Elektrotechnik
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Messen und Prüfen
Maschinenprüfung durch den Hersteller
ep7/2010, 1 Seite
Die Vorgaben der Norm VDE 0113-1 [1]
sind wie auch bei den anderen Sicherheits-
bzw. Prüfnormen Mindestforderungen.
Andererseits kann von diesen Vorgaben auch
abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf
andere Weise, d. h. hier mit anderen Prüfverfahren,
gewährleistet werden kann. Somit
liegt die Entscheidung bei der für die Prüfung
verantwortlichen Elektrofachkraft, also bei
dem Anfragenden. Natürlich muss er seine
Entscheidung – im konkreten Fall also den Verzicht
auf das Messen der Schleifenimpedanz
– gegenüber anderen, zu einem Hinterfragen
berechtigten Elektrofachkräften begründen
können. Da der Kunde sicherlich durch seine
verantwortliche Elektrofachkraft vertreten
wird, bleibt dem Anfragenden nichts anderes
übrig, als diese Elektrofachkraft anhand der
Norm von der Richtigkeit seines Standpunkts
zu überzeugen. Die Meinung eines Dritten, in
diesem Fall wäre das meine Antwort auf die
Frage, ist sicherlich fachlich interessant und
vielleicht auch überzeugend, aber in keiner
Weise für den Fragesteller oder für seinen
Kunden verbindlich.
Gelingt es dem Hersteller der Maschine nicht, den Kunden von der Richtigkeit seines Standpunkts zu überzeugen, dann wird er wohl der Forderung nachkommen müssen, auch die Schleifenimpedanz zu messen. Der Kunde muss gemäß Betriebssicherheitsverordnung [2] von der Sicherheit der zu übernehmenden Maschine überzeugt sein und sitzt zudem als Kunde ja ohnehin am längeren Hebel.
Verzicht auf Messung der Schleifenimpedanz.
Aus meiner Sicht sollte weder in einer Anlage noch bei einer Maschine auf das Messen der Schleifen - impedanz verzichtet werden. Das Messen des Schutzleiterwiderstands allein genügt nicht. Rechen- und ähnliche Verfahren bringen keine Aussage über den tatsächlichen Zustand der Leitungsadern. Der Prüfer muss den Wert der Impedanz der Schleife (L_PE) als Messergebnis vor Augen haben, ihn im Vergleich mit dem Schutzleiterwiderstand kritisch bewerten und danach entscheiden, ob die Schleife den üblichen Anforderungen und damit den Abschaltbedingungen genügt. Selbst wenn sich die Berechtigung eines Verzichts aus den Normenvorgaben herleiten lässt, kann dieses Recht nicht willkürlich in Anspruch genommen werden. Es ist immer erforderlich nachzuweisen, dass trotz dieses Verzichts alle etwaigen Mängel gleichermaßen entdeckt und die Sicherheit mit der gleichen Konsequenz gewährleistet wird.
Gelingt es dem Hersteller der Maschine nicht, den Kunden von der Richtigkeit seines Standpunkts zu überzeugen, dann wird er wohl der Forderung nachkommen müssen, auch die Schleifenimpedanz zu messen. Der Kunde muss gemäß Betriebssicherheitsverordnung [2] von der Sicherheit der zu übernehmenden Maschine überzeugt sein und sitzt zudem als Kunde ja ohnehin am längeren Hebel.
Verzicht auf Messung der Schleifenimpedanz.
Aus meiner Sicht sollte weder in einer Anlage noch bei einer Maschine auf das Messen der Schleifen - impedanz verzichtet werden. Das Messen des Schutzleiterwiderstands allein genügt nicht. Rechen- und ähnliche Verfahren bringen keine Aussage über den tatsächlichen Zustand der Leitungsadern. Der Prüfer muss den Wert der Impedanz der Schleife (L_PE) als Messergebnis vor Augen haben, ihn im Vergleich mit dem Schutzleiterwiderstand kritisch bewerten und danach entscheiden, ob die Schleife den üblichen Anforderungen und damit den Abschaltbedingungen genügt. Selbst wenn sich die Berechtigung eines Verzichts aus den Normenvorgaben herleiten lässt, kann dieses Recht nicht willkürlich in Anspruch genommen werden. Es ist immer erforderlich nachzuweisen, dass trotz dieses Verzichts alle etwaigen Mängel gleichermaßen entdeckt und die Sicherheit mit der gleichen Konsequenz gewährleistet wird.
Quellen
DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2007-06 Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen.
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.
Autor
- K. Bödeker
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