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Elektrotechnik | Installationstechnik | Bediengeräte und Schalter | Sonstige Installationsgeräte

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Mindestausstattung einer Elektroinstallation

23.04.2024

Mit welchen Komponenten der Elektroinstallation und entsprechend welchen Normen ist ein kernsaniertes Objekt mindestens auszustatten?

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Frage:

Wir haben aktuell ein Objekt, in welchem die Wohneinheiten kernsaniert werden, u. a. Abriss sämtlicher Innenwände. Ist nach der Kernsanierung bezüglich der Mindestausstattung die Elektroinstallation (Steckdosen, Lichtschalter, etc.) nach der aktuellen DIN 18015-2 herzustellen oder nach Stand der zum Baujahr (etwa 1994) gültigen DIN 18015-2? Gilt hier ein Bestandsschutz?

Antwort:

Mindestanforderungen an Art und Umfang der Ausstattung einer Elektroinstallation in typischen Privatwohnungen findet man in

  • DIN 18015-2 [1] (Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung) sowie

  • RAL-RG 678 [2].

DIN 18015-2 [1] wird vom NABau-Arbeitsausschuss NA 005 09 85 AA „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden“ erstellt bzw. aktualisiert.

RAL RG 678 ist eine Qualitätsbeschreibung zu verschiedenen Ausstattungsstandards der Elektroinstallation in Wohngebäuden. Diese sogenannte RAL-Registrierung wird von der „Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung e. V. (HEA) beim RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.) beantragt.

Die vorgenannte Norm (DIN 18015-2 [1]) beschreibt einen Mindeststandard der Ausstattung, während die RAL-Registrierung drei unterschiedliche Ausstattungswerte unterscheidet (jeweils gekennzeichnet mit 1 bis 3 Sternsymbolen).

Die erste Stufe stimmt mit dem Mindeststandard aus DIN 18015-2 [1] überein, während die beiden folgenden Stufen höherwertige Ausstattungswerte beschreiben. In der aktuell gültigen RAL RG 678 [2] werden darüber hinaus noch zusätzlich drei Stufen für eine eventuell vorhandene Gebäudesystemtechnik unterschieden.

Zum Thema Bestandschutz, der in der Frage angesprochen wird, ist folgendes zu sagen:

Der Begriff an sich bzw. Bedeutung und Umsetzung dieses Begriffs sind problematisch und umstritten. Man sollte daher besser von einer Anpassungsforderung sprechen. Gemeint ist, dass dann, wenn neue Normen, Verordnungen oder Richtlinien erscheinen, festgestellt werden muss, ob die neuen Anforderungen in diesen Papieren eine Anpassungsforderung für bestehende Anlagen enthalten (siehe hierzu die Informationsschrift „Elektro+ Elektroinstallationen im Spannungsfeld von Anpassung und Bestandsschutz“ [3]).

Allerdings trifft das nur zu, wenn im Zusammenhang einer Änderung oder Teilerneuerung Teile der bestehenden Anlage erhalten bleiben können oder sogar müssen. Für Anlagenteile, die bei einer Kernsanierung mit abgerissen oder entfernt werden, kann es logischerweise keine Anpassungsforderung geben, weil nicht mehr vorhandene Teile oder Betriebsmittel selbstverständlich nicht angepasst werden können. Selbst dann, wenn man den Begriff „Bestandsschutz“ bemühen möchte, kann sich dieser „Schutz“ logischerweise nicht auf Dinge beziehen, die es nach dem Abriss nicht mehr gibt.


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