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Optimale Fahrzeugnutzung aus steuerlicher Sicht

ep7/2000, 2 Seiten

Bei der Nutzung von Fahrzeugen für betriebliche und private Zwecke gilt es aus steuerlicher Sicht einiges zu beachten. Für die Entscheidung, ob ein Fahrzeug im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird, muss man die künftigen Nutzungsgewohnheiten abschätzen können. Auch die Frage, ob Neuwagen oder nicht, spielt eine Rolle.


Nutzung bestimmt Vermögensart Wenn Sie als Selbständiger mit einem neu angeschafften Kraftfahrzeug dienstlich eine durchschnittliche Kilometerleistung bewältigen und den Wagen auch privat nutzen wollen, möchten Sie natürlich wissen, ob Sie das Auto besser im Privat- oder Betriebsvermögen halten sollten. In diesem Zusammenhang fragen Sie sich und sollten Sie Ihren Steuerberater fragen · wie Sie Ihren Privatwagen betriebliche absetzten können · wie Sie bei Ihrem Geschäftswagen am einfachsten den Privatanteil ermitteln und · wie Sie steuerlich am günstigsten fahren. Sie dürften Ihr Fahrzeug nicht willkürlich dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuschlagen. Hier einige Richtwerte: · betrieblicher Anteil an den zurückgelegten Jahres-Kilometern bis einschließlich 10 %: Privatvermögen · Anteil zwischen 10 % und 50 %: Wahlrecht zwischen Privat- oder Betriebsvermögen · Anteil über 50 %: Betriebsvermögen. Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen hat erhebliche Auswirkungen auf die Absetzbarkeit Ihrer Kfz-Kosten. Sie wirkt sich aber auch aus, wenn Sie den Wagen später wieder verkaufen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug im Privatvermögen halten, dürfen Sie es jedoch gegen Kilometergeld-Erstattung betrieblich nutzen. PKW als Betriebsvermögens Ihr neues Auto können Sie bei Anschaffung direkt dem Betriebsvermögen zuordnen. Bezahlen Sie die Rechnung vom Betriebskonto und ordnen es in der Buchführung Ihrem Anlagevermögen zu. Sofern Ihnen der Wagen bereits (privat) gehört, können Sie ihn zum Verkehrswert in das Betriebsvermögen einstellen. Ihr Kraftfahrzeug ist dann zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn Sie es ausschließlich oder weit überwiegend für Geschäftszwecke nutzen. Für Neufahrzeuge ist dies auch sinnvoll, wenn sie überwiegend privat genutzt werden. Zur betrieblichen Nutzung zählen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Auswirkungen des Geschäftswagen auf das Betriebsvermögen Grundsätzlich sind sämtliche Kfz-Kosten erst einmal betrieblich veranlasst. Sie verbuchen Abschreibungen, Finanzierungskosten, Kfz-Versicherungen, Beiträge für den Automobilclub, Reparaturen, Garagen- und Stellplatzmieten, Benzinkosten, Werkstattkosten, Pflege und Ölwechsel und alle sonstigen Kosten und Ersatzteile als Betriebsausgabe. Den Anteil Ihrer Privatnutzung können Sie anschließend entweder durch die 1 %-Regelung oder die Führung eines Fahrtenbuches ermitteln. Ein-Prozent-Methode Ihre Privatnutzung wird dadurch abgegolten, dass Sie für jeden Monat der privaten Nutzung 1% des PKW-Listenpreises (PKW-Neupreis incl. Der gesetzlichen Umsatzsteuer) versteuern. Zusätzlich sind noch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Diese 1 %-Methode lohnt sich für Sie vor allem dann, wenn Sie nur wenige betriebliche Kilometer zurücklegen und das Fahrzeug neu ist. Sie ist außerdem für Sie interessant, wenn Sie ungern eine Extra-Buchführung machen, nämlich mittels eines Fahrtenbuches mit genauen Aufzeichnungen über jede Fahrt. Merke: Eigentlich gilt der Listenpreis nur für Neuwagen; die Finanzverwaltung besteht jedoch auch bei Gebrauchtwagen auf dem Listenneupreis. Das kann bei allen nicht mehr ganz neuen Geschäftswagen zu unverhältnismäßig hohen Abzügen führen. Die verbleibenden Betriebsausgaben sind dann oft sehr gering. Dadurch zahlen Selbständige mehr Steuern. Selbst wenn Sie ein Leasingfahrzeug fahren, haben Sie den PKW-Listenpreis anzusetzen. Die 1 %-Regelung führt im Grunde zur Überbesteuerung. Tip: Beim Finanzgericht Münster ist derzeit ein Musterverfahren anhänglich (Aktenzeichen: 16K6280/97), in dem festgestellt werden soll, ob die 1 %-Methode zur Berechnung des Privatnutzungsanteils auf 50 % der tatsächlichen Kosten eingeschränkt werden muss. Gegen anders lautenden Steuerbescheide sollten Sie Einspruch einlegen und beantragen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Musterverfahrens ruhen zu lassen. Ermitteln des Privatanteils per Fahrtenbuch Betriebliche Vielfahrer profitieren von der