Kabel und Leitungen
Ladungssicherung - Haftung und Verantwortung
ep3/2001, 2 Seiten
Fahrzeugführer und Fahrzeughalter tragen Verantwortung Sowohl die Straßenverkehrsordnung (StVO) als auch die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (BGV D 29) verlangen vom Fahrzeugführer, dass er die ordnungsgemäße Beladung vor Antritt der Fahrt überprüft und während der Fahrt die Ladung überwacht. Der Fahrzeugführer muss notfalls die Führung des Fahrzeuges ablehnen. Die Rechtsprechung stützt sich unter anderem auf die genannten Rechtsquellen sowie die anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, VDI-Richtlinien usw.) und besagt, dass derjenige verantwortlich ist, der unter eigener Verantwortung das Fahrzeug beladen hat. Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist jedoch auch der Fahrzeughalter für Schäden durch ungesicherte Ladung haftbar zu machen. Strafrechtliche Verantwortung Die Frage der strafrechtlichen Verantwortung im Zusammenhang mit mangelhafter Ladungssicherung stellt sich insbesondere bei Verstößen wie - fahrlässige Körperverletzung (§ 230) oder sogar - fahrlässige Tötung (§ 222 des Strafgesetzbuches (StGB). Weitere Straftaten sind - Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und - gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB). Hier kommen alle oben genannten Personen als Täter in Betracht. Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung sind neben der rechtswidrigen Erfüllung der Tatbestandselemente ein nachgewiesenes schuldhaftes (d. h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Verhalten. Ordnungswidrigkeiten - rechtliche Verantwortung Verstöße gegen die in Gesetzen verankerte Ladungssicherungspflicht sind genauso Ordnungswidrigkeiten wie Verstöße gegen die Paragraphen der Unfallverhütungsvorschriften. Sie können mit einem Bußgeld geahndet werden, ohne dass eine konkrete Schädigung vorhanden war. Der Unfallversicherungsträger kann eine Geldbuße bis zu 20.000 DM festsetzen. Die Verletzung der gefahrgutrechtlichen Pflichten kann nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBef G § 10 (4)) zu einem Bußgeld führen, das bis zu 100.000 DM betragen kann. Macht sich der Unternehmer schuldig, organisatorisch die „beauftragten Personen“ nicht sorgfältig angeleitet oder überwacht zu haben, so kann er gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG § 130) mit einem Bußgeld von bis zu 1 Mio. DM rechnen. Zivilrechtliche Haftung Der Fahrzeughalter ist verantwortlich für die Ladungssicherung und haftet für Drittschaden gemäß § 7 (1) Straßenverkehrsge-Betriebsführung Dr. Andreas Zellner ist als Technischer Aufsichtsbeamter bei der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft (SMBG) in München tätig. Autor Ladungssicherung - Haftung und Verantwortung A. Zellner, München An die Auswirkungen bei einem Unfall wird beim Beladen von Servicefahrzeugen kaum gedacht. Materialien und Werkzeuge liegen häufig ungesichert auf der Ladefläche (Bild ). Bei einem Frontalaufprall verwandeln sich lose Teile in Geschosse, die im Fahrzeug nach vorn fliegen und Insassen verletzen können. Nicht nur der Fahrer, sondern auch der Fahrzeughalter kann in diesem Fall zur Rechenschaft gezogen werden. Über die straf- und zivilrechtlichen Folgen und Fragen der Versicherung informiert der folgende Beitrag. Gefährliche Praxis - ungesicherte Ladung und unzureichende Ausstattung im Werkstattfahzeug (Foto: Sortimo) setz (STVG), wenn es beim Betrieb des Fahrzeuges zu einem Schaden kommt. Der Fahrzeugführer ist nach § 18 STVG ebenfalls verantwortlich für die Ladungssicherung und haftet beim Verschulden für Schaden beim Betrieb des Fahrzeuges. Der Halter, der Unternehmer und der Fahrzeugführer, die die Ladungssicherung vernachlässigen, können bei einem Unfall auch für Schäden durch eigenes Handeln haften gemäß BGB § 823 (1) und § 823 (2) in Verbindung mit Schutzgesetzen wie StVZO und StVO. Des Weiteren kann der Halter auch nach § 831 BGB und § 254 BGB die Verantwortung tragen. Gesetzliche Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung löst die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für Personenschäden gegenüber seinen Arbeitnehmern und der Mitarbeiter untereinander ab. Die zuständigen Berufsgenossenschaften haften für den entstandenen