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Elektrotechnik

Verantwortliche Fachkraft mehrerer Objekte

ep4/2007, 3 Seiten

In einem Unternehmen mit dem Kerngeschäft Gebäudemanagement soll ein Elektromeister die Funktion der verantwortlichen Elektrofachkraft für rund 70 Liegenschaften übernehmen und hat diesbezüglich einige Fragen: Welche Verantwortlichkeiten und Aufgaben sind mit dieser Tätigkeit verbunden? Ist es sinnvoll, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen? Gibt es spezielle Lehrgänge, durch die sich praktische Defizite aufholen lassen? Was muss darüber hinaus beachtet werden?


LESERANFRAGEN LESERANFRAGEN Verantwortliche Fachkraft mehrerer Objekte ? In einem Unternehmen mit dem Kerngeschäft Gebäudemanagement soll ein Elektromeister die Funktion der verantwortlichen Elektrofachkraft für rund 70 Liegenschaften übernehmen und hat diesbezüglich einige Fragen: Welche Verantwortlichkeiten und Aufgaben sind mit dieser Tätigkeit verbunden? Ist es sinnvoll, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen? Gibt es spezielle Lehrgänge, durch die sich praktische Defizite aufholen lassen? Was muss darüber hinaus beachtet werden? ! Verantwortlichkeiten und Aufgaben. Bei Arbeiten an und im Bereich von elektrotechnischen Anlagen handelt es sich - abgesehen von wenigen Ausnahmen - um so genannte gefahrengeneigte Tätigkeiten. Dies bedeutet, dass z. B. bei Außerachtlassen bestimmter Verhaltensregeln erhebliche Gefahrenpotentiale für jeweils tätige Mitarbeiter, für Dritte, für Sachen und für die Umwelt freigesetzt werden können. Sowohl § 3 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 [1] wie auch die Betriebssicherheitsverordnung [2] verpflichten den Unternehmer eindeutig dazu, präzise und ausnahmslos dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft (befähigte Person) oder unter deren Leitung und Aufsicht entsprechend elektrotechnischer Regeln errichtet, geändert und instand gehalten werden. Für die Praxis bedeutet dies: Der Unternehmer hat für seinen Betrieb eine verantwortliche Elektrofachkraft zu bestellen, es sei denn, er kann diese Aufgabe aufgrund seiner Ausbildung selbst wahrnehmen oder beauftragt ein außenstehendes Unternehmen (z. B. Installationsbetrieb) oder einen Sachverständigen damit. Die Definition der verantwortlichen Elektrofachkraft in der DIN VDE 1000-10 [3] lautet im Absatz 4.1: „Verantwortliche Elektrofachkraft ist, wer als Elektrofachkraft die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist“ Es ist Aufgabe der verantwortlichen Elektrofachkraft, für den Bereich Elektrotechnik die dem Unternehmer dem Grundsatz nach obliegenden Entscheidungen und Beurteilungen, ebenso wie Vorschläge zur Personalauswahl vorzubereiten und zu treffen. Beim Gebäudemanagement für etwa 70 Liegenschaften wird der Bereich elektrischer Installationstechnik vorrangig sein. Besonders zu beachten sind hierbei die Vorschriften und Bestimmungen [1], [4] sowie [5]. Es ist durchaus vorstellbar, dass - je nach Größe einer Liegenschaft - örtlich Elektrofachkräfte tätig sein können. Die Fach- und Aufsichtsverantwortung für diesen Personenkreis obliegt natürlich auch der verantwortlichen Elektrofachkraft. Ganz wichtig ist auch Absatz 6 von [3]: NORMENAUSZÜGE Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE VERLAG GMBH, Bismarkstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind. Der CITROËN JUMPY Kastenwagen mit serienmäßiger Luftfederung (je nach Version) hebt und senkt die Ladekante zum einfachen Beladen. Zudem bietet er bis zu 7 m3 Laderaumvolumen, bis zu 1.125 kg Nutzlast, 3 starke und sparsame HDi-Motoren u.v.m. Was nicht passt, wird passend Der neue CITROËN JUMPY mit höhenverstellbarer Ladekante. www.citroen-jumpy.de EP0407-272-283 21.03.2007 11:00 Uhr Seite 272 „Die für die Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen verantwortliche Elektrofachkraft darf, soweit hierfür nicht besondere gesetzliche Vorschriften gelten, hinsichtlich deren Einhaltung keiner Weisung von Personen, die nicht entsprechend diese Norm als verantwortliche Elektrofachkraft gelten, unterliegen.