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Recht
Neue, für den Gläubiger wichtige Gesetze
ep3/2007, 3 Seiten
Wichtige Gesetze ab 2007 1. Forderungssicherungsgesetz - Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (FoSiG) Seit 4 Jahren werden Gesetzentwürfe dazu im Bundestag diskutiert. Noch keiner hat es geschafft, Gesetz zu werden. Der letzte Entwurf wurde am 6.4.2006 im Bundestag kontrovers diskutiert und sodann an vier Bundestagsausschüsse verwiesen. Seitdem herrscht Stille. Die fünf Schwerpunkte: · Die Vorläufige Zahlungsanordnung (§ 302 a ZPO), die es dem Gericht ermöglicht, bei hoher Erfolgsaussicht der Klage und voraussichtlich längerer Verfahrensdauer auf Antrag des Klägers, frühzeitig einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Er wird einem vollstreckungsfähigen Endurteil gleichgestellt. Damit soll bei manchen Beklagten die Versuchung, Angriffs- und Verteidigungsmittel in rechtsmißbräuchlicher Weise zu Verfahrensverzögerungen einzusetzen, vermindert werden. · Erleichterte Abschlagszahlungen. Die Voraussetzung „in sich abgeschlossene Teile des Werks“ in § 632a Abs. 1 BGB soll gestrichen werden. · Der Subunternehmer kann seinen Werklohnanspruch gegenüber dem Generalunternehmer unter erleichterten Voraussetzungen realisieren. · Der Druckzuschlag für Mängelbeseitigung (Einbehaltung des dreifachen Betrags der für die Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten, § 641 Abs.3 BGB) soll nur noch „im Regelfall das Doppelte“ betragen. · Die Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB) soll als klagbarer Sicherheitsansprach ausgestaltet werden. 2. Gesetz zur Modernisierung des Gmb H-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Es soll am 1.1.2008 in Kraft treten. Absenkung des Mindeststammkapitals von 25000 Euro auf 10000 Euro im Rahmen der Agenda 2010 im Blick auf den zunehmenden Wettbewerb der Rechtsformen von Kapitalgesellschaften in der EU. Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gmb H soll damit im europäischen Vergleich gestärkt werden. Die Absenkung soll durch verstärkte Transparenz gegenüber Geschäftspartnern flankiert werden. Die Haftkapitalausstattung soll auf Geschäftsbriefen angegeben werden. Eine überwältigende Mehrheit der Teilnehmer am Deutsche Juristentag 2006 lehnte dies ab. Das Mindestkapital ist der Preis für den Eintritt in die Haftungsbeschränkung: Es soll die Gründung erschwert werden (Filterwirkung). Ein relativ hohes gesetzliches Mindestkapital sorgt dafür, dass die Haftungsbeschränkung nur dem zugute kommt, der dafür einen Teil seines Privatvermögens einsetzt. Der Einsatz des gesetzlichen Mindestkapitals erzwingt von den Gesellschaftern eine Risikobeteiligung und erschwert die Gründung unsolider, weil unrentabler Unternehmen. Gerade in der Gründungsphase, in der man noch nicht weiß, ob und wie die Geschäfte laufen werden, ist ein hohes Mindestkapital sachgerecht. Es soll damit auch die missbräuchliche Benutzung der Gmb H in der Krise verhindert und die so genannte Bestattungsfalle - die Gmb H wird einer ordentlichen Liquidation oder Insolvenz entzogen - eingedämmt werden. Die Geschäftsführer sollen sich ihrer Verantwortung nicht mehr dadurch entziehen können, indem die Gesellschaft keine Geschäftsführer mehr hat oder solche, die im Ausland nur noch schwer zu erreichen sind. 3. Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossensehaftsregister und das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006/EU-Richtlinie 2003 Es trat bereits zum 31.12.2006 in Kraft und betrifft vor allem die Gmb H, die Gmb H & Co. KG und die AG - Gesellschaften bei denen dem Gläubiger das Kapital haftet. Die Handelsregister werden auf elektronischen Betrieb umgestellt und weiterhin von den Amtsgerichten geführt. Künftig können Unterlagen nur noch elektronisch eingereicht werden. Informationen zur Einreichung und Bekanntmachung publikationspflichtiger Daten erhält man über ein neues, bundesweites Registerportal unter www.handelsregister.de. Gespeichert werden Unternehmensdaten ab 01.01.2007 im Elektronischen Bundesanzeiger www.ebundesanzeiger.de. Manche Registergerichte veröffentlichen bis Ende 2008 auch noch in lokalen Zeitungen. Ab 1.1.2007 können unter www.untemehmensregister.de wesentliche publikationspfiichtige Daten eines Unternehmens abgerufen werden. Die bisherige Praxis, dass weniger als 5% der Gmb