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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG
ep6/2004, 4 Seiten
Neue Regelungen des GPSG Das GPSG ist als Artikelgesetz konzipiert. Das heißt, neben dem eigentlichen Gesetzestext in Artikel 1 (Tafel ) mit sieben Abschnitten und insgesamt 21 Paragrafen werden 27 weitere Artikel angefügt, mit denen eine Anzahl weiterer bestehender Gesetze und Verordnungen hinsichtlich der verwendeten Begriffe oder auch materieller Aussagen geändert werden. Unter dem Gesichtspunkt der Deregulierung und Entbürokratisierung wurde mit dem GPSG ein umfassendes Gesetz zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit im Zusammenhang mit der Vermarktung technischer Produkte geschaffen. Insbesondere für Hersteller und Händler sind die wichtigen Aspekte der Konformität und der erweiterten Möglichkeiten der Verwendung des „GS-Zeichens“ und die damit verbundene Drittzertifizierung von besonderer Bedeutung. Dieses Zeichen auf einem Produkt gibt wie bisher eine Bestätigung dafür, dass die Sicherheit des Erzeugnisses geprüft wurde, das Sicherheitsniveau derartiger Produkte also hoch ist. Man erkennt schon aus diesen Hinweisen auf die neuen Tendenzen, dass nicht zuletzt auch für die Elektrofachkräfte das neue Gesetz von besonderer Bedeutung ist. Das GPSG - gestützt auf die Europäische Produktsicherheitsrichtlinie (Prod SRL) - enthält zusätzliche Anforderungen an reine Verbraucherprodukte und Migrationsprodukte. Letzteres sind Produkte, die sowohl von Verbrauchern als auch von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. Nachfolgend sind auszugsweise einige Passagen des Gesetzes zitiert und erläutert, die zu einem ersten Verständnis der neuen Regelungen führen können. Tafel enthält Begriffsbestimmungen gemäß § 2. Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit beim Inverkehrbringen · sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhält, · den Namen des Herstellers und, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen des Bevollmächtigten oder Einführers und deren Adressen auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Verbraucherprodukt zur eindeutigen Identifikation zu kennzeichnen, · Vorkehrungen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Verbraucherprodukte angemessen sind, damit sie imstande sind, zur Vermeidung von Gefahren zweckmäßige Maßnahmen zu veranlassen, · bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten Stichproben durchzuführen, Beschwerden zu prüfen, · unverzüglich die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr ausgeht. Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. · Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Verkehr bringen, von dem er - weiß oder - anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht. · Betriebsanleitung muss beigestellt werden. Damit ist klargestellt, dass nur sichere Produkte im Sinne des § 4 geliefert und eingebaut werden dürfen sowie kein Verbraucherprodukt ohne Betriebsanleitung auf den Markt gebracht werden darf und auch die möglicherweise bei längerem Gebrauch auftretenden verschleissbedingten Sicherheitsmängel dabei mit berücksichtigt werden müssen. Die in vielen Fällen z. B. bei Importprodukten verwendeten Phantasienamen für Hersteller oder Importeur sind nach dieser Regelung nicht mehr gesetzeskonform. Es ist vielmehr der Hersteller oder Bevollmächtigte bzw. Importeur mit klarer Anschrift auf dem Produkt oder der Verpackung anzugeben, damit deren eindeutige Identifizierung möglich ist. Durch die Einbeziehung der Händler in die Beurteilungs- und Meldepflicht an die Behörden ist für die meisten Elektrofachbetriebe eine wesentliche Erhöhung ihrer Verantwortlichkeit festgeschrieben, die sowohl im Rahmen der Montage als auch beim reinen Verkauf von elektrotechnischen Produkten Bedeutung bekommen kann. 2.1 CE-Kennzeichnung Während bisher das GS-Zeichen entsprechend dem Geltungsbereich des GSG nur bei „technischen Arbeitsmitteln“ eingesetzt wurde, kann es künftig auch für „verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände“ z. B. Möbel und andere Produkte, die auf ihre Sicherheit erfolg- Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 6 498 FÜR DIE PRAXIS Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG H.