Mindestausstattung einer Elektroinstallation
Natürlich kann man sagen, dass die Freiheit, die Planer oder Errichter elektrischer Anlagen besitzen, sofern keine Festlegungen zum Ausstattungsstandard vorliegen, Grenzen hat. Ab einer gewissen unteren Grenze ist eine Ausstattung der Elektroinstallation nicht mehr hinnehmbar. Allerdings ist diese untere Grenze nicht zwingend festgelegt und müsste im Streitfall möglicherweise vor Gericht erstritten werden. Ob ein Richter allerdings die Mindestanforderungen nach DIN 18015-2 [1] seiner Rechtsprechung zugrunde legt, wenn es um einen entsprechenden Streitfall geht, ist nicht vorhersehbar.
Umgekehrt kann es der Bauherr oder Betreiber ablehnen, einen nach seiner Ansicht zu hohen Ausstattungsstandard zu bezahlen, der für ihn (aus welchen Gründen auch immer) nicht infrage kommt.
Um mögliche unangenehme Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Bauherren bzw. Betreiber mit dem Errichter vorab Festlegungen treffen, die nachvollziehbar sind. Die oben erwähnten Papiere (DIN 18015-2 [1] und RAL-RG 678 [2]) bieten hierfür ausreichende Informationen, auf die man sich beziehen kann. Auch in entsprechenden Fachbüchern findet man zum Teil wichtige Informationen und Hinweise zu diesem Thema, z. B. VDE-Schriftenreihe Band 45 – Elektroinstallation in Wohngebäuden [5].
Literatur
Schmolke, H.; Callondann, K.: Elektroinstallation in Wohngebäuden, VDE-Schriftenreihe Band 45, 10., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2021, Berlin-Offenbach, VDE Verlag.
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1 970, 3621); zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21. 12. 2020 I 3138.
Elektro+ Elektroinstallationen im Spannungsfeld von Anpassung und Bestandsschutz; Herausgeber: GED Gesellschaft für Energiedienstleistung GmbH & Co. KG, 1. Auflage Januar 2012; 2017.
DIN 18015-2:2020-11 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung.
Fachinformation Elektrische Anlagen in Wohngebäuden Neufassung der RAL-RG 678; HEA, März 2011.
- H. Schmolke
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