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Elektrotechnik

Örtlicher Potentialausgleich

ep10/2002, 2 Seiten

Bei der Wiederholungsprüfung in einem Zweifamilienhaus stellte ich fest, dass die Wasserleitungen ab Keller gegen Kunststoffrohre ausgetauscht wurden. Damit war die vorher vorhandene direkte und sehr gute Verbindung zwischen dem örtlichen Potentialausgleich der Badezimmer und dem direkt darunter im Keller liegenden zentralen Potentialausgleich nicht mehr gegeben. Eine eindeutige Verschlechterung des beim Errichten vorhandenen Zustands. Ist dies als Mangel zu bezeichen und im Ergebnis der Wiederholungsprüfung zu beanstanden?


Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 10 808 Aufgaben der verantwortlichen Fachkraft ? In unserem Wohnungsunternehmen sind drei Elektrofachkräfte beschäftigt, einer davon ist Elektromeister. Der Umfang der Arbeiten beschränkt sich auf den Bereich der Instandhaltung unserer Anlagen (Störungsbeseitigung, Wartung, Austausch defekter Elemente in Verteilungen, Herden usw.) Gemäß DIN VDE 1000 Teil 10 ist der Elektromeister als verantwortliche Elektrofachkraft eingesetzt. Disziplinarisch sind alle direkt dem technischen Prokuristen (Ingenieur) unterstellt. 1.Ist aus der Ernennung zur verantwortlichen Elektrofachkraft abzuleiten, dass der Kollege auch als Elektromeister (da er diese Quallfikation besitzt) einzusetzen ist? Unsere Struktur sieht das nicht vor, und es hätte auch tarifrechtliche Konsequenzen. 2.Welche Vorantwortung übernimmt die verantwortliche Elektrofachkraft gegenüber den anderen Kollegen, die selbst Elektrofachkräfte sind und örtlich getrennt (anderes Wohngebiet) selbständig arbeiten? 3.Woher bezieht die verantwolliche Elektrofachkraft ihre fachliche Unterweisungen (z. B. Arbeits- urd Brandschutz)? 4.Muss der Mitarbeiter die Ernennung zur verantwortlichen Elektrofachkraft annehmen oder kann er diese auch ablehnen? ! Sie haben in Ihrer Genossenschaft demnach auch einen „Elektrotechnischen Betriebsteil“, für dessen verantwortliche fachliche Leitung eine verantwortliche Elektrofachkraft erforderlich ist. Vollkommen korrekt haben Sie dazu Ihren Elektromeister bestellt. Damit liegen Sie voll im Einklang mit DIN VDE 1000 Teil 10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“, Abschnitt 5.3 und Erläuterungen dazu. Einstufung der verantwortlichen Elektrofachkraft. Wie Sie Ihren Elektromeister einsetzen, bleibt Ihnen überlassen ebenso welche Arbeiten er auszuführen hat sowie seine verdienstmäßige Einstufung. Die einschlägigen technischen Bestimmungen haben hierüber nicht zu befinden. Wichtig ist nur, dass Sie Ihren Elektromeister schriftlich als verantwortliche Elektrofachkraft für die Leitung Ihres elektrotechnischen Betriebsteils bestellt haben. Die Ablegung der Meisterprüfung beinhaltet nicht automatisch, dass der Betreffende dann sofort als Meister beschäftigt wird. Wir hatten in dem großen Montageunternehmen, in dem ich 32 Jahre tätig war, einige Mitarbeiter, die die Meisterprüfung erfolgreich ablegten. Diese Mitarbeiter waren deswegen nach wie vor mit der gleichen Tätigkeit befasst und in der gleichen Einstufung wie bisher. Sicher hat man versucht, für den einen oder anderen, je nach Qualifikation und betrieblicher Möglichkeit, eine Meisterstelle zu finden. Darum wird sich der frisch gebackene Meister natürlich auch bemühen, im Hinblick auf den nicht unerheblichen Aufwand, den er für seinen „Meister“ investiert hat. Verantwortung der verantwortlichen Elektrofachkraft gegenüber den anderen Kollegen. Die Definition der Elektrofachkraft lautet: „Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann“. Die Elektrofachkraft ist im Rahmen ihrer Fachverantwortung verpflichtet, ihre Tätigkeit an der BGV A2 (früher VBG 4) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ auszurichten bzw. an den besonderen elektrotechnischen Regeln im Sinne