Elektrotechnik
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Messen und Prüfen
Prüfungen bei wartungsfreien Geräten
ep2/2006, 1 Seite
Auch die in derselben Norm geforderten Bereichsschalter sollten sich möglichst am Nutzungskonzept orientieren. Das bedeutet, eine Festlegung nach Nutzungsbereichen erleichtert den gesamten Betriebsablauf sehr. Wie ist das Sicherheitskonzept, das Konzept der Flucht- und Rettungswege? Aus dem Nutzungskonzept ergeben sich die Festlegungen zum Sicherheitskonzept und zu den Flucht- und Rettungswegen. Inwieweit nun das Sicherheitskonzept dazu zwingt, alle einzelnen Gebäudeteile zusammengefasst zu betrachten oder einzeln, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. So ist z. B. ein wesentliches Kriterium, ob die Evakuierung eines Gebäudeteils ins Freie separat möglich ist oder nicht. Die Größe der Verkaufsstelle lässt vermuten, dass die Ausbildung von mehreren Brandabschnitten in einem Gebäude bzw. für jedes Gebäude notwendig wird. Werden diese Brandabschnitte von einer zentralen Sicherheitsstromquelle versorgt, so müssen sämtliche Versorgungskabel von den zu querenden Brandabschnitten ordnungsgemäß brandschutztechnisch abgetrennt werden. Dies kann einen sehr erheblichen Aufwand darstellen. Wenn eine Sicherheitsstromquelle, die natürlich nach Elt Bau VO § 2(1)2 in einem eigenen Betriebsraum aufgestellt werden muss, nur einen oder mehrere benachbarte (anliegende) Brandabschnitte versorgt, so kann eine solche Konstruktion neben einer gewissen Übersichtlichkeit auch ggf. erheblich wirtschaftlicher in der Errichtung sein. Wie sind Alter, Bauart der Batterieanlagen? Nicht unerheblich beim Einsatz von Batterien ist deren Zustand bzw. deren Alter. Batterien haben - je nach Einsatz- und Aufstellungsbedingungen - eine begrenzte Lebensdauer. Ist diese abgelaufen, so müssen sie vollständig ausgetauscht werden. Reparaturen oder Teilsanierungen sind nicht möglich. Die Frage, ob noch weitere Anlagen aus einer vorhandenen Batterieanlage versorgt werden können, ist davon abhängig, ob die Batterie auf Grund ihres Alters ausgetauscht werden muss oder nicht. Eine Prüfung der Batterie ist also Voraussetzung für eine angemessene Entscheidung. Ebenso ist die Bauart der Batterie zu beachten. Zentralbatterien nach DIN VDE 0108-1 (VDE 0108-1):1989-10, Abschnitt 2.2.10.3, können mindestens die Versorgung der Sicherheitseinrichtungen ohne Leistungsbegrenzung übernehmen. Gruppenbatterien nach Abschnitt 2.2.10.2 arbeiten mit der Einschränkung, dass die Anschlussleistung von 300 W bei drei Stunden und 900 W bei einer Stunde oder maximal 20 Sicherheitsleuchten nicht überschritten werden darf. Eine Erhöhung der Belastung der Gruppenbatterie kann deshalb auf Grund der Bauart eventuell schon nicht mehr möglich sein. Sind bei der Entscheidungsfindung auf Grund sehr spezieller Gegebenheiten und ungenügender Vorgaben des Bauscheins von der verantwortlichen Elektrofachkraft keine Ergebnisse zu erzielen, so empfiehlt es sich, einen Sachverständigen in Verbindung mit einer Ortsbesichtigung zu konsultieren. T. Flügel Prüfungen bei wartungsfreien Geräten ? Kann auf die Wiederholungsprüfung von elektrischen Geräten verzichtet werden, wenn der Hersteller angibt, dass sie wartungsfrei sind? Wenn nein, welche Prüffristenverlängerung kann derartigen Geräten zugebilligt werden? ! Notwendigkeit der Wiederholungsprüfung. Wenn vorausgesetzt wird, dass eine derartige Aussage von einem seriösen und technisch kompetenten Hersteller getroffen wird, dann kann man annehmen, ein gutes, zuverlässiges Gerät erworben zu haben. Andererseits hat diese beeindruckende Zusage immer auch eine Marketingfunktion, sie ist nur die halbe Wahrheit. Kein Gerät ist immer und ewig wartungsfrei. Solche technischen Wunderwerke kann kein Hersteller vollbringen. Von einem so charakterisierten Gerät kann man lediglich annehmen, dass es höchstwahrscheinlich auch ohne Wartung so lange sicher funktioniert, bis es von seinem Betreiber durch eine modernere