Elektrotechnik
Nachfüllen von SF6-Isoliergas
ep10/2005, 1 Seite
Denkt man diese Schutzzielphilosophie zu Ende, so kommt man unweigerlich zu dem Ergebnis, dass es ziemlich egal ist, wo sich der Patient zwecks Diagnose, Therapie oder Pflege aufhält. Hält er sich aber zu diesem Zweck in einer dafür vorgesehenen oder dazu erklärten Einrichtung auf, so müssen die technischen Voraussetzungen immer gegeben sein. Konsequenz ist, dass der Zustand des Patienten entscheidet. Dabei ist es völlig egal, ob er nun ambulant operiert, in einer Tagesklinik vorübergehend untersucht, in einem Senioren-und Pflegeheim untergebracht oder in ein Krankenhaus aufgenommen ist. Der von der DIN VDE 0100-710 vorgegebene Sicherheitsstandard ist immer der gleiche. Dies gilt übrigens auch für Einrichtungen, die als Einrichtungen für s.g. „betreutes Wohnen“ ausgewiesen sind. Natürlich werden hier an die elektrische Versorgung des Patienten keine Anforderungen wie in die für eine Intensivstation gestellt, aber die Anforderungen an die elektrische Infrastruktur müssen sich am Gesamtkonzept der Einrichtung orientieren. So muss beispielsweise berücksichtigt werden, dass ein sehschwacher Mensch bei Dämmerung ohne künstliche Beleuchtung sehr hilflos sein wird oder die technische Anlage, über die Hilfe herbeigerufen werden kann, nicht durch einen einfachen elektrischen Fehler gestört werden darf (vgl. hierzu auch DIN VDE 0834-1:2000-04). Abschließend sei speziell für Senioren- und Pflegeheime erwähnt, dass sowohl das Heimgesetz (vor allem § 3 Abs. 2 (1); § 11 Abs. 3 (1)) aber auch für gewerblich betriebenen Einrichtungen die Gewerbeordnung (vor allem § 30 Abs. 1 (2. und 3.) gelten. Dies bedeutet, dass die anerkannten Regeln der Technik und für elektrische Anlagen die Norm zum Schutz des Patienten anzuwenden ist. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind in diesen Gesetzen aufgefordert, die Einhaltung der für das jeweilige Gebäude gültigen Norm zu überwachen oder deren Überwachung einzufordern. Literatur [1] Flügel, T.: Starkstromanlagen in medizinisch genutzten Räumen. Elektropraktiker, Berlin 56 (2002)12, S. 990-993. [2] DIN VDE 0100-710:2002-11 Errichten von Niederspannungsanlagen; Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art; Medizinisch genutzte Räume. [3] DIN VDE 0100-710:1994-10 Errichten von Niederspannungsanlagen; Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art; Medizinisch genutzte Räume. T. Flügel Nachfüllen von SF6-Isoliergas ? Ist es gestattet, bei im Betrieb befindlichen MS- und HS-Schaltanlagen SF6-Isoliergas nachzufüllen? Leider habe ich nirgends einen Hinweis gefunden, ob dies gestattet ist. Auch den Betriebsanleitungen des Schaltanlagenherstellers ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. ! Für das Nachfüllen von SF6-Isoliergas an im Betrieb befindlichen Anlagen müssen die Vorgaben der Anlagenhersteller berücksichtigt werden. Nur der Anlagenhersteller kann festlegen, ob es überhaupt möglich ist, bei einer im Betrieb befindlichen Anlage das Gas nachzufüllen. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob sich bei diesen Tätigkeiten jemand in die „Annäherungszone“ oder gar in die „Gefahrenzone“ begeben muss, d. h. in die Nähe aktiver Teile kommen kann. Entsprechende Vorgaben hierzu enthalten DIN VDE 0105-100 (VDE 0105 Teil 100) und BGV A3 (früher BGV A2, davor VBG 4). Im Abschnitt 8.4 von DIN VDE 0101 (VDE 0101):2000-01 gibt es außerdem noch die nachfolgend aufgeführten Festlegungen, die aber nichts darüber ausgesagen, ob dabei die Anlage in Betrieb sein darf oder nicht, so dass die Anforderungen aus DIN VDE 0105-100 (VDE 01005 Teil 100) auf alle Fälle zu berücksichtigen sind „SF6-Gas-Wartungsgeräte Für den Umgang mit Gas ist ein ortsveränderliches Gerät