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Elektrotechnik | Messen und Prüfen

Prüfpflicht im privaten Bereich

ep6/2007, 1 Seite

Seit dem Inkrafttreten der VDE 0105 Teil 100 von 1997 sind die Anlagen in privaten Bereichen nicht mehr von der Prüfpflicht ausgenommen. Vorgaben zu Wiederholungsprüfungen und deren Zeitabständen sind ebenfalls gegeben. Wer hat zu kontrollieren, dass dies auch eingehalten wird und gibt es dafür ein Gesetz bzw. eine Verordnung? Wie sieht es in der EU mit Verordnungen zu diesen Prüfungen aus?


LESERANFRAGEN Prüfpflicht im privaten Bereich ? Seit dem Inkrafttreten der VDE 0105 Teil 100 von 1997 sind die Anlagen in privaten Bereichen nicht mehr zu der Prüfpflicht ausgenommen. Vorgaben zu Wiederholungsprüfungen und deren Zeitabständen sind ebenfalls gegeben. Wer hat zu kontrollieren, dass dies auch eingehalten wird und gibt es dafür ein Gesetz bzw. eine Verordnung? Wie sieht es in der EU mit Verordnungen zu diesen Prüfungen aus? ! Es ist richtig, dass elektrische Anlagen im privaten Bereich nach DIN VDE 0105-100 seit 1997 nicht mehr ausdrücklich von der Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen ausgenommen sind. Gemäß Abschnitt 5.3.3.1 der aktuellen Normenausgabe der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2005-06 [1] müssen sowohl neue als auch bestehende Anlagen nach Änderungen und Erweiterungen einer Prüfung unterzogen werden. Darüber hinaus müssen elektrische Anlagen auch in geeigneten Zeitabständen geprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme auftreten und die Gefährdungen hervorrufen können. Zeitabstände für die wiederkehrenden Prüfungen werden in der DIN VDE 0105-100 nicht genannt. Diese sind für den gewerblichen und öffentlichen Bereich nach einer Gefährdungsanalyse entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) [2] festzulegen oder den berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen BGV A3 [3] bzw. GUV-V A3 [4] als Richtwerte zu entnehmen. Für den privaten Bereich bestehen solche Anforderungen an die Zeitabstände zurzeit nicht. Bei Mietwohnungen wurden allerdings durch die Rechtsprechung wiederholt die Fristen aus den vorstehend genannten berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen zur Beurteilung der Einhaltung von Prüfpflichten herangezogen. Eine Kontrolle für die Einhaltung der Forderung nach wiederkehrenden Prüfungen gibt es im privaten Bereich nicht. Die Betreiber von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln im privaten Bereich sollten jedoch, wie auch in anderen Bereichen, immer wieder durch die Elektrofachkraft bzw. das Elektrohandwerk auf die generelle Prüfpflicht hingewiesen werden. Der Betreiber der Anlagen ist auch im privaten Bereich bei auftretenden Schäden, die durch seine elektrischen Anlagen verursacht werden, grundsätzlich zum Ersatz des Schadens nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) [5] verpflichtet. Außerdem können sonst die Versicherungen ihre Leistungen bei Schäden verweigern oder Regressansprüche stellen. Eine spezielle Verordnung oder ein Gesetz, das die Prüfpflicht im privaten Bereich regelt, gibt es in Deutschland nicht. Literatur [1] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2005-06 Betrieb von elektrischen Anlagen; Teil 100: Allgemeine Festlegungen. [2] Betr Sich V - Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002. [3] BGV A3 vom 1. Januar 1997. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. [4] GUV-V A3 Gesetzliche Unfallverhütungsvorschrift in der Fassung vom Januar 1997. