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Gewährleistung

ep12/2003, 1 Seite

Im Beitrag „Juristische Aspekte der Instandhaltung“ (ep 2/2003, S. 89) ist folgender Satz enthalten: „Wartung und Inspektion haben ohnehin nichts mit Gewährleistung zu tun.“ Hier ist eine erhebliche Differenz zur Aussage der VOB/B § 13 Ziffer 4, Absatz (2) festzustellen. Hierin wird die Verringerung der Gewährleistungszeit des Errichters elektrotechnischer Anlagen von zwei auf ein Jahr reduziert, wenn keine Wartung vom Errichter ausgeführt werden soll. Ist mit Veränderung des Kauf- und Werkvertragsrechts – hier grundsätzliche Dauer der Gewährleistung zwei Jahre – der § 13 Ziffer 4, Abs. (2) der VOB/B außer Kraft gesetzt? Wird damit die Bindung des Wartungsvertrages an den Errichter erzwungen (kann die Preisgestaltung wesentlich beeinflussen)?


Gewährleistung ? Im Beitrag „Juristische Aspekte der Instandhaltung“ (ep 2/2003, S. 89) ist folgender Satz enthalten: „Wartung und Inspektion haben ohnehin nichts mit Gewährleistung zu tun.“ Hier ist eine erhebliche Differenz zur Aussage der VOB/B § 13 Ziffer 4, Absatz (2) festzustellen. Hierin wird die Verringerung der Gewährleistungszeit des Errichters elektrotechnischer Anlagen von zwei auf ein Jahr reduziert, wenn keine Wartung vom Errichter ausgeführt werden soll. Ist mit Veränderung des Kauf- und Werkvertragsrechts - hier grundsätzliche Dauer der Gewährleistung zwei Jahre - der § 13 Ziffer 4, Abs. (2) der VOB/B außer Kraft gesetzt? Wird damit die Bindung des Wartungsvertrages an den Errichter erzwungen (kann die Preisgestaltung wesentlich beeinflussen)? ! Es ist zu trennen zwischen einem BGB-Werkvertrag und einem VOB-Werkvertrag. Sofern die VOB wirksam vereinbart wurde, gelten deren Regeln und verdrängen das BGB-Recht. Demzufolge gilt bei einem VOB-Vertrag auch die Regelung in § 13 Ziffer 4. Allerdings künftig nicht mehr mit einer Verkürzungsmöglichkeit auf ein Jahr, sondern bei der VOB 2002 mit einer Verkürzung auf zwei Jahre. Hinsichtlich des BGB gilt im Übrigen nach wie vor die Entscheidung des BGH, dass die Gewährleistungsansprüche nicht von dem Abschluss eines Wartungsvertrags (gleichgültig ob der Errichter oder ein Dritter) abhängig gemacht werden dürfen. Wartung und Gewährleistung haben verschiedene Ansatzpunkte in Bezug auf etwaige Mängel. W. Frisch Korrekturhinweis Im Beitrag „Berechnung von Erdungswiderständen ringförmiger Erder“ (ep 10/03, S. 783) ist in der Gl. (5) ein bedauerlicher Fehler enthalten. Im Nenner muss die Summe Kd + Kt statt des Produkts Kd·Kt stehen. Die Gleichung muss also lauten: (5) Im 2. und 3. Rechenbeispiel ist die richtige Gleichung (5) angewendet. K K 4 2 d t Elektropraktiker, Berlin 57(2003) 12 933 LESERANFRAGEN Anzeige

Autor
  • W. Frisch
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