Lebensversicherung - Hohe Nachzahlungen bei Kündigung möglich
ep10/2006, 1 Seite
Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 10 815 BETRIEBSFÜHRUNG Vor Kündigung Expertenrat einholen Bisweilen wird den Versicherungsnehmern von Fachleuten geraten, die Lebensversicherung zu kündigen, die Auszahlung zur Sondertilgung des Hypothekendarlehens zu nutzen und die Finanzierung mit einem normalen Hypothekendarlehen mit laufender Tilgung fortzusetzen. Abgesehen davon, dass sich dieser Finanzierungsvorschlag erst nach Auslaufen der Zinsbindung realisieren lässt, müssten hier im Vorfeld weitere Berechnungen angestellt werden. Es lohnt sich nur dann, die Versicherung in der vorgeschlagenen Weise fortzusetzen, wenn die ausgerechnete Rendite mindestens einen Prozentpunkt über dem Kreditzins liegt. Dazu müssten folgende Daten ermittelt werden: · Höhe des aktuellen Rückkaufwertes bei Kündigung der Police · Ablaufleistung bei Fortsetzung der Versicherung und · Höhe der garantierten Leistung vom Laufzeitende. Vorsicht ist geboten bei der vom Versicherer genannten Guthabenverzinsung. Sie bezieht sich nicht auf die gesamten einzuzahlenden Beiträge, sondern nur auf die Sparraten nach Abzug von Kosten und Risikobeiträgen. Diese „Nettosparraten“ werden von den Versicherungsunternehmen meist schamhaft verschwiegen. In jedem Fall lohnt sich hier die Einholung von Expertenrat. Finanzierungsmodell nicht mehr attraktiv Der Kunde, der seine Lebensversicherung kündigen will, sollte bedenken, dass dann sein Versicherungsschutz im Todesfalle erlischt. Wer darauf Wert legt, muss bei Umbestellung auf ein Hypothekendarlehen eine zusätzliche Risikolebensversicherung abschließen und deren Kosten in sein Kalkül miteinbeziehen. Grundsätzlich dürfte sich die Überlegung, eine Immobilie mit Hilfe einer Lebensversicherung zu finanzieren, seit 2005 weitgehend erledigt haben. Das Alterseinkünftegesetz von 2005 macht diese Finanzierung uninteressant, weil die Auszahlungen seither zu versteuern sind. Dieser Nachteil bei neu abgeschlossenen Verträgen wird auch nicht dadurch wettgemacht, dass Selbstständige die Beiträge für neue Kapitallebensversicherungen steuerlich geltend machen können. K. Linke Hintergründe Betroffene Kunden Diese Entscheidung betrifft Versicherungskunden, die eine Kapitallebensversicherung oder eine private Rentenversicherung ab Januar 1995, möglicherweise auch schon früher, abgeschlossen haben. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 kommen ggf. auch Altverträge - Abschluss 1994 oder früher - für die Nachzahlung und Neuberechnung in Frage. Wurde die Versicherung inzwischen gekündigt - bis Mitte 2001 - evtl. auch noch später, kann vom Versicherer eine Neuabrechnung und danach häufig eine zusätzliche Auszahlung verlangt werden. Rechtliche Grundlage Basis dafür sind verschiedene Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03. Danach sind zwei Abrechnungsposten besonders interessant: a) Ein Stornoabzug ist nicht gestattet. b) Es ist knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge zu erstatten. Besonders hoch fällt die Nachzahlung aus, wenn der Vertrag nur kurze Zeit gelaufen ist. Auch bei länger laufenden Verträgen ist der Stornoabzug laut BGH unzulässig. Hinweise 1. Abrechnung des Versicherers kontrollieren In jedem Falle sollte der Kunde einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar), wie z. B. www.pkv-gutachter.de, einschalten. Nicht selten werden dadurch erhebliche „Irrtümer bei der Neuabrechnung“ aufgedeckt. Das betrifft z. B.: · die Hälfte der Beiträge - genau gesagt: Die „Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals“ nach der BGH-Vorgabe - wurde nicht richtig berechnet, 5. Vermittler- bzw. Beraterhaftung prüfen Wer sein Geld anlegt, darf erwarten, dass er ordentlich beraten wird. Dabei kann es grob fehlerhaft sein, einem Kunden einen zig-Jahre laufendend Sparvertrag zu vermitteln, wenn nicht gesichert erscheint, dass er die Laufzeit „durchhalten“ kann. Oft sehen Vermittler auf die Provision, anstatt zu prüfen, ob genügend andere Reserven im kurz- und mittelfristigen Bereich vorhanden sind. Fehlt eine ausreichende Absicherung gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit etc. ist es absehbar, dass eine Lebensversicherung das vertraglich vereinbarte Ende nicht erleben kann. Ein Ansatz für die Beraterhaftung ist dann die Antwort auf die Frage: Konnte sich der Kunde dieses Produkt überhaupt leisten? 6. Risiko: Sofortrente auf Kredit Eine beliebte Variante ist es auch, dem Kunden die Lebensversicherung auf Kredit zu verkaufen (Sofortrente). Dies geht meist schief, denn die Kreditzinsen sind sicher, die Wertsteigerung der Lebensversicherung nicht. Am Ende kündigt die kreditgebende Bank die Versicherung, und der Kunde bleibt auf einem Berg von Schulden sitzen. 7. Haftung für fehlerhafte Finanzierung Banken und Versicherungen, aber auch ihre Vermittler, sehen sich zunehmend in der Verantwortung, wenn bei der Eigenheimfinanzierung das Darlehen mit einer Lebensversicherung gekoppelt wurde. Daran verdient oft nur der Vermittler - für den Kunden ist diese Finanzierung oft wesentlich teurer. Das Abbezahlen der eigenen vier Wände kann sich bei gleicher Zahlungshöhe von etwa 15 auf schätzungsweise 25 Jahre unnötig verlängern. J. Fiala · die üblichen Zinsen wurden auf die verspätete Nachzahlung nicht kalkuliert, · die Gutschrift der unberechtigt abgezogenen Stornoabschläge nicht berücksichtigt. 2. Vorsicht bei Abfindungsangeboten Ein Trick der Versicherer ist es eine Kulanzzahlung anzubieten - das Nachrechnen durch einen Versicherungsmathematiker kann erhebliche Zusatzzahlungen bedeuten. Die Angebote einer Abfindung oder Kulanzzahlung sollten geprüft werden: Der Versicherungskunde sollte sich die rechnerische Nachprüfung schriftlich in jedem Falle vorbehalten. 3. Verjährung des Anspruchs klären Führende Richter und Wissenschaftler haben sich dazu bereits geäußert: Demnach ist erst einmal die Neuabrechnung geschuldet - denn wenn der Anspruch nicht bekannt ist, kann er auch nicht verjähren. Eine andere Meinung geht davon aus, dass erst seit den BGH-Urteilen vom 12.10.2005 die Verjährungsfrist angelaufen sein kann. Es gibt aber auch zahlreiche andere Einschätzungen dazu. Herangezogen werden können dabei die Grundsätze, wie sie im Bankenbereich entwickelt wurden: Dort geht es um Fälle, bei deren die Bank bei Zinsen und Spesen rechtswidrig die Konten der Kunden zusätzlich belastet haben. 4. Fondsgebundene Lebens-bzw. Rentenversicherungen können betroffen sein Nach einer Entscheidung des LG Aachen - Urteil vom 11. Oktober 2002, Az. 9 O 355/01 - können die Grundsätze des BGH über die Verrechnung von Abschlusskosten und Stornoabzüge sowie zum Rückkaufswert entsprechend gelten. Also kann es auch hier zu Nachzahlungen an den Versicherungskunden kommen. Lebensversicherung Hohe Nachzahlungen bei Kündigung möglich Der Bundesgerichtshof verurteilte Versicherer, beim Rückkaufswert der Lebensversicherung nachzubessern. Wurden bei der Kündigung auch Stornoabzüge vorgenommen, sind diese oft zu erstatten. Auch auf einige Tricks der Versicherer ist zu achten. EP1006-808-821 23.09.2006 11:47 Uhr Seite 815
Autor
- J. Fiala
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