H ihre Daten veröffentlichen, endet. Bis 31.12.2006 wurde bei unterlassener oder unzureichender Veröffentlichung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen usw. nur auf Antrag, den allerdings jedermann stellen konnte, ein Ordnungsgeldverfahren gegen die publikationsunwillige Gmb H eingeleitet. Ab 1.1.2007 droht den Gesellschaften ein Ordnungsgeldverfahren, das von Amts wegen eingeleitet wird. Es wird vom Bundesamt für Justiz durchgeführt, dem die Ordnungsgelder, die zwischen 2500 und 25000 Euro betragen können, auch zufließen. Die Prüfung, ob die Gesellschaften ihrer Publizitätspflicht pünktlich und vollständig nachgekommen sind, erfolgt im automatisierten Verfahren über den Elektronischen Bundesanzeiger, der die notwendigen Untemehmensdaten nach §§ 325, 325a HGB liefert. Ein Ordnungsgeld kann auch wiederholt festgesetzt werden (§ 335 Abs.3 HGB). Das Gesetz dient dem Gläubigerschutz und soll sein Informationsrisiko reduzieren. Ein Bonitätsrisiko verbleibt dem Gläubiger aber dadurch, dass die ihm gelieferten Unternehmensdaten bereits zwei Jahre alt sind. 4. Gesetz über Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge Die 1. Lesung erfolgte im Mai 2006; in 3. Lesung vom Bundestag am 16. Dezember 2006 wurde es angenommen. Es geht vor allem um die häufigsten Formen der Alterssicherung Selbstständiger: die Lebensversicherung auf Rentenbasis und die private Rentenversicherung, die gegen den bisher schrankenlosen Gläubigerzugriff abgesichert werden sollen. Vorgesehen ist ein zweifacher Pfändungsschutz: In der Ansparphase für das Vorsorgekapital, das unwiderruflich für die Altersvorsorge eingezahlt wird. Der Versicherungsnehmer muss unwiderruflich darauf verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag anderweitig zu verfügen. Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Die Rentenzahlungen sollen in Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 3 200 BETRIEBSFÜHRUNG Neue, für den Gläubiger wichtige Gesetze Voller positiver Erwartungen sind auch die Unternehmer im Elektrohandwerk ins Jahr 2007 gegangen. Es gilt, nicht nur die besseren Auftragschancen zu nutzen. Mindestens genauso wichtig ist es, nach erbrachter Leistung an sein Geld zu kommen. Einige neue Gesetze könnten dabei für den Gläubiger wichtig sein. EP0307-188-202 20.02.2007 11:05 Uhr Seite 200 gleicher Weise geschützt werden wie die der gesetzlichen Rentenversicherung - also unter dem Schutz der Pfändungstabelle für Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO, § 54 Abs.4 SGB I), um die bisherige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen zu beseitigen. 5. Gesetz über Wirtschafts- und Taschengeld (Bundesratsentwurf erneut eingebracht) Der bereits seit langem in der vollstreckungsrechtlichen Rechtsprechung als Vollstreckungsobjekt anerkannte Taschengeldanspruch (zuletzt BGH, Beschl. v. 19.3.2004, IXa ZB 57/03, MDR 2004, 1144) des den Haushalt führenden Ehepartners soll ins Gesetz aufgenommen werden. Der nicht erwerbstätige Ehepartner erhält danach gegen den berufstätigen Ehepartner einen gesetzlichen Anspruch auf „angemessenes Wirtschafts- und Taschengeld“ (nach Rechtsprechung 5% vom Monatsnettoeinkommen des Eheparters) und auf Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Er soll in die §§ 1360, 1360a BGB aufgenommen werden. 6. Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Als erster Entwurf auf dem Deutschen Juristentag 2004 in Bonn diskutiert, liegt seit 23.8.2006 ein Regierungsentwurf vor. Das RDG soll im Bereich der außergerichtlichen Rechtsberatung das alte Rechtsberatungsgesetz von 1935 ablösen. Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen „in fremden Rechtsangelegenheiten, die eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordern“ (§2 RDG), sind danach grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten. Ausgenommen davon sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen „in familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger Beziehung (§ 6 Abs.2 RDG)“ - etwa für Freunde, Arbeitkollegen und Vereinsmitglieder usw.) - sowie durch Berufs- und Interessenvereinigungen oder Genossenschaften. Geregelt werden auch die Rechtsdienstleistungen durch Inkassounternehmen. Diese dürfen nur aufgrund besonderer persönlicher Eignung, Zuverlässigkeit und besonderer Sachkunde, die in einer Prüfung nachzuweisen ist, sowie bei Bestehen einer Berufshaftpflicht mit einer Mindestversicherungssumme von 250000 Euro und nach Eintragung ins Rechtsdienstleistungsregister, tätig werden. Ihnen wird auch die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ermöglicht. Volljuristen soll es ermöglicht werden, unentgeltlich Familienangehörige im Parteiprozess (Prozess ohne Anwaltszwang) zu vertreten. 