Geräteprüfung im Homeoffice
!Die Antwort dazu ist ganz klar: Es gibt bei der Benutzung von Arbeitsmitteln keine Unterscheidung, ob sie im Homeoffice oder im Büro benutzt werden.
Der Unternehmer ist gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 4 [1] dazu verpflichtet, den Beschäftigten sichere (und geprüfte) Arbeitsmittel bereitzustellen.
Gefährdungsbeurteilung. Die Geräte stehen nun im Homeoffice anstatt im Büro, entsprechend könnte nun die Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung angepasst werden.
Dabei wäre es eine Möglichkeit, die Geräte einer Kontrolle nach BetrSichV und der konkretisierenden TRBS 1201 [2] zu unterziehen. D. h. der Nutzer führt selbst eine genaue Sichtprüfung auf offensichtliche Mangel durch. Jegliche Auffälligkeiten können dann z. B. durch Fotodokumentation und Mail-/Telefonsupport von der Elektroabteilung bewertet werden.
So ließe sich eine messtechnische Prüffrist z. B. um ein Jahr verlängern.
Quellen
TRBS 1201 Technische Regeln für Betriebssicherheit Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen; Ausgabe: März 2019, GMBl 2019, S.229 [Nr. 1316]; Berichtigung: GMBl 2019S.431 [Nr. 22].
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49); zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2019 I 554.
- M. Lochthofen
- S. Euler