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Elektrotechnik | Blitz- und Überspannungsschutz | Inf.- und Kommunikationstechnik

Potentialausgleich für Antennenanlagen

ep2/2009, 2 Seiten

Im ep 5/2008 gab es eine Leserfrage zu dem Thema „Erdung einer Satellitenempfangsanlage“, in deren letztem Absatz es heißt: „Eine Einbeziehung in den Potentialausgleich ist unabhängig von der Blitzschutzerdung stets erforderlich.“ Diese Aussage erstaunt mich etwas, denn ich bin der Ansicht, dass wenn ein Blitzschutz an der Antennenanlage nicht notwendig ist, auch die Einbeziehung in den Potentialausgleich nicht notwendig ist. Meine Annahme stützt sich auf VDE 0855-1, Abschn. 6.2, in dem steht: „Für Antennen, die nach Abschnitt 11 nicht geerdet werden müssen, wird dringend empfohlen, dass wenigstens der Kabelschirm (äußerer Leiter), des Koaxialkabels, der an die Antenne angeschlossen ist, an den Potentialausgleich abgeschlossen wird.“ Liest man Abschnitt 11, so ist Blitzschutz nicht erforderlich für Antennenanlagen, • die sich mehr als 2 m unterhalb der Dacheindeckung befinden und nicht mehr als 1,5 m Abstand zur Gebäudewand haben, • die innerhalb eines Gebäudes errichtet sind. In diesen Zusammenhang ist auch Bild 9 in VDE 0855-1 sehr aufschlussreich, wird hier doch auch von „empfohlen“ gesprochen. Ich interpretiere diese Angaben in der Norm so, dass der Potentialausgleich, für den Fall, dass kein Blitzschutz erforderlich ist, zwar „dringend empfohlen“, jedoch keineswegs „stets erforderlich“ ist (wenngleich dies in allen Fällen sinnvoll wäre). Meine Ausführung deckt sich auch mit der gängigen Praxis (Parabolantenne an der Hauswand, 2 m unter Dachkante, 1,5 m Abstand zum Gebäude, einige Meter Koaxialleitung bis zu Receiver). Niemand macht hier einen Potentialausgleich. Ich bitte um kurze Stellungnahme zur geschilderten Interpretation.


   

Autor
  • K. Jungk
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