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Elektrotechnik

Im Schlaf nicht versichert

ep6/2000, 2 Seiten

Eine Gastwirtin erlitt gegen 1.30

Uhr einen Unfall, als sie während

der täglichen Abrechnung auf einer

Bank einschlief und dabei mit dem

Gesicht auf die Thekenstange

prallte.


Arbeitssicherheit Zu dicht aufgefahren: 161 Tote Autofahrer unterschätzen nach wie vor das Sicherheitsrisiko, das sie bei zu dichtem Auffahren eingehen (Bild ). Bei jedem siebten Unfall mit Personenschaden zählt ungenügender Abstand mit zu den Unfallursachen. Von 377.000 Unfällen im Jahr 1998, bei denen Menschen verletzt wurden, war bei 53.924 falscher Sicherheitsabstand mit im Spiel. 161 Menschen starben bei diesen Unfällen, 5.769 wurden schwer und 68.749 leicht verletzt. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) appelliert an die Autofahrer auf ausreichenden Abstand zu achten. Wer sich bei schlechter Sicht durch Regen, Nebel oder Schneefall ausschließlich an den Rücklichtern des Vordermannes orientiert und den Sicherheitsabstand gefährlich verkürzt, verursacht schnell einen Auffahrunfall. Der DVR empfiehlt, mindestens einen halben Tachoabstand einzuhalten. Das heißt, Autofahrer, die mit Tempo 100 unterwegs sind, sollten für 50 Meter Zwischenraum zu ihrem Vordermann sorgen. Eine Orientierungshilfe sind dabei die Leitpfosten an Autobahnen und Landstraßen, die meistens genau in diesem Abstand stehen. Im Schlaf nicht versichert Eine Gastwirtin erlitt gegen 1.30 Uhr einen Unfall, als sie während der täglichen Abrechnung auf einer Bank einschlief und dabei mit dem Gesicht auf die Thekenstange prallte. Sie gab zunächst an, einen Schwindelanfall erlitten zu haben. Später erklärte sie, sie sei aufgrund Ihrer Übermüdung eingeschlafen und von der Bank gerutscht. Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit sei nicht gegeben, da der Unfall auf körpereigener Ursache, nämlich dem Schwindelanfall beruhe. Sofern der Unfall auf der angegebenen Müdigkeit beruhe, sei nicht erkennbar, dass diese ihre Ursache in der betrieblichen Tätigkeit gehabt habe. Das Sozialgericht wies die Klage der Versicherten ab und führte aus, dass neben Essen und Trinken auch das Schlafen und ähnliche, der Befriedigung eines persönlichen Bedürfnisses dienende Tätigkeiten in den Bereich der Eigenwirtschaftlichkeit fallen. Während solcher Tätigkeiten sei im Allgemeinen die Beziehung zum Betrieb gelöst, auch wenn sich der Unfall - wie hier - in der Betriebsstätte ereignet. Ausnahmsweise kann das Schlafen in der Arbeitsstätte dann als versichert angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer infolge betrieblicher Überarbeitung vom Schlaf übermannt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte infolge außerordentlicher Anstrengung in der Arbeitsstätte eingeschlafen oder wenn der Schlaf auf andere betriebliche Gründe zurückzuführen ist. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen stand fest, dass die Versicherte einen sehr langen Arbeitstag hinter sich hatte, dieser aber insgesamt sehr ruhig war. Solch lange Arbeitstage waren für die Versicherte nicht ungewöhnlich, denn derartige Arbeitszeiten hatte sie zwei- bis dreimal pro Woche, und sie verrichtete ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls bereits drei Jahre. Das Sozialgericht konnte sich somit nicht davon überzeugen, dass die Versicherte aufgrund vorangegangener betrieblicher Überarbeitung vom Schlaf übermannt wurde. Vielmehr war davon auszugehen, dass sie aus innerer Ursache stürzte und somit keine Entschädi-Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 6 478 Branche aktuell Dichtes Auffahren führt oft zu schweren Verkehrsunfällen In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BG F+E), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG Seite 479 gungspflicht