-H. Egyptien, Köln Das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und das Produktsicherheitsgesetz (Prod SG) traten am 1. Mai 2004 außer Kraft. Die Kernvorschriften dieser beiden Gesetze wurden in dem neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zusammengefasst. Das GPSG trat am 1. Mai 2004 in Kraft. Für alle Hersteller, Händler und Dienstleister - und damit auch für den Elektrohandwerker - sind diese neuen gesetzlichen Regelungen von besonderer Bedeutung. Autor Dipl.-Ing. Hans-Heinrich Egyptien ist als Berater, Fachautor und Referent bei verschiedenen Organisationen und Fachzeitschriften tätig. Tafel Inhaltsübersicht zum GSPG Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Abschnitt 2 Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten § 4 Inverkehrbringen und Ausstellen § 5 Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten § 6 CE-Kennzeichnung § 7 GS-Zeichen Abschnitt 3 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten § 8 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden § 9 Meldeverfahren § 10 Veröffentlichung von Informationen Abschnitt 4 Besondere Vorschriften § 11 Zugelassene Stellen § 12 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin § 13 Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte Abschnitt 5 Überwachungsbedürftige Anlagen § 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 15 Befugnisse der zuständigen Behörden § 16 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle § 17 Durchführung der Prüfung und Überwachung § 18 Aufsichtsbehörden Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Straftaten Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 21 Übergangsbestimmungen Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 6 Tafel Begriffsbestimmungen im Sinne des GPSG § 2 Produkte - technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte. Technische Arbeitsmittel - verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind. Verbraucherprodukte - Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände auch, wenn · alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, von der selben Person in den Verkehr gebracht werden, · sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder · sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden. Hier sind somit u. a. alle Elektrohausgeräte mit erfasst. Von besonderer Bedeutung sind die folgenden Regelungen des § 2, wo es heißt: Fehlanwendung ist zu berücksichtigen („Narrensicherheit“) Vorhersehbare Fehlanwendung - Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von demjenigen, der es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, sich jedoch aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweiligen zu erwartenden Verwenders ergeben kann. Inverkehrbringen - jedes Überlassen von Produkten an andere, unabhängig davon, ob die Produkte neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden sind. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen gleich. Ausstellen - Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung. Hersteller - jede natürliche oder juristische Person, die · ein Produkt herstellt oder die Verantwortung für den Entwurf und die Herstellung eines Produktes trägt, oder · ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt. Bevollmächtigter im Sinne dieses Gesetzes ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln. Einführer - jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für die Einfuhr eines Produktes aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum trägt. Händler - wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer ist. reich geprüft worden sind, verwendet werden. Die Kennzeichnungspflicht mit dem CE-Zeichen regelt § 6 des GPSG. Wie schon bisher dient die CE-Kennzeichnung als sichtbares Zeichen der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen der EU-Richtlinien und des GPSG. Die Produkte müssen die Kennzeichnung „CE“ tragen (CE = Communautés Européennes = Europäische Gemeinschaften). Das Zeichen richtet sich nicht in erster Linie an den Verbraucher, sondern signalisiert den Behörden, dass das Erzeugnis - nach Beurteilung des Herstellers - allen anzuwendenden Richtlinien entspricht und frei auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden darf. Die Verantwortung für die Anbringung der CE-Kennzeichnung liegt beim Hersteller oder seinem in der EU niedergelassenen Bevollmächtigten. § 6 enthält u. a. folgende Festlegungen: · Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind. · Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. · Es dürfen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Hier ist somit jedes Glied der Lieferkette - vom Hersteller bis zum Händler/Dienstleister - mit in der Verantwortung. 