vorzusehen, um gasgefüllte Betriebsmittel und Anlagen im Zuge der Instandhaltung zu befüllen und zu entleeren. Dieses Gerät muss in der Lage sein, die größte erforderliche Gasmenge bis auf den vom Hersteller vorgeschriebenen Vakuumwert abzusaugen und zu speichern. Ebenso muss es in der Lage sein, ein Wiederbefüllen der Anlage bis zum höchsten vom Hersteller angegebenen Druck vorzunehmen. Konstruktion und Kapazität des Geräts sind zwischen Hersteller und Betreiber abzustimmen. Das Gerät muss auch in der Lage sein, aus dem größten Behältervolumen die unter Atmosphärendruck stehende Luft bis auf den vom Hersteller vorgeschriebenen Vakuumpegel abzusaugen. Das Gerät muss in der Lage sein, Gas in die Anlage zurückzuführen und gebrauchtes Gas über Filter zu regenerieren.“ Des weiteren enthalten auch noch in DIN EN 60694 (VDE 0670 Teil 1000) Hinweise zur Instandhaltung von HS-Schaltanlagen und HS-Schaltgeräten. W. Hörmann Wiederholungsprüfung und E-Check ? Mir ist nicht ganz klar, welche Unterschiede zwischen einer Wiederholungsprüfung nach DIN VDE 0105-100 oder DIN VDE 0702 und einem E-Check bestehen. Was sind die Pflichten und die Grenzen bei einer Wiederholungsprüfung? ! Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit E-Check/Elektro-Check, das Checken, Prüfen, Kontrollieren eines elektrischen Erzeugnisses bezeichnet. In diesem Sinne kann eine Erstprüfung nach DIN VDE 0100 Teil 610 und ebenso eine Wiederholungsprüfung nach DIN VDE 0100 Teil 100 als E-Check benannt werden. Wir sollten aber bei den alten aus den Normen stammenden Bezeichnungen bleiben, Jede neue Namengebung lässt vermuten, dass damit auch neue Inhalte verbunden sind. Somit sind dann zwangsläufig zeitraubende Klärungen nötig. Manchmal kann diese sorglose Verwendung beliebiger oder moderner Bezeichnungen zu gefährlichen Irrtümern führen. E-Check. Eine spezielle Bedeutung hat der „E-Check“ als geschützter Name für eine Initiative des Elektrohandwerks. Bei dieser Aktion geht es um mehr als die technische Seite der Prüfungen. Sie umfasst die Summe aller mit dem Prüfen, Erneuern, Errichten und Warten der elektrischen Anlagen/Geräte eines Kunden verbundenen Aktivitäten des Elektrohandwerks, beginnend beim Werben und Beraten bis zum Informieren und Betreuen. In diesem Zusammenhang sind die Erst- und Wiederholungsprüfungen ein Teil der Aktion „E-Check“. Welche Pflichten für eine Elektrofachkraft mit dem E-Check verbunden sind, wird der Verantwortliche des betreffenden Elektrofachbetriebs festlegen, der sich an der Aktion des Handwerks beteiligt. Wiederholungsprüfung. Die Pflichten, die sich aus dem Auftrag zu einer Wiederholungsprüfung ergeben, leiten sich aus den gesetzlichen Festlegungen und den jeweils für die Prüfung geltenden Normen (DIN VDE 0105 Teil 100, DIN VDE 0702 usw.) ab, soweit es um den Nachweis der Sicherheit geht. Natürlich kann im Auftrag für eine Wiederholungsprüfung darüber hinaus auch der Nachweis bestimmter Funktionen oder ein Leistungsnachweis verlangt werden. Derartiges ist dann aber strikt zu trennen von der nach den Sicherheitsnormen nach DIN VDE 0105/DIN VDE 0702 durchzuführenden Wiederholungsprüfung. ? Was ist bei einer Wiederholungsprüfung zu tun? Sind Stichproben zulässig? ! Eine Wiederholungsprüfung setzt voraus, dass die Anlage bzw. das Gerät bereits in Betrieb genommen wurde und vorher zum ersten Mal geprüft, d. h. erfolgreich seiner „Erstprüfung“ unterzogen wurde. Die mit der Wieder-Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 10 758 LESERANFRAGEN NORMENAUSZÜGE Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE VERLAG GMBH, Bismarkstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind.
Ähnliche Themen
Autor
- W. Hörmann
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?