7. Einführung eines gesetzlichen Kontenpfändungsschutzes - Referentenentwurf 9/2004. Für den Gläubiger sind Kontenpfändungen besonders wirksame Vollstreckungsmaßnahmen. Der Vollstreckungsdruck wird noch durch die Geldinstitute verschärft, indem sie ihren Kunden nach der Pfändung die Kündigung androhen (s. Nr. 26 AGB Sparkassen und Nr. 19 AGB Banken) und sie auffordern, umgehend für die Ruhend-Stellung der Kontenpfändung zu sorgen. Dabei wird den Kunden nahe gelegt, sich mit dem Pfändungsgiäubiger umgehend auf eine Ratenzahlung zu einigen. Ein zeitlich auf 7 Tage befristeter Kontenschutz besteht nur für Sozialgeldleistungen (§ 55 SGB I). Sonstige laufende Einkünfte wie z. B. Arbeitseinkommen werden nur nach besonderem Antrag des Schuldners geschützt (§ 850 k ZPO). In dem Referentenentwurf wird gesetzlicher Kontenschutz für alle wiederkehrenden Einkünfte eingeführt. Ein Basisfreibetrag von 985,15 Euro (§ 850 c Abs.1 ZPO) soll dem Schuldner pfändungssicher verbleiben. Der Bank wäre eine weitere Kontoführung zumutbar. 8. Der Europäische Vollstreckungstitel und das Europäische Mahnverfahren Seit 21. Oktober 2005 gibt es die Möglichkeit einer beschleunigten Vollstreckung zivilrechtlicher Vollstreckungstitel in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten außer Dänemark. Dies geschieht durch die BETRIEBSFÜHRUNG EP0307-188-202 20.02.2007 11:05 Uhr Seite 201 Über attraktives Design Kunden gewinnen Gira bietet bereits seit über vier Jahren ein Türkommunikations-System an. Das Konzept, die Türstation im Außenbereich und auch die Wohnungsstation optisch an das entsprechende Schalterprogamm der bestehenden Designplattformen TX_44 anzupassen, hat den Praxistest erfolgreich bestanden. Alle Einsätze für die Funktionen Hören, Sprechen und Sehen lassen sich zudem in 58er-Unterputz-Dosen installieren. Dadurch können die Wohnungsstationen in verschiedenen Designvarianten angeboten werden - passend zu den Schalterprogrammen Standard 55, E2, Event und Esprit. Mithilfe einer Zwischenplatte können die Komponenten der Wohnungsstation sogar in das Edelstahlprogramm integriert werden. „Die Optik ist es, die unsere Kunden überzeugt“ und auch, dass die Wohnungsstation sowie die übrige Elektroinstallation aus einem Guss sind, weiß Holger Feske von Elektro Borkmann in Leinfelden-Echterdingen zu berichten. Mit der Türkommunikation im Design der Schalterserie ist der Hersteller in eine Marktlücke vorgestoßen. Vor allem Kunden, die schon Schalter des Herstellers besitzen, lassen sich häufiger von einer Wohnungsstation in der gleichen Optik überzeugen. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall: Dann ebnet die Türkommunikationsanlage der dazu passenden Elektroinstallation den Weg in den Neubau. Dem Elektromeister kommt diese Kompatibilität in der Beratung des Bauherren auf jeden Fall entgegen. Michael Schunter von der Schunter Elektrotechnik aus Urbach nutzt dieses Argument. Er geht aktiv auf den Bauherren zu und präsentiert ihm die möglichen Varianten. Aber auch viele Architekten konnte der schwäbische Elektromeister bereits von diesem Türkommunikations-System überzeugen. Damit entwickelt sich die Installation von Türsprechanlagen zunehmend zu einem lohnenden Geschäftsfeld für den Elektromeister. Argumente für das Elektrohandwerk Einfache Installation und Nachrüstbarkeit Die Konfiguration und Installation ist so konzipiert, dass dazu nur ein einziger Monteur erforderlich ist. Für den Elektromeister bedeutet dies eine deutliche Zeit-und Kostenersparnis. Das Türkommunikation basiert auf dem Zwei-Draht-Bustechnik. Für die Installation bedeutet dies, dass für die Spannungsversorgung der einzelnen Komponenten und die Übertragung der Audio- und Videosignale nur zwei Leitungen erforderlich sind. Damit lassen sich häufig auch bereits vorhandene Klingeleinrichtungen nutzen. Statt neue Leitungen zu legen, werden die Drähte der alten Anlage verwendet. Gerade die Umrüstung alter Klingel- und Sprechanlagen ist ein lohnendes Geschäft, da der