Elektrotechnik
In der Praxis nicht bestanden - Kontrollpflicht der BGFE
ep6/2001, 1 Seite
Kontrollpflicht In der Leserzuschrift wird die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE) angesprochen und aufgefordert, „ ... sich als übergeordnetes Kontrollorgan zu diesen Praktiken zu äußern ... und den Installationsfirmen kritisch über die Schultern zu schauen“. Um es vorweg zu sagen: Dies ist im gewerblichen Bereich durchaus möglich, im privaten Bereich jedoch im Allgemeinen nicht. Diese Feststellung findet ihre Begründung in den gesetzlichen Regelungen. Im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) heißt es u. a. in § 17 (1): „Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten“. Hier wird ausdrücklich vom Unternehmer, d. h. dem Inhaber eines Betriebes und den Versicherten (den Mitarbeitern in einem Betrieb), gesprochen. In der Praxis bedeutet dies, dass im Rahmen der Verhütung von Arbeitsunfällen eine mangelhafte Elektroinstallation im Mitgliedsbetrieb einer BG beanstandet und bei Gefahr im Verzug sogar deren Benutzung untersagt werden kann. Andererseits kann auch den Mitarbeitern eines Unternehmens die Verwendung schadhafter Betriebsmittel untersagt werden. Aber auch dann, wenn ein Versicherter - mit oder ohne Zustimmung seines Vorgesetzten - unsichere Einrichtungen herstellt, z. B. auf Baustellen den FI-Schutzschalter überbrückt oder Schutzhaube und Spaltkeil an einer Kreissäge beseitigt, kann diese Tätigkeit durch die BG untersagt werden, d. h. praktisch durch den zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten. Privater Wohnbereich In einer Wohnung, die ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt wird, d. h. für den privaten Bereich, finden die Unfallverhütungsvorschriften als verbindliche Rechtsnormen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben keine Anwendung. Der Wohnungsmieter ebenso wie der Bewohner eines Eigenheimes ist als Privatmann kein Unternehmer. Die Familienmitglieder unterliegen, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In diesem Bereich gilt das Grundgesetz in vollem Umfang. Das heißt, es besteht praktisch keine Eingriffsbefugnis Außenstehender, also auch nicht der BG. Eingriffsbefugnis besteht nur, wenn ein Richter eine Durchsuchung aus akutem Anlass anordnet oder andere in Artikel 13 des Grundgesetzes aufgeführte Ausnahmen gelten. Die Technischen Aufsichtsbeamten der BG führen zwar Baustellenbesichtigungen auch im Bereich des Wohnungsbaus sowie bei Umbau- und Renovierungsarbeiten durch. Dies jedoch in erster Linie, um die Sicherheit der bei der BG versicherten Mitarbeiter der Bau- und Installationsbetriebe zu überwachen und, sofern erforderlich, die notwendigen Auflagen zur Beseitigung vorgefundener Mängel in Bezug auf Ausrüstung und Arbeitsverfahren zu erteilen. Fehlerhafte Elektroinstallationen in Wohngebäuden werden bei diesen Tätigkeiten jedoch allenfalls rein zufällig entdeckt, geht man doch davon aus, dass die Elektrofachkräfte, z. B. aus dem Bereich des Handwerks, einwandfreie Arbeit verrichten. Auflagen können nur insoweit erteilt werden, als sich die Beschäftigten eines Installationsbetriebes durch mangelhafte Ausführung der Arbeit oder unzureichende Sicherheitsvorkehrungen selbst ge-Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 6 503 Report Antworten auf Lesermeinungen zum Beitrag im ep 7/2000, S. 615 In der Praxis nicht bestanden - Kontrollpflicht der BGFE Die Feststellungen des Lesers L. K. im ep 11/2000, Seite 998, zeigen die praktische Situation ungeschminkt auf. Mit Recht wird darauf verwiesen, dass erstmalige und Wiederholungsprüfungen, ebenso wie eine „Abnahme“ auch im privaten Bereich, durchaus sinnvoll und nützlich erscheinen. Näher eingegangen wird auf die geforderte Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft. fährden. