Elektrotechnik
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Schutzmaßnahmen
Potentialausgleich für Patientenbetten
ep8/2010, 2 Seiten
Medizinisch genutzte Bereiche werden in
drei Gruppen eingeteilt. Damit wird zugleich
festgelegt, welche elektrotechnischen
Voraussetzungen gegeben sind, damit bestimmte
medizinische Anwendungen dort
auch stattfinden können. Natürlich wird dabei
vorausgesetzt, dass die Elektroinstallation
des Raums korrekt ausgeführt wurde. Welche
Eigenschaften diese Installation haben soll,
regelt DIN VDE 0100-710 [1].
In Räumen, in denen Patienten behandelt und gepflegt werden, kommen die Gruppen 1 und 2 in Frage. Für beide Gruppen fordert [1] einen zusätzlichen Potentialausgleich (Abschnitt 710.413.1.6). Mit ihm sollen alle berührbaren leitfähigen Anlagenteile, die fremdes Potential annehmen können, so miteinander verbunden werden, dass ein Potentialunterschied in der Nähe des Patienten nicht auftreten kann. Insbesondere für die Gruppe 2 fordert [1] zudem, dass Anschlussbolzen für Potentialanschlussleitungen nach DIN 42801 [2] anzubringen sind, damit auch medizinische elektrische Geräte, für die ein zusätzlicher Potentialausgleich gefordert wird, angeschlossen werden können. Für die Gruppe 1 besteht die Pflicht zur Installation solcher Anschlussbolzens nicht, ist aber dennoch zu empfehlen, wenn z. B. eine Neuinstallation ansteht.
Der Lieferant der Betten hat also eine falsche Auskunft gegeben. Vermutlich ging er davon aus, dass sich die Anfrage auf einen zusätzlichen Potentialanschluss für sein geliefertes elektromechanisches Bett bezieht. Ist dieses Bett mit einem elektrischen Anschluss der Schutzklasse I versehen, dann ist eine solche zusätzliche Verbindung zum Potentialausgleich auch nicht zwingend notwendig, es sei denn, der Hersteller verlangt dies ausdrücklich. In der Gruppe 1 ist also ein zusätzlicher Potentialausgleich erforderlich, aber nicht zwingend eine Herausführung auf einen Anschlussbolzen. Dann muss man sich jedoch bewusst sein, dass der Einsatz bestimmter medizinischer elektrischer Geräte und einige medizinische Anwendungen, die einen zusätzlichen Anschluss an den Potentialausgleich erfordern, dort nicht möglich sind. Wohlgemerkt ist zu unterscheiden, ob beispielsweise der Hersteller eines medizinischen elektrischen Gerätes einen solchen Anschluss für einen bestimmungsgemäßen, ordentlichen Gebrauch fordert oder nicht. Ist ein solcher Anschluss gefordert, aber nicht vorhanden, besteht die Gefahr, dass der Patient zu Schaden kommt.
Medizinische elektrische Geräte, die ohne Anschluss an den zusätzlichen Potentialausgleich auskommen, sind deutlich in der Mehrzahl – insbesondere Geräte, bei deren Anwendung nicht vorausgesetzt werden kann, dass das Umfeld den entsprechenden elektrischen Installationsbestimmungen entspricht. Medizinische elektrische Geräte zur Reanimation, die grundsätzlich dafür vorgesehen sind, auch außerhalb von OP und Intensivstation angewendet werden zu können, sind auf einen robusten Betrieb eingestellt. Die erwähnten Defibrillatoren beispielsweise sind heutzutage so kompakt gebaut, dass sie überall im Alltag zu finden sind. Ihre Anwendung als Ersthilfe ist sogar durch Laien möglich.
Sollte Unsicherheit bestehen, so kann nur geraten werden, den Bestand der medizinischen elektrischen Geräte, die in der Gruppe 1 zur Anwendung kommen könnten, daraufhin zu überprüfen, ob ein Anschluss an den zusätz - lichen Potentialausgleich gefordert ist. Der zuständige Medizintechniker ist hier sicherlich bei der Beurteilung behilflich.