der BGV A2, z. B. DIN-VDE-Normen. Der verantwortlichen Elektrofachkraft dagegen obliegt die Fach- und Aufsichtsverantwortung für den kompletten elektrotechnischen Betriebsteil, d. h. die Gesamtverantwortung für alle elektrischen Anlagen Ihres Betriebs. Ihr Meister muss wissen, für welche Tätigkeiten die beiden Elektrofachkräfte eingesetzt werden können, er ist für ihren Einsatz verantwortlich. Aufsichtsverantwortung bedeutet nicht, dass die verantwortliche Elektrofachkraft bei den Arbeiten der Elektrofachkräfte ständig zugegen sein muss. Sie muss sich in angemessenen Zeitabständen davon überzeugen, ob die erteilten Anweisungen beachtet werden und sicherheitsgerecht gearbeitet wird. Ferner hat die verantwortliche Elektrofachkraft für die fachliche Unterweisung bzw. Weiterbildung sowie die mindestens einmal jährlich durchzuführende Arbeitssicherheitsunterweisung der beiden Elektrofachkräfte zu sorgen. Fachliche Unterweisung. Um ihre fachliche Unterweisung bzw. Weiterbildung muss sich die verantwortliche Elektrofachkraft selbst kümmern. Auf dem freien Markt gibt es genügend Schulungsstätten, vor allen Dingen die sogenannten „Berghof-Kurse“ der BGFE und auch anderer Berufsgenossenschaften, ferner das Haus der Technik in Essen, die Technischen Akademien in Essen und Wuppertal, die Meisterschule in Oldenburg. Es gibt zudem örtliche Veranstaltungen des VDI, des VDE sowie Fortbildungsveranstaltungen des VDSI. Der Besuch entsprechender Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, in vernünftigem Rahmen natürlich, muss der verantwortlichen Elektrofachkraft von ihrem disziplinarischen Vorgesetzten aber auch ermöglicht werden. Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft. Der Mitarbeiter, in diesem Fall Ihr Elektromeister, kann die Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft durchaus ablehnen, vielleicht weil ihm die Verantwortung dafür zu groß ist oder weil er sich dadurch persönlich überfordert fühlt. In diesem Fall müssten Sie für die Fach-und Aufsichtsverantwortung eine außenstehende Elektrofachkraft zur verantwortlichen Fachkraft für Ihren elektrotechnischen Betriebsteil bestellen, z. B. den Meister eines Elektroinstallationsbetriebs. W. Kathrein Örtlicher Potentialausgleich ? Bei der Wiederholungsprüfung in einem Zweifamilienhaus stellte ich fest, dass die Wasserleitungen ab Keller gegen Kunststoffrohre ausgetauscht wurden. Damit war die vorher vorhandene direkte und sehr gute Verbindung zwischen dem örtlichen Potentialausgleich der Badezimmer und dem direkt darunter im Keller liegenden zentralen Potentialausgleich nicht mehr gegeben. Eine eindeutige Verschlechterung des beim Errichten vorhandenen Zustands. Ist dies als Mangel zu bezeichen und im Ergebnis der Wiederholungsprüfung zu beanstanden? ! Ihrer Frage ist leider nicht eindeutig zu entnehmen, ob mit den Wasserleitungen bisher die nach DIN VDE 0100 Teil 701: 1984-05, Abschn. 4.2.3, erforderliche Verbindung des örtlichen (zusätzlichen) Liebe Elektrotechniker/-innen! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, wenn Sie Widersprüche entdecken, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: (030) 42 151-251 oder e-mail: elster@elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion Fragen an ELEKTRO PRAKTIKER Leseranfragen Potentialausgleichs mit dem Schutzleiter hergestellt wurde oder ob sie „lediglich“ parallel zu einer solchen Verbindung (z. B. vom örtlicher PA zur PE-Schiene im Wohnungsverteiler) für eine weitere, wie Sie schreiben sehr gute Verbindung zum zentralen PA gesorgt hat. Die Beantwortung Ihrer Frage ergibt sich aus dem Ziel der ja nach DIN VDE 0105 Teil 100:1997-10 durchzuführenden Wiederholungsprüfung. Sie haben festzustellen, ob die zu prüfendene „ ... elektrische Anlage den Errichtungsnormen und Sicherheitsvorschriften entspricht“. Wenn die nach DIN VDE 0701 geforderte Verbindung trotz des