestattet unter Leitung und Aufsicht einer verantwortlichen Elektrofachkraft, z. B. Meister eines außenstehenden Elektroinstallationsbetriebes. Praktisch übernimmt die verantwortliche Elektrofachkraft für das Gebiet der Elektrotechnik die Fach- und Aufsichtsverantwortung vom Unternehmer bzw. den im Betrieb zuständigen Führungskräften, wenn diese wegen der nicht vorhandenen Sachkunde eine solche Verantwortung für die elektrotechnischen Einrichtungen nicht übernehmen können. Die heutige Vielfalt elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen verlangt für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteils ein entsprechende Wissen, das auch auf dem aktuellen Stand gehalten werden muss. Man denke nur an sich ändernde Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, DIN-VDE-Bestimmungen, Ersatz von VDE-Bestimmungen durch harmonisierte DIN-EN-Bestimmungen u. a. m. Zurzeit ist in dieser Richtung sehr vieles im Fluss. Außerdem ist seit 3.10.2002 die neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Sie bringt zwar neue Möglichkeiten und größere Freiheiten in der betrieblichen Sicherheitsarbeit, verlangt dafür u. a. aber mehr Eigenverantwortung. Die DIN-VDE-Normen, als anerkannte technische Regeln, stellen nur Mindestanforderungen dar. Man kann selbstverständlich von ihnen abweichen. Jedoch ist im Falle des Falles (Unfall, Sach- oder gar Personenschaden) der Nachweis zu erbringen, dass durch die eigenverantwortlich getroffene Lösung mindestens die gleiche Sicherheit erreicht worden ist, wie dies bei Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Fall gewesen wäre. Im vorliegenden Fall wird man dem Betriebsleiter mit Sicherheit ein Organisationsverschulden nachweisen können. Sie als Elektrofachkraft sollten Ihrem elektrotechnisch nicht fachkundigen Chef diesen Sachverhalt aufzeigen. Der Abschluss eines entsprechenden Vertrages z. B. mit dem Meister eines außenstehenden Elektroinstallationsbetriebes wäre sicher die einfachste und kostengünstige Lösung, um vorschriftenkonform zu sein. W. Kathrein Verantwortung des Herstellers ? Wir projektieren, montieren und vertreiben Personenrufanlagen. Die entsprechenden Sende-/Empfangsgeräte namhafter Hersteller werden in Schaltschränke/ Gehäuse eingebaut. Enthalten sind auch Kleinspannungsnetzteile, Klemmleisten für NF- und Steuersignale (LSA) und Reihenklemmen für die Stromversorgung. Meist ist eine Schutzkontaktsteckdose für Servicezwecke mit einem LS-Schalter 6 A enthalten. Diese Gehäuse werden ortsfest montiert und die Zuleitungen über PG-Verschraubungen zugeführt. Alle Bestandteile sind normgerecht und zugelassen. Die Zuleitung der Stromversorgung 230 V und deren Anschluss wird in der Regel durch den Betriebselektriker des Kunden durchgeführt. · Wie hat die Erstprüfung (Stückprüfung) zu erfolgen? Entweder als Gerät mit festem Anschluss oder gar als Anlage im Sinne DIN VDE 0100 ? · Ist in Ausnahmefällen die Herstellung der Stromversorgung auch durch uns möglich oder nur durch einen zugelassenen Elektroinstallateur? ! Ihrer Darstellung ist zu entnehmen, dass sie Hersteller elektrotechnischer Erzeugnisse sind und diese, wie es so schön heißt, „In den Verkehr bringen“. Es handelt sich um „Schaltschränke/Gehäuse“, die Einbaukomponenten der Elektroenergieversorgung und der Informationsverarbeitung enthalten, die zur Funktion des Erzeugnisses selbst und dann wohl auch anderer elektrischer Einrichtungen/Anlagen dienen. Damit tragen Sie die Verantwortung dafür, dass alle geltenden Gesetze und Normen eingehalten werden. Ihr Erzeugnis muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung (Vorgaben in Ihrer Anwendungs-, Montage-, Bedienanleitung) rundum für seine Anwender, für Personen, Nutztiere und Sachen sicher sein. In jedem Fall müssen Sie somit die Niederspannungsrichtlinie der EU (Gerätesicherheitsgesetz) beachten und den damit geforderten Nachweis der Konformität Ihrer Erzeugnisse mit deren Vorgaben erbringen. Nur dann dürfen Sie das CE-Konformitätszeichen aufbringen - eine zwingende Voraussetzung für die Übergabe Ihres Erzeugnisses an Ihre Abnehmer, also für das „in den Verkehr bringen“. Es genügt somit keinesfalls, nur darauf zu achten, dass alle eingesetzten Komponenten „normgerecht und zugelassen“ sind. Auch das auf diese Weise entstehende „komplexe Erzeugnis“ - der Schaltschrank o. ä. - muss insgesamt allen Vorgaben entsprechen. Um diese Übereinstimmung zu gewährleisten müssen Sie feststellen, welche Normen für Ihr Erzeugnis zutreffen und welche einzelnen Festlegungen somit beim Herstellen beachtet werden müssen. Dieses sind in Ihrem Fall wahrscheinlich · DIN VDE 0805 „Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik ... .“ · DIN VDE 0660 „Niederspannungsschaltgerätekombinationen ... .“ · und möglicherweise auch noch andere, für die speziellen Bedingungen Ihres Erzeugnisses zutreffende Normen. Die grundlegenden Vorgaben von DIN VDE 0100 sind bei der Leitungslegung oder dem Anwenden der Schutzmaßnahmen (auch DIN VDE 0140) usw. immer zu beachten. Als alleinige Vorgabe kommt diese Normengruppe für ein Gerät/einen Schrank nur dann zur Wirkung, wenn keine Zuordnung des betreffen-Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 2 LESERANFRAGEN

Autor
  • J. Schliephacke
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