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Elektrotechnik | Schutzmaßnahmen

Potentialausgleich in Heizöl-Lagerräumen

ep11/2010, 1 Seite

Zwei etwa 5 m getrennt voneinander stehende Gebäude werden mit einer gemeinsamen Heizanlage (befindlich in Gebäude 1) betrieben. Der Heizöl-Lagerraum befindet sich in Gebäude 2 (Lagerkapazität rund 12 000 Liter). Zwischen dem Heizraum in Gebäude 1 und dem Heizöl-Lagerraum in Gebäude 2 befindet sich ein Versorgungsschacht, in dem die Ölversorgungsleitung sowie die Warmwasser- und Heizleitungen zwischen den Gebäuden verlaufen. Beide Gebäude haben jeweils eine eigene Erdungsanlage mit eigener Haupterdungsschiene. Da alle metallischen Versorgungsleitungen im Heizöl-Lagerraum in Gebäude 2 an einer gemeinsamen zentralen Stelle in die Gebäude hineinführen, wurde dort der Potentialausgleich dieser Leitungen (Warmwasser sowie Heizrohre) mit 6 mm² ausgeführt. Es wurde eine Potentialausgleichsschiene im Heizöl-Lagerraum installiert, von der aus eine Verbindungsleitung in 16 mm² zur Haupterdungsschiene von Gebäude 2 (im Keller) führt. Um Potentialunterschiede und eine elektrische Gefährdung bei dem eventuellen Trennen der Versorgungsleitungen zwischen beiden Gebäuden zu vermeiden, ist von der Potentialausgleichsschiene im Heizöl-Lagerraum (Gebäude 2) eine Potentialausgleichsleitung (10 mm²) zur Potentialausgleichsschiene im Heizraum (Gebäude 1) in dem Versorgungskanal installiert worden. In den Potentialausgleich wurde auch der geschweißte Heizöl-Stahltank mit einbezogen. Diese Ausführung des Potentialausgleichs halte ich aus Sicht der Elektrotechnik für technisch sinnvoll und normativ richtig. Nun zur Problemstellung: Die beschriebene Anlage befindet sich in Bayern und in der Bayerischen Feuerungsverordnung (FeuV vom 11.11.2007) steht bezüglich der Leitungsverlegung in Brennstoff-Lagerräumen Folgendes (§ 11): "Durch Decken und Wände von Brennstoff-Lagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen." Sind die beschriebenen Potentialausgleichsleitungen für die Wasser-, Abwasser- und Heizleitungen "... Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind ..." und somit in diesem Brennstoff-Lagerraum zulässig, oder sind sie als "fremde Leitungen" anzusehen, die dort nicht hingehören? Der Potentialausgleich könnte technisch ja auch an einer anderen Stelle im Gebäude 2 ausgeführt werden (wenn auch mit Mehraufwand und örtlich weniger zweckmäßig). Darf/sollte ein Potentialausgleich überhaupt in einem Brennstoff-Lagerraum ausgeführt werden? Mindestens eine Leitung müsste für den Potentialausgleich des Stahltanks sowieso in den Raum gezogen werden. In der VDE 0100-482 habe ich keinen konkreten Hinweis zu Potentialausgleichsleitungen in feuergefährlichen Betriebsstätten gefunden.


Grundsätzliches.

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Zur Frage:

Literatur

DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4- 41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.

DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-54: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Erdungsanlagen, Schutzleiter und Schutzpotentialausgleichsleiter.

DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2003-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmitteln; Kapitel 52: Kabel- und Leitungsanlagen.

Feuerungsverordnung (FeuV) vom 11. November 2007 (GVBl S. 800, BayRS 2132-1-3-I); zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 332).


Autor
  • W. Hörmann
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