Entfernens der leitenden Wasserleitung weiterhin normengerecht (DIN VDE 0100) gegeben ist, so besteht keine Veranlassung zu einer Beanstandung. Diese Veränderung gegenüber dem Originalzustand bringt zwar eine gewisse „Verschlechterung“ der Zuverlässigkeit des vorhandenen Potentialausgleichs von „besser als nötig“ auf „immer noch gut genug“; belässt die Anlage aber immer noch in einem Zustand, der sowohl den zum Zeitpunkt des Errichtens als auch den zum Zeitpunkt Ihrer Prüfung geltenden Normen genügt. K. Bödeker Prüfungen von Teilerzeugnissen ? Müssen auch elektrische Einrichtungen in nichtelektrotechnischen Erzeugnissen, z. B. die Beleuchtung eines Gasherdes, in bestimmten Zeitabständen geprüft werden? Wo ist dies festgelegt, und gelten auch die Prüfverfahren der Norm DIN VDE 0702? ! Mit dem Prüfen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sollen entstehende Gefährdungen durch die Elektrizität rechtzeitig erkannt werden. Dies ist der Grund, warum in der BGV A2 (früher VBG 4) vorgeschrieben wird, diese Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und dann in regelmäßigen Zeitabständen im gewerblichen Bereich durchzuführen. Diese Festlegung gilt für jede Einrichtung, jedes Gerät, Betriebsmittel oder Gebilde zur Erzeugung, Fortleitung, Umwandlung oder Anwendung der Elektrizität, egal wie es beschaffen ist, wo es angeordnet oder eingebaut wurde, wenn eine Gefährdung durch die Elektrizität möglich ist. Jedes dieser Erzeugnisse muss nach dem Gerätesicherheitsgesetz so konstruiert sein, dass bei bestimmungsgemäßer Anwendung keine Schäden durch die Elektrizität hervorgerufen werden können. Immer ist zu prüfen, ob die zur Abwehr der Gefährdung vorgesehenen Schutzmaßnahmen noch vorhanden und wirksam sind. Welchen Sinn hätte es, würden die Vorgaben für die Prüfung von der Bezeichnung des betreffenden Geräts abhängig gemacht. Bei Gasherden mit elektrischer Beleuchtung und Zündeinrichtung, Boote, Wohnwagen usw. hängt die Sicherheit für die Benutzer ja auch von der elektrotechnischen Ausrüstung ab. Der Besitzer ist für den insgesamt sichern Zustand verantwortlich. Nur dann, wenn nach DIN VDE 0100 Teil 410 keine Schutzmaßnahme gegen elektrischen Schlag notwendig ist, oder anders ausgedrückt, wenn bei allen möglichen und denkbaren Zuständen, Schäden, unsachgemäßen Handlungen, Umwelteinwirkungen usw. an diesem Erzeugnis keine Gefährdung durch die Elektrizität entstehen kann, darf auf eine Prüfung verzichtet werden. Auch dies gilt sowohl für elektrische als auch für nichtelektrische Geräte, die mit elektrotechnischen Einbauten ausgestattet sind. Wenn zu prüfen ist, dann werden die üblichen und erprobten Prüfmethoden benutzt. Diese stehen für Anlagen in der Norm DIN VDE 0100 Teil 610 und für Geräte/Betriebsmittel in den Normen DIN VDE 0701 und 0702. Auch hier kommt es für den verantwortlichen Prüfer nicht darauf an, ob das zu prüfende Gerät/Betriebsmittel/Erzeugnis im Geltungsbereich der Norm nun ausdrücklich genannt wird, sondern dass mit den dort genannten Prüfmethoden eine ordentliche Prüfung vorgenommen werden kann. K. Bödeker Messung des Schleifenwiderstands ? Muss bei der Erstprüfung einer elektrischen Anlage der Schleifenwiderstand (Kurzschlussbahn) zwischen Außenleiter L und Neutralleiter N auch dann gemessen werden, wenn der betreffende Stromkreis durch einen FI-Schutzschalter geschützt wird und dessen ordnungsgemäße Funktion nachgewiesen wurde? ! Bei der Erstprüfung einer elektrischen Anlage nach DIN VDE 0100 Teil 610 wird im Zusammenhang mit den Vorgaben zur Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag nach DIN VDE 0100 Teil 410 unter 5.6.3 Prüfungen der Schleifenimpedanz gefordert, den Schleifenwiderstand/Schleifenimpedanz zwischen - Außenleiter und Schutzleiter - Außenleiter und PEN-Leiter zu ermitteln. Leseranfragen

Autor
  • K. Bödeker
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