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Kurz informiert

ep10/2013, 1 Seite

Neue EMV-Vorschriften; Änderungsbedarf bei Vorsorgevollmachten; Samsung App-Store: Unzulässige Klauseln; Schwarzarbeit zahlt sich nicht aus; PV Cycle mit neuer Niederlassung in München


Betriebsführung Elektropraktiker, Berlin 67 (2013) 10 755 Kurz informiert Neue EMV-Vorschriften Seit dem 22.08.2013 sind neue Vorschriften über elektromagne tische Felder und das telekommu nikationsrechtliche Nachweisver fahren in Kraft, darauf verwies kürzlich das BMU. Die von der Bundesregierung beschlossene Änderungsverordnung beinhaltet vor allem Regelungen zum vor sorgenden Gesundheitsschutz. So enthalten die neuen Vorschrif ten z. B. Grenzwerte für die von Mobilfunkmasten verursachten elektromagnetischen Felder. Erfasst sind aber auch Anwen dungsbereiche elektrischer Ener gie, die mit niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern verbunden sind, wie z. B. die Stromübertragung. Die novellierte Verordnung über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrecht liche Nachweisverfahren („26. BImSch V“ und „BEMFV“) passt die Vorschriften dem heutigen technischen und wissenschaft lichen Stand an. So sieht sie auch bisher nicht vorhandene Regelun gen für Hochspannungsgleich stromübertragungsanlagen (HGÜ- Anlagen) vor. Neue Stromtrassen dürfen künftig Wohngebäude nicht mehr überspannen. Ebenso sind beim Ausbau der Stromnetze elektrische und ma gnetische Felder möglichst zu minimieren. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind davon nicht nur gewerblich betriebene Funkanlagen, sondern auch pri vate und hoheitlich betriebene Anlagen betroffen. Änderungsbedarf bei Vorsorgevollmachten Das Gesetz zur Re gelung der betreu ungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangs maßnahme vom 18.02.2013 hat Auswirkungen auf bereits erstellte und vorhandene Vorsorgevoll machten. Diese bedürfen drin gend einer Ergänzung. Wichtig: § 1906 BGB wurde mit Wirkung zum 26.02.2013 ge ändert. Dies bedeutet, dass Vor sorgevollmachten zukünftig auf diese Gesetzesänderung einge hen müssen. Gemäß Klaus Dieter Girnt, Ge schäftsführer des Europäischen Instituts zur Sicherung der Vermö gensnachfolge EWIV, empfehlen die mit dem Institut kooperieren den Juristen, folgenden Passus in bestehende und neu zu erstel lende Vorsorgeverfügungen auf zunehmen: „Der Bevollmächtigte darf unter den gesetzlichen Bedingungen auch in die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Vollmachtgebers einwilligen (ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1906 Abs. 3 BGB). Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts muss eingeholt werden.“ Für eine derartige Abfassung be steht keine rechtliche Formvor schrift. Daher kann die Textemp fehlung auch handschriftlich - zusätzlich versehen mit Ort, Datum und Unterschrift, ohne notarielle oder behördliche Be glaubigung - zu einer ggf. beste henden Vorsorgeverfügung er gänzt werden. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die betreuungsrechtliche Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme zu regeln. Das Gesetz wurde am 17.01.2013 im Bundestag verabschiedet und der Bundesrat stimmte am 01.02.2013 zu - vgl. BT-Drs. 17/11513; BT-Drs. 17/12086; BR-Drs. 26/13. Durch die Neuregelung werden dem § 1906 BGB u. a. die neuen Absätze 3 und 3 a angefügt, wel che die Voraussetzungen für eine Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Genehmigungsbedürftigkeit der Einwilligung regeln. Die Anfor derungen gelten für die Einwilli gung durch Bevollmächtigte ent sprechend -vgl. § 1906 Abs. 5 BGB. Samsung App-Store: unzulässige Klauseln In seinem Urteil vom 06.06.2013 -2-24 O 246/12 (nicht rechts kräftig) - untersagte das Landge richt (LG) Frankfurt am Main dem Elektronikkonzern Samsung ins gesamt zwölf Klauseln in den Geschäftsbedingungen für des sen App-Store. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesver band (vzbv) u. a. wegen unzuläs siger Haftungs- und Leistungsein schränkungen und darin Recht erhalten. Das betrifft z. B. den Fall, dass laut Bedin gungen des Samsung App-Stores die Kun den der automati schen Installation von Updates zustimmen, ohne im Einzelfall widersprechen zu können. Somit hätte der An bieter die Möglichkeit, die Apps inhaltlich völlig zu ändern und Programmänderungen einzuspie len, deren Funktion dem Kunden gar nicht bekannt sind. Samsung hatte sich zudem vor behalten, seine Leistungen nach Belieben einzustellen und die Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Diese Klauseln be nachteiligen den Kunden unange messen und sind unwirksam, entschieden die Richter. Das Gericht beanstandete zudem mehrere Haftungsbeschränkun gen. So sollte die Haftung selbst bei Vorsatz und grober Fahrläs sigkeit in der Regel auf 50 Euro begrenzt sein. Auch die Haftung für Personenschäden und Todes fälle in Verbindung mit der Nut zung einer App wollte das Unter nehmen unzulässig einschränken. Eine weitere unzulässige Klausel erlaube es, persönliche Verbrau cherdaten für Werbung zu verwen den. Es sei nicht klar, wer werben dürfe und wofür geworben wird. Die Klausel gestatte sogar eine belästigende Werbung während eines Telefonats, obwohl dies nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Verbrauchers zulässig ist. Schwarzarbeit zahlt sich nicht aus Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) traf mit seinem Urteil vom 16.08.2013 - 1 U 24/13 eine wichtige Ent scheidung gegen die auf Rest zahlung klagende Elektroinstalla tionsfirma: Wurde für Handwerkerarbeiten vereinbart, dass Leistungen zum Teil ohne Rechnungslegung er bracht werden, um den Umsatz teilweise den Finanzbehörden zu verheimlichen, - sogenannte Schwarzgeldabrede - kann der Handwerker vom Auftraggeber nicht die vereinbarte Zahlung ver langen. Das OLG verwies zudem darauf, dass bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der geschlos sene Vertrag insgesamt nichtig ist. Die Handwerker können daher auch keinen Wertersatz für be reits erbrachte Bauleistungen einfordern. PV Cycle mit neuer NL in München PV Cycle Association aisbl grün dete als neue Tochtergesellschaft die PV Cycle Deutschland Gmb H in München. Sie wird für alle strategi schen und rechtlichen Aktivitäten am deutschen PV-Markt verantwortlich sein und eigens auf den heimischen Markt ausgerichtete Dienstleistungen zur Einhaltung der neuen WEEE-Regulierung anbieten. Spätestens ab Februar 2014 müssen deutsche Hersteller und Importeure die Abfallbehandlung für jene PV-Module sicherstellen, die sie als Erstinverkehrbringer auf dem deutschen Markt anbie ten. Neben der Rücknahme und dem Recycling von Modulen be inhalten ihre Verpflichtungen auch eine umfassende Berichterstat tung, Produktinformationen und finanzielle Anforderungen. Zudem wird das bereits vorhandene Netz werk aus Sammel-, Transport- und Recyclingpartnern weiter ausge baut. Für Deutschland wird Andreas Hess, verantwortlich für Business Development und WEEE-Konfor mitätsleistungen, Ansprechpart ner sein. Starkstromleitung über einem Wohnhaus Foto: BMU, Hiss

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