Fahrtenbuch-Methode, weil sie einen höheren Kostenanteil als Betriebsausgabe gewinnmindernd absetzten können. Folgende Angaben gehören in ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch: - Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Dienstfahrt - Fahrtziel - Anlaß der Fahrt/Gesprächspartner - Fahrtroute Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte reicht jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Weitere Erleichterungen für die Aufzeichnungspflicht gibt es ab 1998 nur noch für Medienberufe und Abgeordnete. Das Fahrtenbuch darf nicht nur über einen repräsentativen Zeitraum geführt werden. Ist es unvollständig, und wird aufgrund mangelhafter Führung das Fahrtenbuch nicht anerkannt, kommt zwangsläufig wieder die 1 %-Regelung zum Einsatz. Beachte: Leider dürfen die Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte denn Pauschalbetrag von DM 0,35 pro gefahrenen Kilometer nicht übersteigen. Die tatsächlichen Kosten betragen aber DM 0,82. Völliger Verzicht auf Privatfahrten? Die bloße Behauptung, daß Kraftfahrzeug werde nicht für Privatfahrten benutzt und Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen unternommen, ist nicht ausreichend. Sie muss nachgewiesen werden. Die Beweislast trifft Sie als Steuerpflichtigen. Fahrtenbuch bei geringer privater Nutzung empfohlen Bei einer geringen Privatnutzung ist die Ermittlung des Privatanteils durch führen eines Fahrtenbuchs günstiger. Umgekehrt sollte bei einer hohen Privatnutzung lieber die 1 %-Regelung gewählt werden. Bei älteren Fahrzeugen, die Sie oder Freunde selbst reparieren, ist es meist günstiger, den Wagen gar nicht erst im Betriebsvermögen zu halten. Nutzen Sie Ihren privaten PKW einfach geschäftlich, und rechnen Sie Kilometergeld ab. Wenn Sie Ihr Fahrzeug zu weniger als 50 % Betriebsführung Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 7 582 Optimale Fahrzeugnutzung aus steuerlicher Sicht Bei der Nutzung von Fahrzeugen für betriebliche und private Zwecke gilt es aus steuerlicher Sicht einiges zu beachten. Für die Entscheidung, ob ein Fahrzeug im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird, muss man die künftigen Nutzungsgewohnheiten abschätzen können. Auch die Frage, ob Neuwagen ode nicht, spielt eine Rolle. betrieblich einsetzen, dann können Sie frei entscheiden, ob Sie es dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuschlagen. Erst bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von unter 10 % gehört es zwingend zum Privatvermögen. Falls Sie mehrere Fahrzeuge haben, müssen Sie diese Entscheidung für jedes Einzelne treffen. Bereits abgeschriebene Fahrzeuge verursachen keine hohen Betriebsausgaben. Da der Privatanteil jedoch vom ehemaligen Neupreis (Listenpreis) berechnet wird, kann dies im Extremfall dazu führen, daß alle Kosten als privat verursacht gelten. Dann fahren Sie besser, wenn Sie mit dem Betrieb Kilometergeld abrechnen. Bei der Zuordnung zum Privatvermögen setzen Sie für jeden geschäftlich gefahrenen Kilometer DM 0,25 als Betriebsausgabe ab. Mit diesem Betrag sind sämtliche Kosten abgegolten. Für Ihre Fahrten zur Arbeit gilt ein anderer Maßstab. Der Weg zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte ist pro Entfernungskilometer mit DM 0,70 als Betriebsausgabe anzusetzen. Ermitteln der Umsatzsteuer Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer können Sie die Vorsteuer aus den Kfz-Kosten von Ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen. Unterscheiden Sie auch hier, ob der Wagen dem Betriebsvermögen (1 %- Regelung oder Fahrtenbuch) oder dem Privatvermögen zugeordnet wurde. Grundsätzlich dürfen Sie die Vorsteuer in voller Höhe von der Umsatzsteuerschuld abziehen. Hinsichtlich des Privatanteils liegt jedoch ein sogenannter Eigenverbrauch vor. Umsatzsteuer bei der 1 %-Regelung: Die umsatzsteuerliche Behandlung schließt sich grundsätzlich der Ertragssteuerlichen an. Da nicht alle KFZ-Kosten mit Umsatzsteuer belastet sind, ist die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer pauschal um 20 % zu kürzen. Den Umsatzsteuerbetrag auf Ihren Privatanteil müssen Sie ans Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer beim Führen eines Fahrtenbuchs: Zuerst müssen Sie die gesamten KFZ-Kosten um die nicht mit umsatzsteuerbelasteten Kosten kürzen. Aus dem Restbetrag wird dann Ihr privater Umsatzsteueranteil errechnet. Verkaufserlöse sind steuerpflichtig Entgegen landläufiger Ansicht ist der Veräußerungsgewinn beim Verkauf eines Fahrzeuges zu