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ep9/2012, 1 Seite
706 Elektropraktiker, Berlin 66 (2012) 9 BETRIEBSFÜHRUNG KURZ INFORMIERT TERMIN 5. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung Termin: 27. bis 28. September 2012, ab: 9:00 Uhr Tagungsort: IFA Hafendorf Rheinsberg Veranstalter: Berufsgenossenschaftliche Schulungsstätte Linowsee in Zusammenarbeit mit der BG ETEM Zielgruppe: Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte, Führungskräfte, Betriebsräte und Mitarbeiter aus der Strom-, Gas-, Wasser-, und Fernwärmeversorgung Schwerpunkte · Unfallgeschehen in der Energieversorgung - Unfallschwerpunkte, Unfallentwicklung und systematische Analysen spezifischer Unfälle in der Strom- Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung · alternative Energieerzeugung und deren Speicherung - Konzepte der Sicherheitstechnik, z. B. für windenergiegespeiste Wasserstofferzeugungsanlagen · Verantwortung für den Betrieb elektrischer Anlagen - Festlegungen zur Betreiberverantwortung - z. B. Windenergieanlagen · Kraftwerksbetrieb - wichtige Änderungen durch neue BGR/DGUV-R 240 „Wärmekraftwerke und Heizwerke“ Ausgabe 2012 · Photovoltaik - neue Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 im Zusammenhang mit der 50,2-Hertz-Problematik · Ausbilder für Arbeiten unter Spannung (AuS) - Vorstellen der Trainerzertifizierung der BG ETEM Ansprechpartner: Nicole Bindig Telefon: 02213778-3840; E-Mail: bindig.nicole@bgetem.de Anmeldung: unter www.bgetem.de/presse-aktuelles/termine Verbesserte Förderung für Solarthermie Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verbessert ab 15. August 2012 seine Förderungen für Solarthermie, Wärmepumpen und Biomasseanlagen im Rahmen des Marktanreizprogramms. Für eine Investition in Solarthermie unterstützt das BAFA weiterhin mit 90 Euro pro m2 , aber mit mindestens 1500 Euro pro Anlage. Diese neue Mindestsumme zahlt sich für kleine und mittlere Anlagen aus, denn für eine durchschnittliche Anlage mit 13 m2 lag die Basisförderung bisher bei 1170 Euro. Bedingung dafür ist jedoch, dass die Anlage Warmwasser liefert - bei gleichzeitiger Unterstützung der Heizungsanlage. Die Kampagne „Meine Heizung kann mehr“ der gemeinnützigen co2online-Gmb H begleitet den Start des überarbeiteten Förderprogramms mit einem Themenspezial auf dem Endverbraucherportal: www.meine-heizung.de. BGH zu unwirksamen Versicherungsklauseln Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat Versicherungsbedingungen u. a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten - die sogenannte Zillmerung - für unwirksam erklärt - Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. Damit entwickelte der zuständige Senat seine bisherige Rechtsprechung weiter. Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt. Versicherer sind zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot erklärte man ferner Klauseln für unwirksam, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert und dem sogenannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss, differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung seien ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 Euro nicht zu erstatten. Schließlich entschied der BGH, dass sich der beklagte Versicherer auch bei Neuabschluss von Verträgen nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 122/2012 Mediationsgesetz Am 21.07.2012 trat das neue Mediationsgesetz in Kraft. „Damit sind für die verschiedenen Varianten der Mediation und für die Alternativen zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung endlich auch rechtsverbindliche Grundlagen geschaffen worden“, betont Christine Lewetz, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Außerdem wurde damit die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Mediations-RL) in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz schützt u. a. die Vertraulichkeit des Verfahrens, da die Mediatoren zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Für die Mediatoren selbst gelten jetzt zudem gesetzliche Mindestanforderungen. Erfahrungsgemäß hat sich die Mediation besonders bewährt bei langfristigen Beziehungen zwischen den Konfliktparteien sowie Termin- oder Kostendruck bei der Klärung des Streits. „Graumarktgesetz“ Seit Juni 2012 ist das sogenannte „Graumarktgesetz“ (Vermögensanlagengesetz) in Kraft, das Rechte von Verbrauchern erheblich stärkt gegenüber Anbietern sogenannter „Graumarktprodukte“ - das sind bislang kaum beaufsichtigte Vermögensanlagen wie Beteiligungen in geschlossenen Immobilien- oder Schiffsfonds, oftmals in Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Anleger können von den Anbietern jetzt einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Vollständigkeit, Kohärenz und Widerspruchsfreiheit geprüften Verkaufsprospekt verlangen - mit allen Angaben, um den Emittenten, dessen Zuverlässigkeit sowie der Vermögensanlage zu beurteilen. Zudem müssen die Anbieter von „Graumarktprodukten“ künftig in einem Kurzinformationsblatt - bis zu drei DIN-A4-Seiten - kompakt Chancen und Risiken der Vermögensanlage erläutern. Ferner gilt nun eine gesetzliche Verjährungsfrist bei der Prospekthaftung von drei Jahren. Die im selben Gesetz geregelten Neuerungen für Finanzanlagenvermittler hinsichtlich Zulassungserfordernis, Sachkundeprüfung, Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung und Registrierung in einem öffentlichen Register treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Abschreiben von WEA vor Inbetriebnahme Ein Windpark setzt sich aus folgenden selbstständigen Wirtschaftsgütern zusammen: · jede einzelne Windenergieanlage (WEA) mit Transformator und der inneren Verkabelung · externe Verkabelung vom Transformator bis zum Stromnetz sowie der Übergabestation, wenn dadurch mehrere WEA verbunden sind · Zuwegung zur Anlage. Die Abschreibung kann vorgenommen werden, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten der Anlage auf den Erwerber übergegangen sind - sogenanntes wirtschaftliches Eigentum. Eine Inbetriebnahme ist nicht erforderlich. Quelle: Informationen der Datev zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs
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