Installationsaufwand relativ gering ist. Auch bei Neuinstallationen reduziert diese Technik den Aufwand für die ansonsten übliche Verkabelung. Besondere Kundenwünsche beachten Vor allem die Wohnungsstation Aufputz Freisprechen (Bild ) wird von Kunden nachgefragt. Diese Variante bietet sich besonders im Objektbau und bei Nachrüstungen an, ist aber auch für den Neubau eine interessante Alternative zu herkömmlichen Sprechanlagen. Der Vorteil liegt im hörerlosen Gegensprechen, wobei die Sprachqualität durchaus mit der moderner Mobiltelefone oder Freisprecheinrichtungen im Auto vergleichbar ist. Auch der offensive Preis ist ein starkes Argument in der Kundenberatung. Im klassischen Ein- und Zweifamilienhaus dagegen werden mehr Wohnungsstationen mit Hörer und Bedientasten nachgefragt. Insgesamt hat aber die Freisprech-Version eindeutig die Nase vorne: „Ein kompaktes Gerät, ohne Hörer, der verschmutzt und abreißen kann - damit punkte ich im Kundengespräch“, so Norbert Schneider von der Norbert Schneider Gmb H Licht- und Elektrotechnik in Lindlar. Das Türkommunikations-System ist auch in größeren Objekten einsetzbar. So kann z. B. der Einbaulautsprecher in Briefkastenanlagen (Bild ) und Klingeltableaus integriert werden. Gefragt sind aber auch Lösungen, in denen die Komponenten der Türstation in bereits vorhandene Briefkastenanlagen und Frontplatten aufgenommen werden. Dadurch lassen sich auch kundenindividuelle Türstationen für große Wohn- oder Gebäudeeinheiten realisieren. Zugleich eröffnen diese Lösungen einen großen Gestaltungsspielraum im Bereich der Design-und Materialvarianten. Einführung des Europäischen Vollstreckungstitels, der vorerst nur für unbestrittene Geldforderungen, also z. B. Prozessvergleiche, Anerkenntnis- und Versäumnisurteile und notarielle vollstreckbare Urkunden gilt. Es entfällt das bisher erforderliche Vollstreckbarerklärungsverfahren in den Ländern, in denen vollstreckt werden soll. Der Gläubiger muss dazu den Titel mit einem vereinheitlichten Formular im Ursprungsland als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen lassen. Der entsprechende Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Die Bestätigung erfolgt durch die Stellen - meist die Gerichte, die auch die vollstreckbaren Ausfertigungen für das Inland erteilen (§ 1079 ZPO). Die Gebühr für das Verfahren beträgt 15 Euro (Nr. 1512 Kostenverzeichnis zum GKG). Im 11. Buch der ZPO „Justizielle Zusammenarbeit in der EU“ ,§§ 1067 - 1086 finden sich die Vorschriften über den Europäischen Vollstreckungstitel. Inzwischen liegt der Entwurf einer Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EG-VO Europ. Mahnverfahren) vor. Damit soll erstmals ein grenzüberschreitender europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Geldforderungen geschaffen werden. Europäische Zahlungsbefehle sollen dann in allen EU-Staaten - wiederum mit Ausnahme Dänemarks - vollstreckt werden können, ohne dass im Vollstreckungsstaat ein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden muss. Der Zahlungsbefehl ist innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung zu erlassen (Art. 12 Entwurf). Ebenfalls bis 30 Tage nach Zustellung kann der Antragsgegner beim Ursprungsgericht Einspruch einlegen und die Forderung bestreiten. Das Verfahren wird dann vor dem zuständigen Zivilgericht des Ursprungslandes in einem ordentlichen Zivilprozess weitergeführt. Es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden. Kommt innerhalb der 30-Tagefrist kein Einspruch des Antragsgegners, wird der Europäische Zahlungsbefehl vom Ursprungsgericht unverzüglich für vollstreckbar erklärt (Art. 18). P. David Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 3 202 BETRIEBSFÜHRUNG Design als wichtiges Verkaufsargument Auch bei Elektroprodukten orientiert sich der Kunde zunehmend an schönem Design. Für den Installateur ist es wichtig, dass er nicht nur ein gutes Produkt installiert, sondern die Arbeiten einfach und schnell vornehmen kann. Ein Beispiel sind Türkommunikationssysteme, die im privaten Wohnungs- und Gewerbebau gutes Auftragspotential mit neuen Kunden, aber auch Stammkunden für die Elektrofirma bieten. Briefkasten mit integrierter Türsprechanlage Fotos: Gira EP0307-188-202 20.02.2007 11:05 Uhr Seite 202
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Autor
- P. David
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