Regenerative/Alternative Energien
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Betriebsführung
Haftungsfragen beim Import von PV-Anlagen
ep8/2007, 5 Seiten
PV-Installateur als Importeur Mögliche Situation So könnte die Situation beispielsweise aussehen: Die Firma Mustermann ist als Elektrofachbetrieb für die Installation von Photovoltaik-Anlagen erfolgreich auf dem Markt. Ihre Kunden sind Private und gelegentlich auch Gewerbetreibende (Bild ). Bislang hat die Mustermann Gmb H ihre Einkäufe bei Händlern und Zulieferern im eigenen Umkreis getätigt. Solarmodule sind nicht immer schnell zu erhalten und haben sich in den letzten Jahren nicht verbilligt. Da soll jetzt Abhilfe her. Der neue Einkaufsleiter Müller wird daher von seinem Chef Mustermann, beauftragt, doch einmal intensiv im Internet nach neuen Bezugsquellen zu forschen und sich auch um die Modalitäten beim Auslandsgeschäft zu kümmern. UN-Kaufrecht als vertragliche Basis Anders als beim Inlandsgeschäft ist bei Bestellungen im Ausland immer zu fragen, auf welcher Rechtsgrundlage der Kaufvertrag steht. Es gilt grundsätzlich nie Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 8 664 BETRIEBSFÜHRUNG hältnis erwerben. Deshalb schaut er beim Kauf zunächst auf die Maschine (Bilder und ). Aber welche ist die Richtige? Am häufigsten vergleichen Anwender nur die Voltzahlen miteinander. Das ist ein gravierender Irrtum. Die Voltangabe einer Akku-Maschine sagte in der Vergangenheit bei NiCd- und NiMH-Akkus zumindest etwas über die Anzahl der Zellen aus. Selbst das ist bei Li-Ion nicht der Fall, da bei leistungsstarken Maschinen die Anzahl der Zellen zur Erhöhung der Kapazität verdoppelt wird. Ein 18-V-Gerät hat in diesem Fall nicht 5 (5-mal 3,6 Volt = 18 Volt), sondern 10 Zellen. Das kann der Käufer aber nicht wissen. Auswahl des Ladegeräts Zur Auswahl des geeigneten Akku-Geräts sind zunächst 2 Kriterien zu beachten: 1. Konkreter Einsatzzweck der Maschine 2. Häufigkeit ihres Einsatzes 1. Hierbei spielt das Drehmoment eine Rolle, wie das beispielsweise beim Eindrehen einer simplen Schraube gezeigt werden kann. Je größer der Durchmesser der Schraube, je länger die Schraube und je härter das Material ist, in das die Schraube eingezogen werden soll, um so stärker muss die Drehkraft der Maschine, sprich das Drehmoment, sein. Drehmoment ist durch nichts zu ersetzen. Höheres Drehmoment bedeutet darüber hinaus weniger Überlastmöglichkeiten der Maschine durch den Anwender und damit längere Lebensdauer des Gerätes. Außerdem wird die Arbeit schneller erledigt, da die Drehzahl weniger stark abfällt. Allerdings darf man sich nicht vom Drehmoment im „harten Schraubfall“ blenden lassen. Manche Hersteller werben mit diesem Drehmoment, weil es die größere Zahl ist. Vergleichen sollte man das Drehmoment im „weichen Schraubfall“. Wenn die Angabe „hart“ oder „weich“ fehlt, sollte man vorsichtig sein. 2. Für die Erläuterung dieses Punktes, der häufig mit der Frage „Wie lange hält denn ein Akku?“ umschrieben wird, ist die gespeicherte Energie im Akku-Pack das entscheidende Kriterium. Diese ist nicht nur abhängig von der Voltzahl, auch die Kapazität, ausgedrückt in Amperestunden, spielt eine entscheidende Rolle, ob das Gerät nun 50 oder 200 Schrauben mit einer Akku-Ladung einziehen kann. Physikalisch gesehen muss die Spannung mit der Kapazität multipliziert werden, um letztlich die gespeicherte Energie, ausgedrückt in Wattstunden, zu erhalten. Im Vergleich verschiedener Hersteller spielen dann sicherlich auch das Gewicht, die Handhabung, das Funktionsangebot und der Service eine wichtige Rolle. Anwender die bisher mit NiCd-oder NiMH-Batterien gearbeitet haben, wird sicherlich auch interessieren, ob beim Umsteigen auf die Lithium-Technik Maschine, Akku-Pack und Ladegerät zu ersetzen sind, oder ob eine vorhandene Maschine auch mit den neuen Lithium-Akkus betrieben werden kann. In diesem Fall müssen nur Akku und Ladegerät neu angeschafft werden - sicherlich ein nicht zu unterschätzender Kostenvorteil. H.