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Elektrotechnik | Elektrosicherheit | Messen und Prüfen

Geräteprüfung im Homeoffice

ep12/2020, 1 Seite

?In diesen schwierigen „Coronazeiten“ wurde in unserem Betrieb jeder ins Home-Office geschickt, der nicht unbedingt persönlich im Werk sein muss. Diese Kolleginnen/en haben dafür ihre Rechner und Monitore mit nach Hause genommen. Genau jetzt ist es aber wieder an der Zeit, die anstehende Wiederholungsprüfung der ortsveränderlichen Geräte durchzuführen! Da es sich um vom Betrieb zur Verfügung gestellte Geräte handelt, sehe ich uns in der Pflicht, auch diese Geräte vom Home-Office zu prüfen. Wie ist die rechtliche Lage?


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!Die Antwort dazu ist ganz klar: Es gibt bei der Benutzung von Arbeitsmitteln keine Unterscheidung, ob sie im Homeoffice oder im Büro benutzt werden.

Der Unternehmer ist gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 4 [1] dazu verpflichtet, den Beschäftigten sichere (und geprüfte) Arbeitsmittel bereitzustellen.

Gefährdungsbeurteilung. Die Geräte stehen nun im Homeoffice anstatt im Büro, entsprechend könnte nun die Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung angepasst werden.

Dabei wäre es eine Möglichkeit, die Geräte einer Kontrolle nach BetrSichV und der konkretisierenden TRBS 1201 [2] zu unterziehen. D. h. der Nutzer führt selbst eine genaue Sichtprüfung auf offensichtliche Mangel durch. Jegliche Auffälligkeiten können dann z. B. durch Fotodokumentation und Mail-/Telefonsupport von der Elektroabteilung bewertet werden.

So ließe sich eine messtechnische Prüffrist z. B. um ein Jahr verlängern.


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Quellen

TRBS 1201 Technische Regeln für Betriebssicherheit – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen; Ausgabe: März 2019, GMBl 2019, S.229 [Nr. 13–16]; Berichtigung: GMBl 2019S.431 [Nr. 22].

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49); zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2019 I 554.


Autoren
  • M. Lochthofen
  • S. Euler
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