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn die Versorgung der von den Monteuren verwendeten elektrischen Betriebsmittel über eine Verbraucheranlage erfolgt, in der ein Schutzleiter ausgefallen ist oder andere Mängel vorhanden sind. Gewerblicher Bereich Anders sieht es aus, wenn in einer Wohnung eine gewerbliche Mitbenutzung erfolgt, z. B. durch Steuerberater, Ärzte oder andere freie Berufe. Ein solcher „Betrieb“, auch wenn nur zeitweise Mitarbeiter beschäftigt sind, ist Kraft Gesetzes Mitglied einer BG. Das heißt, in diesem Fall gelten für ihn die Unfallverhütungsvorschriften in vollem Umfang, auch in Bezug auf die elektrische Anlage. Dies gilt übrigens auch für solche Privatwohnungen, in denen regelmäßig oder auch nur zeitweise Hauspersonal beschäftigt wird, z. B. eine Putzhilfe. Diese Mitarbeiter sind beim zuständigen Gemeindeunfallversicherungsverband oder einer Unfallkasse gegen Unfälle versichert. In diesem „Betrieb“ gelten dann ebenfalls die Unfallverhütungsvorschriften. Der zuständige Versicherungsträger kann in solchen Fällen u. a. eine Anpassung fehlerhafter Anlagen oder Betriebsmittel an die geltenden Vorschriften und Normen verlangen. Beratungspflicht der BG Wenn Mitgliedsbetriebe einer BG, und hierzu gehören auch die Elektroinstallationsbetriebe, in schwierigen Fällen eine fachliche ist. In der Praxis treten jedoch so viele Varianten dieser Situation auf, z. B. durch unterschiedliche Farbgebung aus „alter Zeit“, dass manche Fachkraft, noch dazu, wenn solche „Altinstallationen“ in unterschiedlicher Form vorkommen, gelegentlich einer ergänzenden Beratung und Information bedarf. Hier wird die BG auf Anfrage ihre Beratungspflicht immer wahrnehmen, auch wenn es sich um Anlagen in Privatwohnungen handelt. Fazit Erstmalige und Wiederholungsprüfungen sowie eine „Abnahme“ erscheinen auch im privaten Bereich durchaus als sinnvoll und nützlich. Diese Forderung kann dem Grundsatz nach von jedem unterstützt werden, dem daran gelegen ist, die Sicherheit im Haushalt weiter zu verbessern und vor allem die jährlich rund 100 tödlichen elektrischen Unfälle in Heim und Freizeit zu vermindern. Über Einzelheiten zur Realisierung dieser Tendenzen sollte von den zuständigen Gremien bald intensiv diskutiert werden, mit dem Ziel, die letztlich entscheidenden politischen Kräfte für eine Umsetzung dieser Maßnahmen zu gewinnen. Weiterführende Literatur [1] Chancen in der Elektrobranche, Seite 395 ff. Berlin: Verlag Technik 1999. [2] Schliephacke, J., Egyptien, H.-H.: Rechtssicherheit beim Errichten und Betreiben elektrischer Anlagen. Berlin: Verlag Technik 1999. H.-H. Egyptien Beratung verlangen, so sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet, diese durchzuführen, um im weitesten Sinne die Arbeitssicherheit zu fördern und den Einzelbetrieb bei seiner Arbeit zu unterstützen. Hierzu kann auch die Beratung zählen, z. B. wie beim Übergang von einem TN-C- zu einem TN-S-System, noch dazu bei unterschiedlichen Querschnitten, zu verfahren ist. Man sollte zwar voraussetzen, dass eine im Niederspannungsbereich tätige Elektrofachkraft über diese Fragen informiert
Autor
- H.-H. Egyptien
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?
