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Betriebsführung

Aktuelles

ep8/2016, 1 Seite

Urteil: Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Homeoffice; 9. Rheinsberger Fachtagung: Arbeitssicherheit in der Energieversorgung; Verbraucherschutz: Kunde muss kostenpflichtigen Zusatzleistungen beim Mobilfunk aktiv zustimmen; DVD: Defensive Fahrweise - Unfälle im Urlaub vermeiden


662 Betriebsführung www.elektropraktiker.de | Elektropraktiker, Berlin 70 (2016) 8 Aktuelles Verbraucherschützer gewinnen Streit mit Mobilfunkkonzern Kunde muss kostenpflichtiger Zusatzleistung erst aktiv zustimmen Der Mobilfunkkonzern Telefó nica Deutschland darf Kunden nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung ein zusätzliches kostenpflichtiges Datenvolu men für die Internetnutzung freischalten oder ein Upgrade auf einen teureren Tarif vor nehmen. Eine automatische Erweiterung der vertraglichen Leistungen ist unzulässig, ent schied das Landgericht (LG) München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundes verbands (vzbv). Telefónica bot im Internet Tarife der Marke O2 mit „Datenautomatik“ bei der Internetnut zung an. Hat der Kunde das im gebuchten Tarif festgelegte Datenvolumen verbraucht, wird das Volumen automatisch um 100 MB erweitert - bis zu drei Mal im Monat zum Preis von jeweils zwei Euro - ohne dass die Verbraucher dem widersprechen konnten. Außerdem sollte automatisch ein Upgrade auf einen Tarif mit 5 Euro höherer Grundgebühr erfolgen, sobald der Kunde das zusätzliche Datenvolumen von insgesamt 300 MB an drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeit räumen ausschöpfte. Waren Kunden damit nicht einverstanden, konnten sie ihren Tarif wieder zurücksetzen lassen, allerdings erst zum nächsten Abrechnungsmonat. Der vzbv sieht das kritisch: „Anbieter dürfen ihren Kunden im Kleingedruckten keine kos tenpflichtigen Zusatzleistungen oder sogar einen neuen Tarif unterschieben“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Auch die Richter schlossen sich dieser Auf fassung an, dass die Klauseln zur Daten automatik unwirksam sind. Die Hauptleis tung des Vertrags sei durch die monatliche Grundgebühr abgegolten. Sowohl das von der Beklagten verwendete automatische Tarif-Upgrade als auch die automatische Erweiterung des Datenvolumens stellten eine einseitige Änderung des Hauptleistungs versprechens dar. Entgelte für weitere Leis tungen seien nur zulässig, wenn der Kunde jeder Extrazahlung aktiv zustimme. Es reiche nicht aus, das Zusatzentgelt in einer Geschäftsbedingung zu regeln und den Kunden per SMS über die Leistungs erweiterung zu informieren. Zudem monier ten die Richter, dass auf der Internetseite nicht klar, einfach und präzise dargestellt sei, welche finan ziellen Folgen die Daten automatik nach sich ziehe. Telefónica kün digte an, gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) München einzu legen - vgl. Urteil des LG München I vom 11.02.2016, Az. 12 O 13022/15 - nicht rechtskräftig. (Quelle: vzbz) n 9. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung Die Berufsgenossenschaft liche Bildungsstätte Linow see ver anstaltet wieder gemeinsam mit der BG ETEM am 13. und 14. September 2016 die Fach tagung mit spannenden Vortragsthemen rund um die Arbeitssicherheit in der Energieversorgung. Zielgruppen der Veranstaltung sind vor allem Sicherheitsfach kräfte, Betriebsärzte, Führungskräfte, Be triebsräte und Mitarbeiter aus der Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung. Tagungsschwerpunkte sind u. a.: Auswertung der Stromunfälle im Bereich der BG ETEM Haftung der Fremdfirmen im Schadenfall Prüfen von Erzeugungsanlagen - Qualifi kation der zur Prüfung befähigten Personen Prüfung der Ladeinfrastruktur: Aufwand für Erstprüfung oder Wiederholungsprüfung von Ladepunkten Psychische Belastungen als neue Kompo nente in der Gefährdungsbeurteilung Arbeiten und Schaltberechtigungen in der Mittelspannung Neutralleiterbelastung in Kabeln des Ver teilungsnetzes Tagungsort: 16831 Rheinsberg Ansprechpartnerin: Sandra Becker Telefon: 0531 4717-4811 Anmeldung und Informationen unter: www.bgetem.de. n DVD: Defensive FAhrweise Unfälle im Urlaub vermeiden Die BG ETEM hat die DVD „Defensive Strategien für den Straßenverkehr“ er stellt. Sie enthält ein Computer-Trainings programm für Auto fahrer, einen Wissenstest zur Verkehrssicher heit, ein Trainingsvideo und eine Infothek. Die DVD kann im Internet unter: www.bgetem.de - Webcode 12201321 - im Bereich „Multimedia“ bestellt werden sowie per E-Mail: versand@bgetem.de telefonisch: 0221 3778-1020 Bestellnummer: DVD 002 Preis: 10 Euro für Mitgliedsbetriebe, für an dere Besteller 25 Euro zzgl. Versandkosten pauschale. n Urteil des Bundessozialgerichts Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Homeoffice Wenn ein Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter eine Dienstvereinbarung abschließt, die eine Arbeit im Homeoffice beinhaltet, so sind ver sicherungsseitig Besonderheiten zu beachten. In seinem aktuellen Urteil traf das Bundes sozialgericht (BSG) dazu eine wichtige Ent scheidung - vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15: In dem hier zugrunde liegenden Rechts streit hatte die Klägerin (Arbeitneh merin) mit ihrem Chef vereinbart, in einem separaten Raum des Dachge schosses ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz ihre Arbeiten zu erledigen. Als sie diesen Raum verließ, um sich in ihrer Küche einen Stock tiefer Wasser zu holen, verunfallte sie auf dem Weg dahin - auf der dahin führenden Treppe - und reklamierte einen Arbeitsunfall. Doch die Unfallkasse verweigerte ihr die Leistungen, da es sich nach ihrer Ansicht nicht um einen Arbeitsun fall handelte. Der Fall ging schließlich bis zum BSG, das bestätigte, dass kein Arbeitsunfall vorlag und dies wie folgt begründete: Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg. Sie war auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in ihrem persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Dieser Weg war nicht erforder lich, um ihrer versicherten Beschäftigung nachzugehen. Anders als Beschäftigte in Betriebsstätten außerhalb der eigenen Woh nung unterlag die Klägerin hier keinen be trieblichen Vorgaben oder Zwängen. Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken muss der Versicherte selbst übernehmen. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist es außerhalb der Betriebsstätten ihrer Mit gliedsunternehmen kaum möglich, präventive Maßnahmen zur Unfallverhütung zu ergreifen. Daher wäre das Unfallrisiko des Versicherten seinem persönlichen Lebensbereich und nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zuzurechnen. n

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