2.2 GS-Zeichen Hinsichtlich des GS-Zeichens ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Zuerkennung des GS-Zeichens auch die Einhaltung von Anforderungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit voraussetzt. Unverändert geblieben ist die Verpflichtung, die Vergabe des GS-Zeichens mit einer Bescheinigung zu dokumentieren. Neu in das GPSG aufgenommen ist die zeitliche Befristung der Gültigkeit der GS-Bescheinigung auf maximal fünf Jahre. Sie trägt den immer kürzeren Produktlebenszyklen sowie der hohen Geschwindigkeit des technischen Fortschritts Rechnung. Das GS-Zeichen steht somit nach wie vor für »Geprüfte Sicherheit«. Das GS-Zeichen ist ein deutsches Sicherheits- und Gebrauchstauglichkeits-Prüfzeichen auf gesetzlicher Basis, das Hersteller freiwillig für bestimmte Produkte beantragen können. Dabei kommen tausende von elektrischen oder mechanischen Geräten des täglichen Lebens in Frage, die in Deutschland oder im Ausland produziert werden. Gesetzliche Grundlage war bisher das Gerätesicherheitsgesetz (GSG), in Zukunft, d. h. ab 1.5.2004, ist es das neue Geräte- und Produktsicherheits-Gesetz (GPSG). Überwachung des Inverkehrbringens Das in § 9 des GPSG beschriebene Meldeverfahren und die Veröffentlichung von Informationen über Mängelfeststellungen nach § 10 entsprechen im Wesentlichen der bisher schon im Rahmen der Umsetzung des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin („Beauftragte Stelle“) geübten Praxis. 3.1 Zugelassene Stellen Die für Prüfungen nach § 7 (GS-Zeichen) zugelassenen Prüf- und Zertifizierungsstellen („Zugelassene Stellen“) müssen nach § 11 des GPSG von der zuständigen Behörde für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannt und bekannt gemacht worden sein. Diese „Zugelassenen Stellen“ werden ihrerseits von der zuständigen Behörde überwacht. Sozusagen als übergeordnete Stelle für die Bewertung von Produkten, davon ausgehenden Risiken und Maßnahmen zur Verminderung negativer Entwicklungen wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in § 12 eingesetzt. 3.2 Zuständigkeit der BAuA Die Zuständigkeit der BAuA bleibt auf den Produktbereich der „technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände“ und somit im Wesentlichen dem Anwendungsbereich des bisherigen GSG beschränkt. Zusammengefasst lässt sich die Tätigkeit der BAuA kurz in folgender Form beschreiben. Ihr obliegt es, · im Rahmen des allgemeinen Forschungsauftrags, Sicherheits- und Gesundheitsrisikos zu ermitteln und zu bewerten, · in Einzelfällen nach Abklärung mit den Behörden Produkte speziell zu beurteilen, · in eigener Zuständigkeit in Einzelfällen Risikobewertungen durchzuführen und · die zuständigen Behörden ebenso wie den Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte zu beraten und zu informieren. 3.3 Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte Der Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV) (§ 13 des GPSG) hat vergleichbare Aufgaben und eine ähnliche Zusammensetzung wie der bisher nach dem GSG tätige Ausschuss für technische Arbeitsmittel (AtA). Zu den Aufgaben des Ausschusses nach Absatz 1 gehört es, · die Bundesregierung in Fragen der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten zu beraten, · die in § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen zu ermitteln und · nationale technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit solche Spezifikationen in Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 vorgesehen sind. Geänderte Prüfordnung für die Sachverständigenorganisationen In den §§ 14 bis 18 des GPSG werden die besonderen Regelungen für überwachungsbedürftige Anlagen beschrieben, die sich dem Grundsatz nach an die schon bisher festgelegten Regelungen anschließen. In den Übergangsbestimmungen des § 21 wird hinsichtlich der Prüforganisationen auf die bisherigen Regelungen verwiesen, die bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen nach dem GPSG weiter angewendet werden können. Dies bedeutet u. a., dass die Tätigkeit der anerkannten Sachverständigen bei der Durchführung vorgeschriebener oder behördlich angeordneter Prüfungen zunächst bis 31. Dezember 2007 in der bisherigen Form weiter erfolgen kann. Im Anschluss daran wird wahrscheinlich, ähnlich wie in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt, die Berechtigung zur Durchführung von Prüfungen nach GPSG nur noch bei den „Zugelassenen Stellen“ nach § 11 bzw. für überwachungsbedürftige Anlagen bei „Zugelassenen Überwachungsstellen“ nach § 14 liegen. Änderungen und Verbesserungen durch das neue Gesetz Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dem neuen zum 1. Mai 2004 als Ersatz für Gerätesicherheitsgesetz und Produktsicherheitsgesetz in Kraft getretenen Gesetz wesentliche Änderungen und Verbesserungen sowohl für Hersteller als auch für Anwender/Betreiber von Produkten eingeführt wurden. Die bisher bestehenden hohen Sicherheitsanforderungen an Produkte, werden nunmehr in wesentlichem Umfang durch das europäische Recht geprägt (Maschinen-Richtlinie, Niederspannungs-Richtlinie, Spielzeug-Richtlinie, PSA-Richtlinie etc.). Das neue Gesetz sagt eindeutig, wie Hersteller die Gebrauchssicherheit nicht nur bei der bestimmungsgemäßen Verwendung, sondern auch beim vorhersehbaren Fehlgebrauch gewährleisten müssen. 5.1 Fehlerhafte Verwendung eines Produktes muss der Hersteller mit berücksichtigen Die Marktüberwachungsbehörden haben jetzt im Prinzip - wenn genügend Fachpersonal zur Verfügung steht - verbesserte Kontrollmög- Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 6 500 FÜR DIE PRAXIS Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit lichkeiten. Die Hersteller werden mit mehr Produktkontrollen rechnen müssen, die Händler als Teil der Vertriebskette rücken sehr viel deutlicher in das Blickfeld der Behörden. Das GPSG ist ein modernes Verbraucherschutzgesetz mit vielen Schnittstellen zu einer behördlichen Wirtschaftssteuerung - wie nützlich das sein wird, muss die Zukunft erweisen. Was von Fachleuten positiv beurteilt wird, ist die Pflicht der Hersteller zur Marktbeobachtung, um herauszufinden, welche Gefährdungen sich hier ergeben. Zudem verlangt das Gesetz im Krisenfalle vernünftige Schutzmaßnahmen wie Verbraucherwarnungen und Produktrückrufe. 5.2 Erweiterte Haftungsrisiken Die Sachkenntnis der Verbraucher ist vom Hersteller möglichst niedrig einzuschätzen. Der Anwender, der ein Produkt zum ersten Mal in der Hand hält, bringt im Extremfall überhaupt keine Erfahrung mit. Schließlich müssen die Inverkehrbringer eines Produktes auch mit „vorhersehbaren Fehlanwendungen“ rechnen, was ein weites Feld darstellt. Das ist insbesondere bei sogenannten Migrationsprodukten zu erwarten, also professionellen Arbeitsgeräten, die z. B. auch im Heimwerkerbereich genutzt werden. Technische Sicherheitsmaßnahmen nach geltenden Vorschriften, Normen, technischen Regeln müssen stets Vorrang haben. Sondervereinbarungen entlasten nicht. Die Festlegungen nach § 3 Abs. 2 des bisher geltenden Gerätesicherheitsgesetzes sind im GPSG nicht mehr zu finden. Danach war der Hersteller von seinen Verpflichtungen weitgehend freigestellt, „... wenn die technischen Arbeitsmittel nach den schriftlichen Angaben dessen, der sie verwenden soll, als Sonderanfertigung beigestellt wurden“. Als Hersteller kann man sich daher nicht darauf berufen, ein Produkt auftragsgemäß gefertigt zu haben. Wenn es trotzdem fehlerhaft ist, haftet man im Schadensfall mit allen rechtlichen Konsequenzen. Fazit Zu erkennen ist, dass alle mit dem „handling“ von Produkten befassten Firmen und Einzelpersonen nun im Rahmen der Umsetzung der novellierten EG-Produktsicherheitsrichtlinie in deutsches Recht durch das GPSG eine einheitliche Grundsatzregelung für die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften vorfinden. Betroffen sind davon alle Bereiche, angefangen von der Konstruktion über die Fertigung einschließlich der nachgeordneten Vertriebs- und Montagestufen. In Fachkommentaren wird darauf verwiesen, dass durch die neuen Eingriffsmöglichkeiten der Behörden eine gewisse Tendenz zur Wirtschaftssteuerung durch die öffentliche Hand nicht übersehen werden kann. Der Hersteller ebenso wie der Händler tun gut daran, sich mit den Einzelheiten des Gesetzes bald vertraut zu machen, da aller Wahrscheinlichkeit nach die Medien sich der neuen Regelungen annahmen werden und eine Sensibilisierung großer Teile der Bevölkerung eintreten wird. CE-Zeichen, Konformitätsbestätigung und am besten das GS-Zeichen auf den Produkten können sicher zur Beruhigung der Käufer und Verwender beitragen und den Händler bzw. den Elektrohandwerker als letzten in der Vertriebskette weitgehend entlasten. Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 6 501 Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit FÜR DIE PRAXIS
Autor
- H.-H. Egyptien
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