“ Dieser Abschnitt ist im elektrotechnischen Normenwerk ebenso neu wie auch wichtig, denn er besagt, dass für die elektrotechnische Sicherheit nur die verantwortliche Elektrofachkraft und nicht die ihr disziplinarisch übergeordnete Person verantwortlich ist. Berufshaftpflichtversicherung. Bezüglich der Berufshaftpflichtversicherung kann generell nichts gesagt werden. Diese Frage ist sicher mit dem Unternehmer zu klären, der vielleicht schon Vorstellungen dazu hat. Zudem ist es sicherlich möglich, sich bei der örtlichen Handwerkskammer oder der örtlichen Industrie- und Handelskammer Rat zu holen. Weiterbildung. Aus der Anfrage geht nicht hervor, auf welchem elektrotechnischen Arbeitsgebiet der betreffende Elektromeister bisher tätig war. In [3] heißt es u. a. ganz klar: „Eine Elektrofachkraft, die umfassend für alle elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet und qualifiziert ist, gibt es nicht. So kann nicht ohne weiteres eine Elektrofachkraft für das Arbeitsgebiet Elektromaschinenbau im Arbeitsgebiet von Hochspannungsanlagen oder eine Fernmeldefachkraft im Arbeitsgebiet der Niederspannungsinstallation tätig werden, weil dazu andere Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind. Die Qualifikation einer Elektrofachkraft kann auch erlöschen, wenn eine Person längere Zeit in einem berufsfremden Arbeitsgebiet tätig war, weil durch Fortschritte in Technik und Normen die aktuellen Kenntnisse und Erfahrungen dann nicht mehr vorliegen. Die fachliche Ausbildung oder auch neuerliche Erfahrungen ermöglichen es aber, diese wieder zu erwerben“. Welche Kenntnisse und Erfahrungen der Elektromeister auf welchem elektrotechnischen Arbeitsgebiet hat und welche er für seine künftige Tätigkeit benötigt, muss er selbst entscheiden. Informationen zu entsprechenden Schulungsstätten gibt es dann sicher bei der örtlichen Handwerkskammer, der örtlichen Industrie- und Handelskammer, beim örtlichen Versorgungsnetzbetreiber (EVU, Stadtwerke) oder bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik. Weitere wichtige Aspekte. Wichtig ist, dass der Elektromeister vom Unternehmer die Fach-und Aufsichtsverantwortung schriftlich übertragen bekommt - mit genauer Angabe, wofür und in welchem Umfang. Es muss geregelt sein, in welchen der rund 70 Liegenschaften welche Elektrofachkräfte tätig sind, wobei unter Fach- und Aufsichtsverantwortung sowie unter Leitung und Aufsicht nicht zu verstehen ist, dass der Elektromeister ständig zugegen sein muss (was bei dieser Objektgröße ja gar nicht möglich ist). Der Elektromeister muss Fragen an Liebe Abonnenten! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann suchen Sie unter www.elektropraktiker.de (Fachinformation/Leseranfragen). Finden Sie dort keine Antwort, richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: 030 42151-251 oder E-Mail: richter@elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion LESERANFRAGEN EP0407-272-283 21.03.2007 11:00 Uhr Seite 273 sich vielmehr in angemessenen Zeitabschnitten davon überzeugen, ob die erteilten Anweisungen beachtet werden und sicherheitsgerecht gearbeitet wird. Die Unterweisung der Mitarbeiter, die der verantwortlichen Elektrofachkraft unterstellt sind, darf nicht vergessen werden. Dazu verlangt die BGV A1 [6] im § 4 „Unterweisung der Versicherten“: „(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. (2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerke in verständlicher Weise zu vermitteln.“ Im § 7 „Befähigung für Tätigkeiten“ heißt es: „Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. (2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen“. Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes [7] hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Näheres dazu enthält auch [2] in § 3. Falls es sich bei den Liegenschaften nicht ausschließlich um Wohnungen handelt, sondern z. B. auch um Versammlungsstätten, Werkstattbetriebe, Arztpraxen u. Ä., dann sind zusätzlich auch die dafür geltenden Bestimmungen zu beachten. Literatur [1] BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift - Elektrische Anlagen und Beriebsmittel; Aktuelle Nachdruckfassung 2005. [2] Betr Sich V - Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002. [3] DIN VDE 1000-10:1995-05 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen. [4] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2005-06 Betrieb von elektrischen Anlagen; Allgemeine Festlegungen. [5] DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):1997-01 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Schutzmaßnahmen; Schutz gegen elektrischen Schlag. [6] BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention vom 1. Januar 2004. [7] Arb Sch G - Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996. W. Kathrein Geräteprüfungen durch Fremdunternehmen ? Wir haben die Prüfung der ortsveränderlichen Geräte an eine Fremdfirma übertragen. Nun