Personenschaden (Sozialgesetzbuch VII, §§ 104 und folgende, SGB VII) und treten grundsätzlich immer bei Arbeits- und Wegeunfällen, also auch bei Dienstwegeunfällen sowie Unfällen auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück, ein. Das heißt, sie übernehmen vom ersten Tag an alle entstehenden Kosten. Sollte sich herausstellen, dass der Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers grob fahrlässig durch den Unternehmer oder einen Arbeitskollegen herbeigeführt wurde, kann der Unfallverursacher der Berufsgenossenschaft für alle Aufwendungen, die ihr infolge des Unfalles entstanden sind, haften. Die Regress(Rückgriffs-)forderung (§ 110 SGB VII) liegt im Ermessen der Berufsgenossenschaft. Kfz-Versicherung Bei der Schadensaufnahme wird neben dem eigentlichen Unfallhergang geprüft, ob die Ladung nicht richtig gesichert wurde und der Schaden eventuell dadurch entstanden ist. Aus Sicht der Kfz-Versicherung wird darauf hingewiesen, dass diese grundsätzlich bei Nachweis einer grob fahrlässigen Tat oder einem vorsätzlichen Verhalten gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Nach § 61 VVG handelt derjenige grob fahrlässig, der objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und dabei subjektiv in unentschuldbarer Weise versagt. Ladungskontrolle durch die Polizei Die Verantwortung beginnt nicht erst bei der Beladung, sondern bereits bei der Verkehrssicherheit des benutzten Werkstattfahrzeuges. Die Polizei führt regelmäßig Ladungskontrollen auf den Straßen durch. Grundlage dafür bilden die jeweils geltenden Landesgesetze. Bei der Feststellung von Ladungssicherungsmängeln kann die Weiterfahrt untersagt und das Fahrzeug festgehalten werden (bis die Mängel behoben wurden). Nicht selten wird ein Bußgeld verhängt oder ein Strafverfahren eingeleitet. Fazit Der Fahrzeughalter ist verantwortlich, für die ausreichende Sicherheit des Fahrzeugs und dessen Ladung zu sorgen. Das heißt, der Unternehmer ist verpflichtet, vorrangig technische sowie organisatorische und persönliche Maßnahmen zu treffen, um u. a. auch die Ladungssicherung zu gewährleisten. Diese Regelung gilt nach Unfallverhütungsvorschrift BGV D 29 auch für kleinere Fahrzeuge bis hin zum Pkw-Kombi. Neben dem Fahrzeughalter und dem Fahrer kann auch ein für den Ladevorgang Verantwortlicher zur Rechenschaft gezogen werden. Sichere und gepflegte Fahrzeuge, eine gut funktionierende Betriebsablauforganisation sowie sicherheitsbewusste und motivierte Mitarbeiter führen in jedem Fall zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit. Um Haftungs- und Verantwortungsfragen in Sachen ungesicherter Ladung zu vermeiden, empfiehlt es sich, vorbeugend in entsprechende Sicherungssysteme zu investieren, die auch gleichzeitig Ordnungssysteme sind. Betriebsführung Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 3 200 Auf Nummer Sicher gehen · Ladungsschwerpunkt möglichst auf die Längsmittelachse des Fahrzeugs legen und Schwerpunkt des Ladeguts so niedrig wie möglich halten. · Achslasten und zulässiges Gesamtgewicht nicht überschreiten. · Alle Sicherheitseinrichtungen müssen unbeschädigt und für die jeweilige Ladung geeignet sein. · Ladung so verstauen, dass sie nicht in Bewegung geraten kann. · Geeignete Füllmittel (Holzwolle, Wellpappe, Luftsäcke usw.) bereithalten, um Hohlräume ausfüllen zu können. · Lose Teile sicher befestigen und verstauen. · Fachgerechte Ladungssicherungen verwenden, z. B. Zurrgurte, Ketten, Kantenschutz, Antirutschmatten, Staupolster und Unterlegkeile. · Besondere Vorschriften zur Behandlung von Gefahrgutladungen beachten (z. B. „Gefahrgutverordnung Straße“). · Bei Zwischenstopps prüfen, ob Ladung noch ordnungsgemäß gesichert bzw. nicht verrutscht ist. (Quelle: DEKRA) Nach Angaben der Verkehrspolizei und der Ladungssicherungsexperten der Transportversicherer gehören Unfälle mit ungesicherter Ladung zur Tagesordnung. Bei über 70 % der kontrollierten Fahrzeuge waren Ladungssicherungsmängel zu verzeichnen. Tipps Fahrzeugbeladung Fachgerechte Werkstatteinbauten überstehen den Crash-Test nahezu unbeschadet. Sie sind juristisch einwandfrei und verkehrssicher. Unbefestigtes Material und Hilfseinbauten bieten hingegen ein Bild der Verwüstung. (Foto: DEKRA)
Autor
- A. Zellner
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