-J. Marzinzik Schnittbild eines Akku-Geräts mit Li-Ionen-Akku-Pack Akku-Bohrhammer mit pneumatischem Schlagsystem, 18 V, 2,2 Ah, 39,6 Wh - kann mit Li-, NiCd- oder NiMH- Akkus betrieben werden Fotos: Metabo deutsches Recht, wenn man im Ausland bestellt. Welches Recht gilt dann, wenn Müller z. B. ein günstiges Verkaufsangebot aus Japan wahrnehmen möchte - etwa japanisches Recht? Das japanische Recht kennt Einkaufsleiter Müller, ehrlich gesagt, überhaupt nicht. Deshalb ist es wichtig, sich die Rechtsgrundlage des internationalen Handels etwas genauer anzusehen. Bis Dezember 2006 haben sich 71 Staaten zur Frage nach der Rechtsbasis grenzüberschreitender Kaufverträge entschieden. Sie wenden in ihren Kaufverträgen das internationale Kaufrecht der Vereinten Nationen an - das UN-Kaufrecht (CISG). Diese Staaten sind im Internet unter www.unilex.info oder www.uncitral.org aufgeführt. Das vom UN-Kaufrecht abgedeckte Wirtschaftsgebiet repräsentiert etwa 2/3 der gesamten Welthandelsleistung. Das UN-Kaufrecht stellt ein international vereinheitlichtes Kaufrecht dar. Das ist der große Vorzug dieses Rechts. Es hat deshalb sehr zur Förderung des weltweiten Handels und der Rechtssicherheit internationaler Kaufverträge beigetragen. Haftungsfragen beim Import von PV-Anlagen Ein guter Kunde hat eine Photovoltaik (PV)-Anlage angefragt und möchte diese kostengünstig und kurzfristig erhalten. Der Meister kommt deshalb auf die Idee, bei einem Lieferanten in Fernost zu bestellen - über das Internet heute kein Problem. Jetzt gilt es, einiges zu beachten: z. B. die Rechtsgrundlage des Kaufvertrags, das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, die Besonderheiten einer Internetbestellung und des Auslandsgeschäfts überhaupt. Solarstrom-Anlage (Photovoltaik-Anlage) auf dem Fußball-Stadion „Bielefelder Alm“ in Bielefeld. Foto: SMA Technologie EP0807-658-671 23.07.2007 15:45 Uhr Seite 664 Wenn Firma Mustermann PV-Module in Fernost ordert, wird der betreffende Staat des Verkäufers sich möglicherweise unter den Staaten befinden, die das UN-Kaufrecht ratifiziert haben und anwenden. China zählt zu diesen Staaten, ebenso die Republik Korea (Süd-Korea). Japan steht weiterhin abseits. Die Mustermann Gmb H sollte also vor Aufgabe der Bestellung prüfen, ob der Verkäuferstaat zu diesen 71 Staaten gehört. Dann wird das UN-Kaufrecht auch für die Importgeschäfte der Mustermann Gmb H gelten; denn auch Deutschland gehört zu den Signatarstaaten des UN-Kaufrechts. Natürlich kann man das UN-Kaufrecht ausdrücklich schriftlich vereinbaren. Das ist zu empfehlen, sollte Firma Mustermann Solarmodule aus Japan beziehen. Die Formulierung könnte sein: „Für diesen Vertrag gilt das Kaufrecht der Vereinten Nationen vom 11. April 1980“. Produkthaftung beachten Als Importeur außerhalb eines Gebiets des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat Firma Mustermann auch das Produkthaftungsrecht zu bedenken. Hersteller. Grundsätzlich ist es der Hersteller, der für einen Fehler des Produkts einzustehen hat, wenn dadurch ein Mensch getötet oder verletzt, eine Sache zerstört oder beschädigt wird. Das deutsche Produkthaftungsgesetz definiert dazu folgerichtig: Hersteller im Sinne des Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat (§ 4 Produkthaftungsgesetz). Importeur. Allerdings sagt dasselbe Gesetz in § 4, dass der Importeur (Einführer) ebenso behandelt wird wie ein Hersteller. Es heißt dort: „Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs ... mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.