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Elektrotechnik | Installationstechnik | Installationskanäle und -rohre

Installationsschacht für Elektroinstallation

ep4/2020, 3 Seiten

Im Zuge der umfangreichen elektrotechnischen Sanierung einer Einfamilien-Doppelhaushälfte aus den späten Siebzigerjahren bin ich auf der Suche nach einer Lösung zum Schaffen eines Installationsschachtes. Eine Möglichkeit bestünde darin, einen Schacht vom Keller bis zur Decke des begehbaren Spitzbodens im Treppenhaus zu errichten. Der Installationsschacht würde durch eine Beplankung, um das Absturzsicherungsgitter im Treppenhaus, geschaffen. Somit wäre es dann relativ einfach möglich, jedes Geschoss entsprechend zu ertüchtigen. Die Geschossdecken aus Stahlbeton müssten auf drei Etagen mit Kernbohrungen durchquert werden. Wenn Bedenken an die Statik (Kernbohrungen) an dieser Stelle nicht betrachtet werden, dann habe ich folgende Fragen:Ist der hier beschriebene Installationsschacht (legal) realisierbar (mit Revisionsöffnungen)? Welche Normen, Gesetze oder Vorschriften verhindern ggf. ein solches Vorgehen (Standort: Nordrhein-Westfalen)? Stichwort: Brandschutz? Werden im Privatbereich besondere Anforderungen an einen solchen Installationsschacht gestellt?Wäre es optional erlaubt, Etagenverteiler (EG, 1./2. OG...) und/oder einen Zählerschrank im Keller in die Hohlwand des so geschaffenen Installationsschachts einzubauen?


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Behördliche bzw. baurechtliche Anforderungen für Leitungsanlagen findet man in der Landesbauordnung (LBO), genauer gesagt in der „Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR)“ des jeweiligen Bundeslandes.

Die Landesbauordnung und die zugeordneten Richtlinien (wie die LAR) werden in Deutschland von der ARGEBAU vorgegeben. Die Bedeutung dieses Kunstwortes ist: „Arbeitsgemeinschaft Bau“ bzw. in der Langfassung: „Arbeitsgemeinschaft der für das Bauwesen zuständigen Minister“ und in der Kurzform: „Bauministerkonferenz“.

Genauer gesagt legt die ARGEBAU für die Baubehörden der verschiedenen Bundesländer entsprechende Muster vor, wie die MBO (Muster-Bauordnung) oder die MLAR (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie). Die Bundesländer übernehmen diese Muster anschließend zu 100 % oder mit mehr oder weniger starken Modifikationen. Aus einer MBO wird dann im konkreten Bundesland eine LBO und aus einer MLAR wird eine LAR.

Die MLAR [1] (und damit die LAR eines Bundeslandes) beschreibt Anforderungen zu folgenden Themen:

  1. Leitungsanlagen (einschließlich der zugehörigen Verteiler) in Rettungswegen.

  • Durchdringung von Leitungsanlagen durch Decken und Wände, die einer brandschutztechnischen Qualität entsprechen müssen (z. B. Brandwände).

  • Funktionserhalt von geforderten sicherheitstechnischen Einrichtungen (z. B. Sicherheitsbeleuchtung oder Brandmeldeanlage).

  • Das in der Anfrage erwähnte Problem wird in der MLAR beim erstgenannten Thema besprochen. Möglicherweise ist aber auch das zweite Thema betroffen. Dabei ist es zunächst unerheblich, um welches Gebäude es geht. Wichtig ist vielmehr, ob im Gebäude Rettungswege, Brandwände oder sicherheitstechnische Einrichtungen festgelegt wurden bzw. gefordert sind.

    Nach Aussagen der Leseranfrage geht es um eine „Einfamilien-Doppelhaushälfte“, genauer gesagt um ein privates, mehrgeschossiges Wohngebäude. Der Beschreibung im Anfragentext ist zu entnehmen, dass sich nicht in jedem Geschoss eine jeweils separate Wohneinheit befindet. Es geht vielmehr um eine einzelne Wohnung, deren Räume auf drei Etagen (EG, 1. und 2. OG) verteilt wurden. Außerdem kann man dem Anfragentext entnehmen, dass das Treppenhaus die drei Wohnetagen (EG, 1. und 2. OG) verbindet sowie den Keller und einen begehbaren Dachboden.

    Wenn die Angaben so verstanden werden müssen, wäre das Treppenhaus insgesamt kein separater Bereich innerhalb des Wohngebäudes, sondern eine interne Treppe innerhalb einer Wohneinheit. Es wäre in diesem Fall auch mit Sicherheit nicht brandschutztechnisch gegenüber den anderen Bereichen dieser Wohnung abgegrenzt. Möglicherweise trifft dies nicht auf den Keller und den Dachboden zu.


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    Quellen

    Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – MLAR); Fassung: 10.2.2015 (Redaktionsstand 5.4.2016); Ausgabe 2 vom 11.10.2016.

    Musterbauordnung – MBO – Fassung November 2002; zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 21.09.2012.


    Autor
    • H. Schmolke
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