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Elektrotechnik | Installationstechnik

Maßnahmen nach einer Anlagenerneuerung

ep9/2009, 1 Seite

In unserem Rathaus, Baujahr 1960, wurde die Hauptverteilung (die Zähleranlage und die Unterverteilungen) erneuert. Muss die zuständige Elektrofirma den nicht vorhandenen Hauptpotentialausgleich herstellen sowie die gesamte Elektronanlage nach Neuherstellung der Unterverteilungen prüfen und dokumentieren? Von mir wurde der Hausanschlusskasten bemängelt, weil nach der neuen TAB anstelle einer vieradrigen nun eine fünfadrige Hauptzuleitung zum Zählerplatz vorgeschrieben ist. Das zuständige EVU war hierbei jedoch der Meinung, es gäbe keinen Grund zur Beanstandung.


Weiterhin enthält Abschnitt 528.1.2 von [1] folgende Festlegung: „Bei Aderleitungen in einem einzigen Rohr/Kanal dürfen nur die Leiter eines Hauptstromkreises und die dazugehörigen Hilfsstromkreise verlegt werden.“ (Dies gilt nicht in elektrischen Betriebsstätten.) 3.die DIN EN 60204-1 (DIN VDE 0113-1) vom Juni 2007[3], Abschnitt 13.1.3: „Leiter verschiedener Stromkreise dürfen zu dem selben Mehrleiterkabel gehören, wenn diese Anordnung die Betriebsweise nicht beeinträchtigt. Werden diese Stromkreise mit verschiedenen Spannungen betrieben, dann müssen die Leiter für die höchste vorkommende Spannung isoliert sein.“ Literatur [1] DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2003-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 5: Auswahl und Errichtung von elektrischen Betriebsmitteln - Kapitel 52: Kabel- und Leitungsanlagen. [2] DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-41: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen elektrischen Schlag. [3] DIN EN 60204-1 (DIN VDE 0113-1):2007-06 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen. R. Opitz Maßnahmen nach einer Anlagenerneuerung ? In unserem Rathaus, Baujahr 1960, wurde die Hauptverteilung (die Zähleranlage und die Unterverteilungen) erneuert. Muss die zuständige Elektrofirma den nicht vorhandenen Hauptpotentialausgleich herstellen sowie die gesamte Elektronanlage nach Neuherstellung der Unterverteilungen prüfen und dokomentieren? Von mir wurde der Hausanschlusskasten bemängelt, weil nach der neuen TAB anstelle einer vieradrigen nun eine fünfadige Hauptzuleitung zum Zählerplatz vorgeschrieben ist. Das zuständige EVU war hierbei jedoch der Meinung, es gäbe keinen Grund zur Beanstandung. ! Das Auswechseln von elektrischen Betriebsmitteln - wie z. B. Hauptverteilung, Zähleranlage oder Unterverteiler - in einer elektrischen Anlage macht es üblicherweise nicht erforderlich, die gesamte elektrische Anlage auf neuere Anforderungen in Normen „hochzurüsten“. Somit ergeben sich folgende Antworten zu den Fragen: Zu 1. Wenn zum Zeitpunkt der Errichtung der elektrischen Anlage ein Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene (bisher Hauptpotentialausgleich) nicht gefordert war, gibt es keine zwingende Forderung, den Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene nachzurüsten, wenngleich jedoch das Nachrüsten zu emphehlen wäre. Zu 2. Der Prüfumfang erstreckt sich nur auf die durchgeführten Arbeiten. Aber sicher wäre es sinnvoll, in diesem Zusammenhang einen E-Check in der gesammten elektrische Anlage durchzuführen. Zu 1 und 2 gilt, dass die Firma, von der die Arbeiten durchgeführt wurden, zusätzliche Maßnahmen (Nachrüstung Hauptpotentialausgleich, E-Check) sicherlich nicht mit angeboten hat. Sofern diese Arbeiten durchgeführt werden sollen, müßten sie auch extra bezahlt werden, es sei denn, sie wären ursprünglich mit angeboten worden. Bezüglich der fünfadrigen Zueitung gilt, dass es sich bei der Erneuerung der Zähleranlage usw. nicht um eine Neuanlage handelt. Somit darf auch die vieradrige Zuleitung zum Zählerplatz beibehalten werden. Dies wurde ja auch vom Netzbetreiber bestätigt. W. Hörmann Netzmeister als VEFK ? In unserem Unternehmen - ein Energieversorger mit den Sparten Strom, Gas, Wasser, Fernwärme, Straßenbeleuchtung - gibt es einen „Netzmeister Strom“ (offizielle Bezeichnung eines