Elektrotechnik
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Licht- und Beleuchtungstechnik
Schaltung der Beleuchtung im Treppenhaus
ep5/2005, 2 Seiten
zungen müssen gegeben sein, um solche Prüfungen durchführen zu können (Meister, Techniker usw.)? · Können Prüfungen von Personen, deren Ausbildung schon mehr als 10 Jahre zurück liegt, ohne weitere Ausbildung durchgeführt werden? · Welche Normen sind zu berücksichtigen? ! Fachliche Voraussetzungen. Generell gelten die Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3), wo es in § 5 u.a. heißt: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden 1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung und Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft ...“ Im § 2 Abs. 3 ist festgelegt: „Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und erkennen kann.“ Weitere Angaben hierzu sind in der Durchführungsanweisung zur BGV A3 und der Norm DIN VDE 1000 Teil 10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ zu finden. Wenn im Einzelfall andere Personen betriebsintern als Elektrofachkräfte ausgebildet und eingesetzt werden, so trägt hierfür in erster Linie die verantwortliche Elektrofachkraft des Betriebes die Verantwortung. Diese verantwortliche Elektrofachkraft, die für jeden Betrieb bestellt sein muss (vgl. DIN VDE 1000 Teil 10), setzt die extern oder intern ausgebildeten Elektrofachkräfte ein, z. B. für die Durchführung von Prüfungen elektrischer Anlagen. Zeitnahe berufliche Tätigkeit. In der „Betriebssicherheitsverordnung“ (Betr Sich V), vom 27.9. 2002, heißt es unter Abschnitt 1 „Allgemeine Vorschriften“ in § 2 „Begriffsbestimmungen“, Absatz 7: „Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt“. Die „zeitnahe berufliche Tätigkeit“ lässt also auch keine längere Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit zu. Der verantwortlichen Elektrofachkraft eines Betriebes obliegt es, die Beurteilung ebenso wie die erforderliche Nachschulung der „befähigten Person“, d. h. in diesem Fall einer Elektrofachkraft, durchzuführen. Eine vergleichbare Festlegung enthält auch § 7 des Arbeitsschutzgesetzes, wo es unter der Überschrift „Übertragung von Aufgaben“ heißt: „Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.“ Wenn ein Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung als Elektrofachkraft auf Dauer befähigt sein soll, so muss er zum Zeitpunkt des jeweiligen Einsatzes in der Lage sein, „die aktuellen Bestimmungen und Maßnahmen“ einzuhalten. Hierzu bedarf es jedoch einer „zeitnahen Tätigkeit“, die erforderlichenfalls auch durch eine nachträgliche Ausbildung wieder aktualisiert, d. h. kompensiert werden kann. Über den Einsatz der „nachgeschulten Elektrofachkraft“ muss aber immer die verantwortliche Elektrofachkraft eines Betriebes entscheiden. Eine Elektrofachkraft, die 10 Jahre nicht oder nicht mehr regelmäßig im Berufsfeld Elektrotechnik tätig war, kann ohne ergänzende Schulung nicht als Elektrofachkraft angesehen werden. Die Normensituation ist hierfür eine beispielhafte Bestätigung. Normen. Für die Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind u. a. folgende Normen maßgebenden: · DIN VDE 0100-610:2001-05, · DIN VDE 0105-Teil 1:2003-05, · DIN VDE 0701-Teil 1:2000-09 · DIN VDE 0702:2003-06. Diese sind zum großen Teil nur wenige Jahre alt, so dass eine möglicherweise längere Zeit nicht mehr im Prüfwesen tätige Elektrofachkraft in jedem Fall mit den geänderten Regelungen und wohl auch mit der Betriebspraxis vertraut gemacht werden muss. Hierzu bietet sich u. a. die vorübergehende Zusammenarbeit mit einer „zeitnah“ tätigen Elektrofachkraft und eine anschließende Beurteilung durch die verantwortliche Elektrofachkraft an. H.