kam es zu unterschiedlichen Ansichten über die richtige Durchführung der Prüfungen. Wer bestimmt, wie beim Prüfen zu verfahren ist - die Elektrofachkraft des Auftraggebers oder der mit der Prüfung beauftragte Elektrofachbetrieb? Ist es vorgeschrieben oder zweckmäßig, die steckbaren Anschlussleitungen eines Geräts (z. B. eines PC) gesondert zu prüfen oder kann sie gemeinsam mit dem Gerät geprüft werden? Der prüfende Elektrofachbetrieb hat bei den Steckernetzteilen lediglich die Messungen am 230-V-Eingang vorgenommen, ist dies ausreichend? Wodurch ist es zu erklären, dass bei dieser Prüfung eine relativ hohe Ausfallquote festzustellen ist? ! Entscheidung über Verfahrensweise. Die Entscheidung darüber, wie, wann und womit die Wiederholungsprüfung eines elektrischen Geräts vorzunehmen ist, haben nach der Betriebssicherheitverordnung der Arbeitgeber bzw. die von ihm beauftragte befähigte Person zu treffen und zu verantworten. Inwieweit dann diese Aufgabe/Verantwortung einer anderen, dazu ebenfalls befähigten Person bzw. einem Elektrofachbetrieb übertragen wird, ist ebenfalls Sache des Auftraggebers bzw. seiner befähigten Person. Es kommt demnach darauf an, wie der Auftrag formuliert wurde und ob auch Einzelheiten der Prüfung oder der Prüfverfahren festlegt worden sind. Sinnvoll ist es auf jeden Fall, sich auf eine gemeinsame Prüfphilosophie zu einigen. Anderenfalls wird der Prüfer natürlich seine Vorbehalte im Prüfprotokoll darlegen und es kommt gegebenenfalls zu unliebsamen und unfruchtbaren Streitereien. Prüfen von Geräten und Anschlussleitungen. Ob ein Gerät und seine steckbare Anschlussleitung getrennt oder gemeinsam zu prüfen sind, ist nirgendwo vorgeschrieben. Es gibt auch keine überzeugenden technischen Gründe für das gemeinsame oder gesonderte Prüfen beider Erzeugnisse. Allerdings muss berücksichtigt werden, ob die Anschlussleitung auch für andere Geräte verwendet wird. Wenn ja, dann sollte sie auch als selbstständiges Betriebsmittel erfasst und gekennzeichnet werden (Prüfmarke; Inventarnummer). Werden mehrere Erzeugnisse (PC usw.) über einen gemeinsamen Anschluss betrieben, so wäre das Ermitteln des gemeinsamen Schutzleiterstroms ein Grund dafür, den gesamten Verbund gemeinsam zu prüfen. Es wird somit von den örtlichen/betrieblichen Bedingungen und dem entstehenden Aufwand abhängen, ob die eine oder die andere Variante zu empfehlen ist. Einerseits sollte jedes der beiden selbstständigen Teile (Gerät; Leitung) ohnehin getrennt erfasst werden, andererseits führt das gemeinsame Prüfen natürlich zu einer Verminderung der Prüfkosten. Letztendlich entscheidet darüber der Auftraggeber. Prüfen der Steckernetzteile. Bei den Steckernetzteilen wäre es natürlich nötig, entsprechend der DIN VDE 0702 [1] die sichere Trennung zwischen Eingang und Ausgang und damit die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme Kleinspannung nachzuweisen. Auch hier bleibt es wieder der zuständigen Elektrofachkraft überlassen, ob sie · die Isolationswiderstands- und die Berührungsstrommessung zwischen Ein- und Ausgang als nötig ansieht, und bei deren Durchführung möglicherweise eine Beschädigung der inneren, ihr unbekannten Elektronik riskiert oder · der Qualität des Netzteils auf Grundlage des GS-Zeichens vertraut und mit dem Besichtigen zufrieden ist. Ein triftiger Grund für die Notwendigkeit, das ordnungsgemäße Vorhandensein der sicheren Trennung nachzuweisen, wären die vielfach überhöhten Umgebungstemperaturen der Netzteile, bei ihrer Unterbringung in Leitungskanälen. Es ist übrigens auch möglich, sich für die Isolationswiderstandsmessung mit beispielsweise DC 250 V oder DC 100 V zu entscheiden. Dies ist ein nach [1] gefordertes „gleichwertiges“ Messverfahren, da der Isolationswiderstand in diesem Bereich praktisch spannungsunabhängig ist. Es wird ja nicht verlangt die Spannungsfestigkeit nachzuweisen - wie bei einer Typprüfung. Man sollte über die Notwendigkeit dieser Messungen in Abhängigkeit von Erfahrungen mit der Qualität der Schaltnetzteile entscheiden. Meine Meinung ist, dass Schaltnetzteile, die der Isolationswiderstandsmessung mit 500 V (250 V) nicht standhalten, gar nicht eingesetzt und daher auch nicht angeschafft werden sollten. Ihre „sichere Trennung“ wäre sehr fragwürdig und ein Hinweis auf eine möglicherweise insgesamt schlechte Qualität. 274 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 4 EP0407-272-283 21.03.2007 11:00 Uhr Seite 274

Autor
  • W. Kathrein
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