Ausführung ersetzt und dann ausrangiert wird. Wie viel Jahre sind das heutzutage? Natürlich wird jeder Hersteller diese wahrscheinliche Lebens- bzw. Nutzungsdauer seiner Geräte mit einkalkulieren, wenn er sagt, dass sie „wartungsfrei“ wären. Übrigens müsste er - wenn er die ganze Wahrheit preisgibt - auch angeben, was aus seiner Sicht unter wartungsfrei zu verstehen ist. Diese Eigenschaft ist ja nirgendwo allgemeingültig definiert. Hersteller und Betreiber werden sicher verschiedener Ansicht sein. Die Aussage des Herstellers betrifft nur die unmittelbar das Funktionieren des Geräts betreffenden Wartungsmaßnahmen, z. B. das nicht erforderliche Schmieren der Lager. Der Betreiber hingegen muss durch seine Wartungsmaßnahmen sichern, dass sich aus dem Zusammenspiel des Geräts mit seiner Umwelt keine Funktions- oder Sicherheitsmängel ergeben. Für den Betreiber eines technischen Geräts ist die vom Hersteller getroffene Angabe „wartungsfrei“ somit lediglich eine unkonkrete und unverbindliche Information über das Gerät. Er muss · selbst durch eine Erstprüfung feststellen [1] was diese Angabe wert ist und · hat außerdem auch darüber zu befinden (Gefährdungsbeurteilung!), was hinsichtlich der Wartung zu tun ist, damit auch beim Einsatz dieses Geräts die Vorgabe der Betriebssicherheitsverordnung „Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie ... für die vorgesehene Verwendung geeignet sind“ erfüllt werden. Da kein Arbeitsgeber (Betreiber, Unternehmer usw.) voraussetzen kann, dass · seine Arbeitsmittel von seinen Mitarbeitern immer ordnungsgemäß behandelt und nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden oder · alle Hersteller ihm immer fehlerfreie Geräte liefern darf er auf eine regelmäßige Kontrolle, d. h. auf eine Wartung seiner Arbeitsmittel, nicht verzichten. Zu warten sind somit auch diejenigen Geräte, die bei ordnungsgemäßer Behandlung im Sinne des Herstellers vielleicht wirklich „wartungsfrei“ sind, d. h. z. B. nicht geschmiert werden müssen. Die Antwort auf Ihre erste Frage ist somit ein klares „Nein“. Jedes Arbeitsmittel ist durch seinen Betreiber der regelmäßigen Wiederholungsprüfung und der von ihm festzustellenden notwendigen Wartung zu unterziehen. Er hat dann - unter Beachtung der Angaben des jeweiligen Herstellers - festzulegen, wie und wie oft dies erfolgen soll. Wer als Betreiber aus der Angabe „wartungsfrei“ herausliest, dass Wartung oder Prüfung des betreffenden Arbeitsmittels überflüssig sind, handelt fahrlässig. Prüffristenverlängerung. Die zweite Frage wurde damit eigentlich auch schon beantwortet. Nur der Betreiber bzw. die jeweilige befähigte Person (Elektrofachkraft), die das betreffende Gerät (Arbeitsmittel) und dessen betriebliche Beanspruchungen genau kennt, kann über den Termin der nächsten, rechtzeitigen Prüfung dieses Geräts befinden. Die z. B. in den Durchführungsbestimmungen der UVV Berufsgenossenschaften [2] aufgeführten Prüffristen sind allgemeine Empfehlungen für bestimmte Gerätegruppen, aber keine für den konkreten Einzelfall anwendbaren und für den „weisungsfreien“ [1] Prüfer schon gar keine verbindlichen Vorgaben. Neben den am Einsatzort auftretenden Beanspruchungen/Gefährdungen sind die Eigenschaften des jeweiligen Geräts (Widerstandsfähigkeit, Zustand, Alter, Zuverlässigkeit, vorgesehene Lebensdauer, Prüfergebnisse usw.) beim Bestimmen des Wartungs-/Prüftermins zu berücksichtigen. Die vom Hersteller angegebene „Wartungsfreiheit“ ist lediglich eine dieser Eigenschaften, die noch dazu, wie oben gesagt, mit großer Vorsicht betrachtet werden muss. Literatur [1] Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) mit TRBS 1203. [2] Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 (ehemals VBG 4) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ mit Durchführungsbestimmungen. K. Bödeker Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 2 LESERANFRAGEN EP-0206-90-99 20.01.2006 10:46 Uhr Seite 98
Autor
- K. Bödeker
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