der Berufsgenossenschaft bestand. (SG Dortmund vom 22.09.1998 - Az.: S 36 U 294/97) Sicherer Transport von Gasflaschen Eine spezielle Transportbox für toxische Gase hat jetzt das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit - BIA - entwickelt, um die Gefährdung von Fahrzeuginsassen durch unbemerkt austretende Gase zu verhindern. Hintergrund: Viele Unternehmen und Handwerksbetriebe transportieren Gasflaschen mit unterschiedlichen Gasen in Kleinfahrzeugen. Unfallberichte zeigen, dass eine Gefährdung der Fahrzeuginsassen durch unbemerkt austretende Gase nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Transport von Gasen im PKW ist gesetzlich eine ausreichende Lüftung gefordert. Es besteht allerdings eine gewisse Rechtsunsicherheit, was darunter zu verstehen ist. Bestehende Empfehlungen sind häufig wenig bzw. nicht praktikabel oder führen nicht zu einer Verringerung des Risikos. Das im BIA entwickelte System (abgekürzt TOXBOX) besteht aus einer handelsüblichen gasdichten Transportkiste, die für den Gefahrguttransport zugelassen ist. Hierin werden die Gasflaschen fixiert. Durch zwei Schläuche besteht eine Verbindung zwischen der Transportkiste und einer speziell gestalteten Fahrzeugseitenscheibe. Durch Erzeugung eines Unter- bzw. Überdrucks in den Schläuchen wird die Transportkiste mit Luft durchspült. Testergebnisse haben gezeigt, dass es sich bei diesem System um eine einfache und wirksame Möglichkeit handelt, die Insassen von Kombifahrzeugen vor eventuell ausströmenden Gasen zu schützen. Die TOXBOX kann variabel für unterschiedliche Fahrzeugtypen genutzt werden. Durch eine entsprechend dimensionierte Kiste kann das System an verschiedene Transportaufgaben angepasst werden. Neben Gasflaschen lassen sich so auch andere Gefahrgüter wie z. B. Behälter mit Lösemitteln ohne Gefährdung der Insassen durch austretende Gase oder Dämpfe transportieren. Eine Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb der TOXBOX wurde vergeben an die Firma Zarges Leichtbau Gmb H, 82360 Weilheim, Tel.: 08 81/68 72 87. Unfallauswertung Unfall an einer NS-Verteilung Ein Drittel aller dem Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle gemeldeten Unfälle passieren an Schaltanlagen. Einen großen Anteil bilden dabei die Stromunfälle an NH-Verteilungen. Auftrag. Zwei Elektromonteure sollten an einer NH-Hauptverteilung umfangreiche Umbauten vornehmen. Da die Arbeitsverhältnisse beengt waren, wurde die Metalltür des Verteilerschranks herausgenommen. Hierzu mussten die drei Türscharniere entfernt werden. Die Abdeckung der auf der Scharnierseite befindlichen NH-Leiste behinderte dabei die Arbeiten und wurde auch abgenommen. Ein teilweiser Berührungsschutz war somit nicht mehr vorhanden. Unfallhergang. Einer der Elektromonteure versuchte, mit einer unisolierten Ratsche die Verschraubung auf der Schrankinnenseite zu entfernen. Dabei rutschte er ab und löste zwischen einem Anschluss des Sicherungsunterteils und dem geerdeten Schrank einen Kurzschluss aus. Der Elektromonteur erlitt schwere Verbrennungen durch den ausgelösten Störlichtbogen. Unfallursache. Die beschriebenen Arbeiten sind den „Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile“ zuzuordnen. Der § 7 der BGV A2 (VBG 4) fordert, dass entweder „die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten ... durch Abdeckungen ... geschützt worden sind oder ... die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden.“ Die Arbeitsplatzsituation wurde nicht richtig eingeschätzt und trotz der geringen Abstände keine Abdeckung vorgenommen. Dies führte zum obigen schweren Unfall. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 6 Branche aktuell Zustand einer NS-Hauptverteilung nach einem Störlichtbogenunfall

Autor
  • J. Jühling
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