-H. Egyptien Schaltung der Beleuchtung im Treppenhaus In [1] wird angegeben, dass es keine Vorschrift gibt, die aussagt, dass die Beleuchtung im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses nicht plötzlich - nach Ablauf der eingestellten Zeit - erlöschen darf, sondern nach Ablauf der eingestellten Zeit am Treppenlichtautomaten heruntergedimmt werden muss bzw. eine entsprechende Warnung vor dem Erlöschen ertönen soll oder angezeigt werden muss. Eine Recherche von mir ergab jedoch folgende Forderung in DIN 18 015-2:2004-08 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden - Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 5 348 LESERANFRAGEN Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung“: Abschn. 4.2 „Beleuchtung von Gemeinschaftsräumen und -bereichen“ „Zugangswege sowie Gebäudeeingangstüren einschließlich der Klingeltaster und der Stufen im Zugangs- und Eingangsbereich sind ausreichend zu beleuchten. Sofern bei Dunkelheit die Beleuchtung nicht ständig sichergestellt ist, sind Einrichtungen wie Dämmerungsschalter, Bewegungsmelder oder vergleichbare automatische Schalteinrichtungen vorzusehen. In allgemein zugänglichen Bereichen, wie Treppenräumen, Treppenvorräumen, Fluren und Laubengängen sowie Aufzugsvorräumen von Mehrfamilienhäusern, sind Beleuchtungsanlagen vorzusehen. Das Schalten der Beleuchtung kann von Hand oder automatisch, z. B. über Bewegungsmelder, erfolgen. Sofern das Schalten von Hand erfolgt, müssen Schalter und Taster dieser Beleuchtungsanlagen bei Dunkelheit erkennbar sein, z. B. durch eine eingebaute Lampe. Bei Beleuchtung mit einstellbarer Abschaltautomatik ist zur Vermeidung plötzlicher Dunkelheit die Abschaltautomatik mit einer Warnfunktion, z. B. Abdimmen, auszuschalten.“ Meines Wissens nach ist diese DIN-Norm jedoch nicht in allen Bundesländern baurechtlich als Technische Baubestimmung eingeführt. Sie müsste somit bei Vertragsverhandlungen speziell vereinbart werden. Literatur [1] Baer, R.: Schaltung der Beleuchtung im Treppenhaus. Elektropraktiker, Berlin 59(2005)3, S. 171. S. Pährisch Antwort zur Lesermeinung Witz der Großmaschine Zur Lesermeinung von André G. (ep 03-2005, Seite 179) über den Leserbrief von Manfred H. (ep 10-2004, Seite 793) erhielten wir von Manfred H. folgende Stellungnahme: Ich freue mich über den Brief von Herrn André G. (auch wenn er mich als „ewigen Besserwisser“ bezeichnet), weil ich hoffe, dass dadurch eine Diskussion über die in den nächsten Jahren fälligen Entscheidungen für eine zukünftige Energieversorgung in Gang gesetzt wird, die uns alle angeht. Ich bin kein „Narr“, der sich gegen die Nutzung von Naturkräften ausspricht, denn ich begrüße die „Anwendung regenerativer Energien“ und deren „forcierte(r) Anwendung aus wichtigen Gründen“ ausdrücklich. Mir ging es in dem Leserbrief ausschließlich darum, dass bei der Betrachtungen der Wirtschaftlichkeit auch die Gesetze der Technik beachtet werden. Alle von mir kritisierten Wirtschaftlichkeitsrechnungen enthalten Subventionen aus Steuermitteln. Sie erzielen deshalb höchstens eine relative Wirtschaftlichkeit auf Kosten der Allgemeinheit. Sie kritisieren die immer noch erlaubte Durchleitungsgebühr der „Strom-Oligopole“. Man kann und muss diese Rechnungen der Energieversorger anzweifeln, nicht anzweifeln kann man dagegen, dass natürlich auch die Durchleitung der Energie Geld kostet. Wenn Sie meinen Beitrag als „Wohlorganisierte Anti-Erneuerbare Energien Kampagne“ diskreditieren, haben Sie diesen nicht verstanden. Übrigens, dass Ihre „Kleinwasserkraftanlage“ ... „ohne spätere Folgekosten“ ist, dürfte eine Milchmädchenrechnung sein. Zum Beispiel haben die Lager des Generators und der Turbine eine Lebensdauer von etwa 20 000 Betriebsstunden, dann müssen sie ausgetauscht werden. Dadurch entstehen Reparaturkosten. Woher kommt die Elektroenergie während der Reparaturzeit? Wenn die Elektroenergie durch eine Notstromanlage bereitgestellt wird, dann müssen deren Investitions-und Betriebskosten hinzu gerechnet werden. Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 5 349 LESERANFRAGEN/ MEINUNGEN
Autor
- S. Pährisch
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