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. [5] BGB - Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung vom 2. Januar 2002. W. Baade Leitungsanlage in einem Treppenhaus ? Gemäß der LAR 2001 war es zulässig, in Treppenhäusern geringer Nutzung elektrische Leitungsanlagen (zum Beispiel Wohnungszuleitungen) in Stahlblechkanälen zu installieren. In Hamburg wurde mit dem Amtlichen Anzeiger Nr. 9 die LAR-Fassung vom November 2006 veröffentlicht. Darin ist die zuvor genannte Erleichterung nicht mehr enthalten. Die Formulierung hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit für Installationskanäle unter Punkt 3.5.1 ist für mich nicht eindeutig. Daher folgende Fragen: Welche Feuerwiderstandsfähigkeit ist erforderlich, wenn der Installationskanal keine den Raum abschließenden Bauteile durchdringt? Ist die Verlegung von Wohnungszuleitungen NYM 5 x 10 mm² in Treppenhäusern von Wohngebäuden mit z. B. 6 oder 8 Wohneinheiten weiterhin in Stahlblechkanälen zulässig, wenn diese Kanäle nicht die Raum abschließenden Bauteile (wie z. B. Kellerdecke oder Trennwände zu den Wohnungen) durchdringen, sondern vorher enden und an den Wänden und Decken S90-Brandschottungen vorgesehen werden? ! Normenlage. Elektroinstallationen sind in der Regel Bestandteil baulicher Anlagen. Demnach müssen beim Errichten elektrischer Anlagen nicht nur DIN VDE Normen sondern auch die zutreffenden Festlegungen im Baurecht eingehalten werden. Da das Baurecht Landesrecht ist, sind also die Bestimmungen in den jeweiligen Landesbauordnungen zu beachten. Dazu gehört auch die „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR)“, die auf einer Musterrichtlinie der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz beruht und auf die auch in der einleitenden Anmerkung zum Abschnitt 527 in DIN VDE 0100-520 hingewiesen wird [1]. In [1] heißt es, dass der jeweilige Stand der Übernahme der MLAR in den Bundesländern bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erfragen ist. In den meisten Bundesländern wird gegenwärtig der MLAR 2000 der Vorzug gegeben [2]. Es ist jedoch auch möglich, dass in Hamburg eine LAR 2006 vorliegt, die sich davon unterscheidet. Die Beantwortung der Fragen erfolgt mit Bezug auf die MLAR 2000, da mir die LAR 11-2006 aus Hamburg nicht bekannt ist. Entsprechende Vergleiche müssen dann selbst vorgenommen werden. Feuerwiderstand von Installationsschächten und -kanälen. Wo elektrische Leitungen und Kabel verlegt sind, können elektrisch entzündete Brände nicht ausgeschlossen werden. Um diese so weit wie möglich auszuschließen, müssen, neben vielen anderen Anforderungen, Kanäle und Schächte in Rettungswegen in jedem Fall aus nicht brennbarem Material bestehen. Die Umhüllung durch Kanal- oder Schachtwandungen muss so ausgeführt sein, dass Brände für eine in der Bauordnung festgelegte Zeit nicht auf die Rettungswege übergreifen können (Schutz bei Innenbeflammung). Gegenüber notwendigen Treppenräumen und ihren Ausgängen ins Freie sind Leitungen je nach der geforderten Widerstandsdauer der Geschossdecken, die von der Gebäudeklasse abhängig ist, durch Schächte oder Kanäle der Klassen I30 bis I120 bzw. F30 bis 120 abzutrennen. Statt der Feuerwiderstandsklasse sind in der Bauordnung oftmals die Begriffe feuerhemmend, hochfeuerhemmend sowie feuerbeständig angegeben. In notwendigen Treppenräumen geringer Nutzung reichen nach der MLAR 2000 Metallkanäle oder Gipskartonplatten aus. Wenn sie keine Geschossdecken überbrücken, müssen Kanäle in notwendigen Fluren nicht brennbar sein und die Feuerwiderstandsklasse I30 bzw. F30 entsprechen. Nach der MLAR 2000 sind in notwendigen Fluren geringer Nutzung metallene Kanäle oder Verkleidungen aus Gipskartonplatten ausreichend, sofern auch hier keine Geschossdecken überbrückt werden. Es ist noch zu ergänzen, dass ausgewählte Anlagen in einem Rettungsweg zur Rettung von Personen und zur Durchführung von Löschmaßnahmen auch bei Brandeinwirkungen von außen 482 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 6 Fragen an Liebe Abonnenten! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann suchen Sie unter www.elektropraktiker.de (Fachinformation/Leseranfragen). Finden Sie dort keine Antwort, richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: 030 42151-251 oder E-Mail: richter@elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion EP0607-482-487 21.05.2007 15:17 Uhr Seite 482

Autor
  • W. Baade
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