speziellen Meistertitels für die Energieversorgung). Der Netzmeister ist für die Energieverteilung von 0,4 bzw. 20 kV und auch für die Straßenbeleuchtung verantwortlich. Er besitzt zwar den Elektroinstallateur-Gesellenbrief, war jedoch seit mehr als 20 Jahren weder im Bereich der Elektroinstallation noch im Kundendienst tätig und hat zudem keinerlei Lehrgänge für die Bereiche E-Check, Geräteprüfung oder Ähnliches besucht. Darf dieser Netzmeister als verantwortliche Elektrofachkraft die Verantwortung für den Bereich Wiederholungsprüfung ortsfester und ortsveränderlicher Betriebsmitteln übernehmen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? ! Eine rechtsverbindliche Entscheidung über die Möglichkeit des Einsatzes eines „Netzmeisters Strom“ für bestimmte betriebliche Aufgaben kann ich leider nicht mitteilen oder vermitteln. Eine so konkrete Vorgabe oder Zuordnung der Qualifikation wird man auch in allen hierfür wesentlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vergeblich suchen. Demzufolge wird sich auch keine Person oder Institution finden lassen, die eine dementsprechende Beurteilung des in der Frage beschriebenen oder eines anderen Netzmeisters abgibt oder dessen Einsatz für eine ganz bestimmte Aufgabe befürwortet. Zu bedenken ist zudem, dass die VDE-Bestimmungen lediglich Empfehlungen sind, die im konkreten Fall von dem jeweils Verantwortlichen sinnvoll umgesetzt werden müssen. Auch die Bezeichnungen „Elektrofachkraft“ und „Verantwortliche Elektrofachkraft“ sind, ebenso wie ihre Definitionen, nirgendwo verbindlich/gesetzlich festgelegt. Der für Sicherheit bzw. Betriebsablauf Verantwortliche muss entscheiden, ob er einer Person diese Bezeichnung zuerkennt, ihr die dazu nötige Befähigung zutraut bzw. die damit verbundene Aufgabe/Verantwortung überträgt. Im vorliegenden Fall geht es um das Wahrnehmen einer in der Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) [1] festgelegten Pflicht zur Prüfung (Art, Umfang, Termin). Der Betriebsleiter muss eine „Befähigte Person“ auswählen und mit dem Vorbereiten sowie dem Durchführen einer Prüfung der Arbeitsmittel, hier der elektrischen Geräte, beauftragen. Ob in diesem Fall der Netzmeister dafür die richtige Person ist, das kann nur der Verantwortliche Betriebsleiter entscheiden. Hierzu wird niemand Anderer in der Lage sein, da die Bezeichnung „Netzmeister“ keine Aussage über das Können des Mitarbeiters bietet und er ja auch keinerlei Informationen über das Wissen, die Erfahrungen und Kenntnisse oder dessen sonstige Fähigkeiten hat. Wichtig ist dann auch, oder noch mehr, ob sich der „Netzmeister“ - von dem man ja eine kritische Einschätzung der Sachlage und seiner Möglichkeiten erwarten kann - das Erfüllen dieser Aufgabe zutraut. „Elektrofachkraft“ kann eine Person nur dann sein - egal wie erfahren und wissend sie ist - wenn sie in der Lage ist, die ihr übertragenen fachlichen Aufgaben vollständig und erfolgreich zu bewältigen. Im Prinzip ist es für einen „gestandenen“ und wendigen Elektriker durchaus möglich, sich innerhalb kurzer Zeit in das Fachgebiet „Prüfen elektrischer Geräte“ einzuarbeiten. Gegebenenfalls sollte man eine erfahrene Elektrofachkraft (z. B. Handwerksmeister, Sachverständiger) um Unterstützung beim Beurteilen der Aufgaben und Fähigkeiten des betrefenden Mitarbeiters beten. Weitere Informationen sind zu finden in: · der Betriebssicherheitsverordnung [1], · den technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 [2] und 2131 [3], · der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 [4], · der Norm DIN VDE 0701-0702 [5] sowie · dem Fachbuch „Prüfen ortsfester und ortsveränderlicher Geräte“ [6]. Führt dieser Weg nicht zum Ziel, so ist es notwendig, eine andere gegebenenfalls betriebsfremde Person (Handwerksmeister, Sachver-676 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 9 NORMENAUSZÜGE Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE Verlag Gmb H, Bismarckstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind.

Autor
  • W. Hörmann
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