Installationsschacht für Elektroinstallation
Behördliche bzw. baurechtliche Anforderungen für Leitungsanlagen findet man in der Landesbauordnung (LBO), genauer gesagt in der „Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR)“ des jeweiligen Bundeslandes.
Die Landesbauordnung und die zugeordneten Richtlinien (wie die LAR) werden in Deutschland von der ARGEBAU vorgegeben. Die Bedeutung dieses Kunstwortes ist: „Arbeitsgemeinschaft Bau“ bzw. in der Langfassung: „Arbeitsgemeinschaft der für das Bauwesen zuständigen Minister“ und in der Kurzform: „Bauministerkonferenz“.
Genauer gesagt legt die ARGEBAU für die Baubehörden der verschiedenen Bundesländer entsprechende Muster vor, wie die MBO (Muster-Bauordnung) oder die MLAR (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie). Die Bundesländer übernehmen diese Muster anschließend zu 100 % oder mit mehr oder weniger starken Modifikationen. Aus einer MBO wird dann im konkreten Bundesland eine LBO und aus einer MLAR wird eine LAR.
Die MLAR [1] (und damit die LAR eines Bundeslandes) beschreibt Anforderungen zu folgenden Themen:
Leitungsanlagen (einschließlich der zugehörigen Verteiler) in Rettungswegen.
Durchdringung von Leitungsanlagen durch Decken und Wände, die einer brandschutztechnischen Qualität entsprechen müssen (z. B. Brandwände).
Funktionserhalt von geforderten sicherheitstechnischen Einrichtungen (z. B. Sicherheitsbeleuchtung oder Brandmeldeanlage).
Das in der Anfrage erwähnte Problem wird in der MLAR beim erstgenannten Thema besprochen. Möglicherweise ist aber auch das zweite Thema betroffen. Dabei ist es zunächst unerheblich, um welches Gebäude es geht. Wichtig ist vielmehr, ob im Gebäude Rettungswege, Brandwände oder sicherheitstechnische Einrichtungen festgelegt wurden bzw. gefordert sind.
Nach Aussagen der Leseranfrage geht es um eine „Einfamilien-Doppelhaushälfte“, genauer gesagt um ein privates, mehrgeschossiges Wohngebäude. Der Beschreibung im Anfragentext ist zu entnehmen, dass sich nicht in jedem Geschoss eine jeweils separate Wohneinheit befindet. Es geht vielmehr um eine einzelne Wohnung, deren Räume auf drei Etagen (EG, 1. und 2. OG) verteilt wurden. Außerdem kann man dem Anfragentext entnehmen, dass das Treppenhaus die drei Wohnetagen (EG, 1. und 2. OG) verbindet sowie den Keller und einen begehbaren Dachboden.
Wenn die Angaben so verstanden werden müssen, wäre das Treppenhaus insgesamt kein separater Bereich innerhalb des Wohngebäudes, sondern eine interne Treppe innerhalb einer Wohneinheit. Es wäre in diesem Fall auch mit Sicherheit nicht brandschutztechnisch gegenüber den anderen Bereichen dieser Wohnung abgegrenzt. Möglicherweise trifft dies nicht auf den Keller und den Dachboden zu.
Quellen
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR); Fassung: 10.2.2015 (Redaktionsstand 5.4.2016); Ausgabe 2 vom 11.10.2016.
Musterbauordnung MBO Fassung November 2002; zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 21.09.2012.
- H. Schmolke
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