versteuern. Eine Kürzung um einen etwaigen Privatanteil ist nicht zulässig. Nur im Privatvermögen ist der Veräußerungsgewinn im vollen Umfang steuerfrei. K. Linke Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 7 583 Über die mangelnde Zahlungsmoral wird allenthalben geklagt, und so manchen Handwerker haben überfällige Rechnungen schon in den Ruin getrieben. Auch wenn der Gesetzgeber inzwischen die Unhaltbarkeit der Situation erkannt hat und bezüglich der Verzugszinsen und der Abschlagszahlungen die gesetzlichen Festlegungen in einer Form neu gefasst hat, die die Position des Handwerks stärkt, wäre es für das Handwerk geradezu fatal, nun alle Hoffnungen allein auf die hilfreiche Wirkung dieser Neuformulierung zu setzen. Für jeden Handwerker ist es sicher notwendig, sich mit dem konkreten Gesetzestext auseinanderzusetzen, um daraus Schlussfolgerungen für sein eigenes Verhalten zu ziehen. Ursachen für ausbleibende Zahlungen Prüft man überfällige Rechnungen, so lassen sich drei Kategorien säumiger Auftraggeber ermitteln: 1. Auftraggeber, die a priori beabsichtigen, Rechnungen ganz oder zumindest teilweise nicht zu bezahlen. Hierbei handelt es sich meist um Bauträger und „Investoren“ mit unklarer Herkunft, deren mangelnde Seriosität zudem oft unübersehbar ist. 2. Auftraggeber, die eigentlich bezahlen wollen, aber objektiv nicht (mehr) können. Das sind zumeist Bauherren, die sich bei Ihrem Bauvorhaben übernommen/verkalkuliert haben. Da das Elektrohandwerk fast am Ende des Bauablaufes agiert, trifft es eben recht häufig auf Bauherren, die sowohl knapp als auch optimistisch kalkuliert haben, und dann ohne böse Absicht mit der Zahlung in Verzug geraten. 3. Auftraggeber, die bezahlen wollen und auch können, es aber mangels Ordnung in ihren Unterlagen versäumen. Geht man so an das Problem der überfälligen Rechnungen und die Mahnungen heran, wird sehr schnell deutlich, dass die Organisation eines effektiven Mahnwesens [1] nur sekundär zur Problembewältigung beitragen kann. Eine auf Problembewältigung ausgerichtete Herangehensweise muss sich vielmehr primär an der Person des Auftraggebers orientieren. Wann es bedrohlich wird Ebenso wichtig wie die Differenzierung der Auftraggeber bezüglich der Zahlungswilligkeit und ihrer Zahlungsfähigkeit ist eine Unterschiedung der Aufträge nach deren Größe. Auch hier lassen sich unter dem Aspekt des Zahlungsausfalls drei Gruppen von Aufträgen unterscheiden: 1. Aufträge, deren Nichtbezahlung umgehend zu einer nachhaltigen Gefährdung der Existenz des Betriebes führt - Großauftrag 2. Aufträge, deren Nichtbezahlung die Existenz des Betriebes langfristig schwächt, aber nicht akut gefährdet - Auftrag mittlerer Größe 3. Aufträge, deren Nichtbezahlung das Betriebsergebnis zwar verschlechtern und deren Anmahnung unnötigen Aufwand verursacht, die aber im Einzelnen nicht existenzgefährdend sind - Kleinauftrag. Natürlich kann die Nichtbezahlung vieler Kleinaufträge die Existenz einer Firma ebenso gefährden, wie das Ausbleiben der Bezahlung für einen Großauftrag. Nur ist eben diese Situation im Handwerk nicht gerade typisch. Auftragsannahme: das gilt es zu beachten Das alltäglichen Ringen um Aufträge, das sich in vielen Firmen in einem schon kaum noch vertretbaren Aufwand zur Erarbeitung von Angeboten widerspiegelt, führt in vielen Fällen dazu, dass mit unrealistischen Zeitvorgaben und nicht kostendeckenden Stundensätzen [2] kalkuliert wird, was letztlich auch die Existenz der Firma gefährdet. So gefährlich dieser Aspekt auf Dauer auch ist, viel gefährlicher ist die Tatsache, dass die notwendige Vorsicht bei der Annahme von Aufträgen außer acht gelassen wird. Vor allem der Verzicht auf jegliche Prüfung der Bonität (und der Seriosität) des Auftraggebers hat bei größeren Aufträgen - und um solche handelt es sich in diesen Fällen meistens - ein erhebliches Risiko zur Folge. Wenn also Aufträge für im wesentlichen unbekannte Auftraggeber realisiert werden, die von ihrer formaljuristischen Kon-Zahlungsausfällen vorbeugen Zahlungsausfälle schmerzen. Gerade im Handwerk haben sie sogar oft existenzbedrohende Folgen. Sicher ist niemand vor diesen Verlusten gefeit. Ausgehend von den Ursachen für Mahnungen und den Auftragsgrößen lassen sich jedoch Vorsichtsmaßnahmen gegen Zahlungsausfälle treffen. Hierfür empfiehlt es sich, konkrete Handlungsanweisungen für den Umgang mit Aufträgen und Zahlungsausfällen zu etablieren. Betriebsführung

Autor
  • K. Linke
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