Elektrotechnik
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Energietechnik/-Anwendungen
Notstromaggregate für "bestimmungsgemäßen Gebrauch" freigeben
ep2/2010, 3 Seiten
Hinweisschild. Auch wenn der Hersteller
oder der Betreiber Gründe dafür haben,
den gleichzeitigen Anschluss von zwei Geräten
zu vermeiden, ist dieser Schild wohl eher ein
„Schildbürgerstreich“, denn
Freigabe für den bestimmungsmäßigen Gebrauch. Sofern diese Aggregate aus der Ferne zu beurteilen sind, gewährleisten sie die Schutzmaßnahme „Schutztrennung mit mehr als einem Verbrauchsmittel“. Mit der vom Anfragenden durchgeführten Prüfung hat er den ordnungsgemäßen Zustand der Aggre gate festgestellt und kann sie somit für den „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ freigeben. Nun ist er aber
Es sind somit ständig wachsame Augen erforderlich, um dafür sorgen zu können, dass der bereitgestellte Zustand des Aggregats auch tatsächlich erhalten bleibt. Der Anfragende sollte deswegen immer fordern, dass ein Mitarbeiter des Anwenders, welcher zumindest die Qualifikation einer elektrotechnisch unterwiesene Person vorweisen kann, mit einer entsprechenden Kontrolle beauftragt wird. Die Aufgaben dieses Kontrollbeauftragten werden von Anfragenden in der Betriebsanweisung konkret benannt. In den Leihverträgen und bei dem Einweisen der Mitarbeiter des Verantwortlichen bei der Übergabe sollte dies ebenfalls erfolgen. Als der letztlich immer Mit- Verantwortliche sollten sich der Fragesteller die Einsatzsorte hin und wieder auch selber ansehen.
- es bietet keine Gewähr für eine vollständige Information aller Mitarbeiter über die notwendige Verhaltensweise;
- es enthält keine Informationen über die Gründe des Hinweises und die möglicherweise entstehende Gefährdung;
- erfahrungsgemäß werden solche Hinweise spätestens dann missachtet, wenn ihre Beachtung den Arbeitsablauf behindern würde.
Freigabe für den bestimmungsmäßigen Gebrauch. Sofern diese Aggregate aus der Ferne zu beurteilen sind, gewährleisten sie die Schutzmaßnahme „Schutztrennung mit mehr als einem Verbrauchsmittel“. Mit der vom Anfragenden durchgeführten Prüfung hat er den ordnungsgemäßen Zustand der Aggre gate festgestellt und kann sie somit für den „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ freigeben. Nun ist er aber
- praktisch der Besitzer/Betreiber der Aggregate und somit für die Sicherheit der diese „Arbeitsmittel“ verwendenden Personen zumindest mitverantwortlich und
- die einzige fachkundige Person, die alle auftretenden und beim möglicherweise stattfindenden „nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch“ die zusätzlich entstehenden Gefährdungen beurteilen kann.
- die am Einsatzort bei der Bedienung dieser Aggregate für die dort tätigen Personen möglicherweise auftretenden Gefährdungen ermitteln und beurteilen und
- den Anwendern dieser Aggregate die notwendige Unterstützung zur Abwehr dieser Gefährdungen geben.
Es sind somit ständig wachsame Augen erforderlich, um dafür sorgen zu können, dass der bereitgestellte Zustand des Aggregats auch tatsächlich erhalten bleibt. Der Anfragende sollte deswegen immer fordern, dass ein Mitarbeiter des Anwenders, welcher zumindest die Qualifikation einer elektrotechnisch unterwiesene Person vorweisen kann, mit einer entsprechenden Kontrolle beauftragt wird. Die Aufgaben dieses Kontrollbeauftragten werden von Anfragenden in der Betriebsanweisung konkret benannt. In den Leihverträgen und bei dem Einweisen der Mitarbeiter des Verantwortlichen bei der Übergabe sollte dies ebenfalls erfolgen. Als der letztlich immer Mit- Verantwortliche sollten sich der Fragesteller die Einsatzsorte hin und wieder auch selber ansehen.
Quellen
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV vom 27. September 2002.
DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 4-41: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen elektrischen Schlag.
Autor
- K. Bödeker
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