In Räumen, in denen Patienten behandelt und gepflegt werden, kommen die Gruppen 1 und 2 in Frage. Für beide Gruppen fordert [1] einen zusätzlichen Potentialausgleich (Abschnitt 710.413.1.6). Mit ihm sollen alle berührbaren leitfähigen Anlagenteile, die fremdes Potential annehmen können, so miteinander verbunden werden, dass ein Potentialunterschied in der Nähe des Patienten nicht auftreten kann. Insbesondere für die Gruppe 2 fordert [1] zudem, dass Anschlussbolzen für Potentialanschlussleitungen nach DIN 42801 [2] anzubringen sind, damit auch medizinische elektrische Geräte, für die ein zusätzlicher Potentialausgleich gefordert wird, angeschlossen werden können. Für die Gruppe 1 besteht die Pflicht zur Installation solcher Anschlussbolzens nicht, ist aber dennoch zu empfehlen, wenn z. B. eine Neuinstallation ansteht.
Der Lieferant der Betten hat also eine falsche Auskunft gegeben. Vermutlich ging er davon aus, dass sich die Anfrage auf einen zusätzlichen Potentialanschluss für sein geliefertes elektromechanisches Bett bezieht. Ist dieses Bett mit einem elektrischen Anschluss der Schutzklasse I versehen, dann ist eine solche zusätzliche Verbindung zum Potentialausgleich auch nicht zwingend notwendig, es sei denn, der Hersteller verlangt dies ausdrücklich. In der Gruppe 1 ist also ein zusätzlicher Potentialausgleich erforderlich, aber nicht zwingend eine Herausführung auf einen Anschlussbolzen. Dann muss man sich jedoch bewusst sein, dass der Einsatz bestimmter medizinischer elektrischer Geräte und einige medizinische Anwendungen, die einen zusätzlichen Anschluss an den Potentialausgleich erfordern, dort nicht möglich sind. Wohlgemerkt ist zu unterscheiden, ob beispielsweise der Hersteller eines medizinischen elektrischen Gerätes einen solchen Anschluss für einen bestimmungsgemäßen, ordentlichen Gebrauch fordert oder nicht. Ist ein solcher Anschluss gefordert, aber nicht vorhanden, besteht die Gefahr, dass der Patient zu Schaden kommt.
Medizinische elektrische Geräte, die ohne Anschluss an den zusätzlichen Potentialausgleich auskommen, sind deutlich in der Mehrzahl – insbesondere Geräte, bei deren Anwendung nicht vorausgesetzt werden kann, dass das Umfeld den entsprechenden elektrischen Installationsbestimmungen entspricht. Medizinische elektrische Geräte zur Reanimation, die grundsätzlich dafür vorgesehen sind, auch außerhalb von OP und Intensivstation angewendet werden zu können, sind auf einen robusten Betrieb eingestellt. Die erwähnten Defibrillatoren beispielsweise sind heutzutage so kompakt gebaut, dass sie überall im Alltag zu finden sind. Ihre Anwendung als Ersthilfe ist sogar durch Laien möglich.
Sollte Unsicherheit bestehen, so kann nur geraten werden, den Bestand der medizinischen elektrischen Geräte, die in der Gruppe 1 zur Anwendung kommen könnten, daraufhin zu überprüfen, ob ein Anschluss an den zusätz - lichen Potentialausgleich gefordert ist. Der zuständige Medizintechniker ist hier sicherlich bei der Beurteilung behilflich.
Quellen
DIN VDE 0100-710 (VDE 0100-710):2002-11 Errichten von Niederspannungsanlagen. Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Medizinisch genutzte Räume.
DIN 42801:1980-04 Anschlußbolzen für Potentialausgleichsleitungen.
Autor
- T. Flügel
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