Skip to main content 
Sonstige Bereiche

Kurz informiert

ep9/2011, 1 Seite

Beim Tanken sparen; Fortbildung "Geprüfter Betriebswirt HwO"; Werbung per E-Mail - Alles erlaubt?; Elena muss gehen


710 Elektropraktiker, Berlin 65 (2011) 9 BETRIEBSFÜHRUNG Beim Tanken sparen Die stark gestiegenen Benzinpreise belasten nicht nur die Privatfahrer, sondern auch Unternehmen mit Fuhrpark. Dies gilt vor allem für kleine Betriebe. Die BTI Befestigungstechnik, Direktvertreiber im Bauhandwerk, initierte daher mit save2gether eine Einkaufsgemeinschaft, die durch gezielten Großeinkauf günstige Rabatte erzielt. „Wir möchten für unsere Kunden nicht nur ein fairer Partner in unserem Kerngeschäft sein, sondern versuchen, immer neue Wege zu finden, um unsere Kunden bestmöglich zu unterstützen“, so Christian Hasenest, Leitung Marketing Direktvertrieb. Bereits ab einem Fahrzeug ist eine Mitgliedschaft möglich, mit der bis zu 4 Cent pro Liter Diesel eingespart werden können. Die Tankkarten sind bei den Mineralölgesellschaften Aral und Shell einsetzbar, zudem sind weitere Rabatte bei Öl und Autowäschen möglich. Weitere Informationen erhält man dazu unter www.bti. de/de/aktuelles. Fortbildung „Geprüfter Betriebswirt HwO“ Mit der Aufstiegsfortbildung „Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung“können Handwerkerinnen und Handwerker Wissen über komplexe betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie strategische Kenntnisse und Fertigkeiten für eine umfassende Führungs- und Unternehmenskompetenz erwerben. Zum April 2011 wurde diese Aufstiegsfortbildung bundesweit erlassen und damit bisherige Einzelregelungen auf Kammerebene ersetzt - informiert der KURZ INFORMIERT ZDH. Mithilfe der Förderung durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, werden Hilfen für die Realisierung der Fortbildungsprüfungsordnung erstellt, wie z. B. das Konzept für Prüferschulungen, ein Prüferleitfaden, Informationsschriften, Unterlagen zur Prüfungsorganisation sowie eine Sammlung von Musterprüfungsaufgaben. Ein Rahmenlehrplan zur Durchführung der Lehrgänge wird ebenfalls erarbeitet. Ab Herbst 2011 sind mehrere Informationsveranstaltungen geplant, die bundesweit über die Lehrgangs- und Prüfungsmodalitäten informieren. Werbung per E-Mail - Alles erlaubt? Anstelle des Werbebriefs per Post ist heute Direktmarketing per E-Mail angesagt. Erwünschtesundunerwünschtes Informationsmaterial ist da häufig schwer voneinander zu trennen. Daher hat der Gesetzgeber mit einer Reihe von Vorschriften den Versand von elektronischer Werbung geregelt. Maßgebend dabei sinddas Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Telemediengesetz (TMG). „Das klingt zunächst kompliziert und abschreckend, doch wer sich vor dem Start einer Direktmarketing-Kampagne per E-Mail ausführlich informiert, kann diesen Kommunikationskanal problemlos nutzen“, beruhigt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Eine Missachtung der Vorschriften kann zu Abmahnungen und Bußgeldern in Höhe von bis zu 50 000 Euro führen. Der Knackpunkt -die Einwilligung. Das BDSG besagt, dass die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels grundsätzlich die Einwilligung des Betroffenen erfordert. Das betrifft auch Werbung per E-Mail, SMS, MMS oder in sonstiger elektronischer Form. Ob und wann eine Direktmarketingaktion als unzulässige Belästigung des Verbrauchers gilt, regelt das UWG. Auch hier gilt, dass der Versender für eine E-Mail-Werbung die ausdrückliche Zustimmung des Adressaten benötigt. Ansonsten ist die Aktion grundsätzlich unzulässig - mit wenigen Ausnahmen. Das betrifft ebenfalls die Nutzung gekaufter E-Mail-Adressen - darauf weist die Juristin hin. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf - Az. I-20 U 137/09 - muss der Käufer solcher Adressen überprüfen, ob die Adressaten dem Erhalt von E-Mail-Werbung zugestimmt haben. Eine entsprechende Versicherung des Adress-Anbieters reicht nicht aus. Die erforderliche Einwilligung des Verbrauchers ist immer ausdrücklich darauf zu beziehen, Werbung per E-Mail zu erhalten, und muss als gesonderte Erklärung abgegeben werden. Die Integration der Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht zulässig - BGH, Az. VIII ZR 348/06. Ganz wichtig - Gestaltung der Einwilligung. Der Kunde hat sein Einverständnis zur Zusendung elektronischer Werbung zu geben, z. B., indem er ein leeres Kästchen anklickt oder ankreuzt. Dies wird als eine „Opt-In-Erklärung“ bezeichnet. Eine sogenannte Opt-Out-Erklärung liegt vor, wenn das Kästchen für die Einwilligung bereits angekreuzt ist. Dann würde der Verbraucher aktiv werden müssen, um keine Werbung zu erhalten. „Dies sieht das BGH ausdrücklich als nicht zulässig an“, warnt Kronzucker. Ausnahme - ohne Einwilligung. Um die E-Mails ohne Genehmigung des Adressaten zu versenden, sind die Voraussetzungen gemäß § 7, Abs. 3 des UWG zu erfüllen. Die Adressen wurden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung gesammelt. Man verwendet sie zur Direktwerbung für eigene und ähnliche Waren oder Dienstleistungen, und es liegt kein Widerspruch des Kunden zum Verwenden seiner Adresse vor. Der Verbraucher wird bei der Generierung der Adresse und jeder Verwendung deutlich auf die Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam gemacht. Wichtig: Alle Bedingungen müssen zutreffen, bevor ein Unternehmer den E-Mail-Versand starten darf. Nur dann ist die Einwilligung des Kunden entbehrlich. Schwierig ist die Definition von ähnlichen Waren oder Dienstleistungen. Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin - Az. 5 W 59/11 - gemäß dem sich die Ähnlichkeit auf die bereitsgekauften Produktebezieht. Ähnlich urteilte das Thüringer OLG - Az. 2 U 88/10. Immer die Form wahren. Auch die Form der E-Mail ist gesetzlich gemäß TMG vorgeschrieben. Zu den „besonderen Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen“ (§ 6 TMG) gehört, dass Absender oder Auftraggeber und der kommerzielle Charakter der Post deutlich sichtbar sein müssen, etwa in der Betreff-Zeile: „Firma Müller informiert über Produktneuheiten“. Weitere Informationen kann man sich bei den regionalen IHK, Fachanwälten und unter: www.das-rechtsportal.de einholen. Elena muss gehen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nach eingehender Überprüfung des Elena-Verfahrens darauf verständigt, es schnellstmöglich einzustellen. Grund ist die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur, heißt es in der entsprechenden Mitteilung. Dieser Sicherheitsstandard wäre für das Verfahren zwingend geboten, könne aber in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreitet werden. Die Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. Das BMWi wird in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen. Es soll nun ein Konzept für ein einfacheres und unbürokratischeres Meldeverfahren erarbeitet werden, dass das bereits vorhandene Know-how und die entwickelte Infrastruktur nutzt.

Sie haben eine Fachfrage?