“ Die Firma Mustermann Gmb H würde kraft Gesetzes zu dem Kreis der Unternehmen zählen, die für Schäden in voller Höhe und ohne Verschulden einzustehen haben, wenn hierdurch ein Mensch oder eine Sache zu Schaden kommt. Absichern der Vertragserfüllung Beim Auslandsgeschäft geht es häufig um das Problem der Zahlungssicherung zugunsten des Verkäufers. Nicht minder wird die Firma Mustermann als Käufer darauf achten, dass die künftige Importware tatsächlich und möglichst termingemäß geliefert wird, den Bestellbedingungen wirklich entspricht und - unabhängig davon - in Deutschland verkehrsfähig ist. Die Mustermann Gmb H wird also für die tatsächliche Vertragserfüllung durch den fernöstlichen Exporteur Sicherheit schaffen müssen. Es bietet sich an, die Zahlung erst zu leisten, wenn die gesamte Ware vollständig eingetroffen ist und wenigstens Stichprobenuntersuchungen durchgeführt wurden. Sehr überlegen sollte man sich den Abschluss eines Vertrags, bei dem der Verkäufer sogleich eine Anzahlung fordert. Im ungünstigsten Fall ist das Geld verloren, und der Käufer hat unabsetzbare Ware auf Lager. Generell ist es wichtig, sich noch vor Abschluss des Kaufvertrages über die in Deutschland zu beachtenden Einfuhrbestimmungen zu erkundigen. Sinnvoll ist es auch, Transportmodalitäten einschließlich Versicherung und Art der Verpackung des Transportguts (Kasten) vor-Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 8 Auch bei der Verpackung ist größte Umsicht gefragt Ein chinesisches Unternehmen hatte Wafer zur Herstellung von Solarzellen in Holzkisten verpackt und die Deckel mit massiven Nägeln verschlossen. Der deutsche Empfänger hatte Mühe, die Deckel erschütterungsfrei zu öffnen. Die Untersuchung der Wafer bestätigte jede Befürchtung. Die Bruchrate war zehnmal so hoch wie normal. An den Hammerschlägen wird es wohl gelegen haben. Die nächste Sendung bestand aus Kisten, bei denen die Deckel mit Schrauben verschlossen waren. EP0807-658-671 23.07.2007 15:45 Uhr Seite 665 her mit dem Verkäufer zu klären und zu vereinbaren. Dies ist nicht nur aus Sicht der Kalkulation des Vertragspreises gegenüber dem Verkäufer und schließlich dem deutschen Kunden zu sehen. Die Ware soll vor allem unbeschädigt an ihr Ziel gelangen und problemlos entladen werden können. Sind Schäden dennoch entstanden, dann kann eine Versicherung nützlich sein. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz einhalten Bestimmt hat Elektromeister Mustermann vom deutschen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) gehört. Es ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und vereinigt seither das frühere Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und das Produktsicherheitsgesetz (Prod SG). In § 2 Absatz 12 GPSG hat der Gesetzgeber definiert, wer im Bereich des EWR (alle Staaten der Europäischen Union, EFTA und einige Sondergebiete) als „Einführer“ gilt: Das ist jede im EWR niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den EWR einführt oder dieses veranlasst. Schickt Firma Mustermann demnächst eine Bestell-E-Mail über PV-Module an einen Exporteur in Fernost, dann wird sie diese Produkte nach Deutschland als einem Mitgliedsland des EWR einführen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 1. April 1981 (2 Ss [OWi] 106/81-77/81) die Funktion des Importeurs so beschrieben: „Der Importeur ist das erste Glied in der inländischen Handelskette (Kasten). An seine Sorgfaltspflicht sind deshalb im Interesse des Verbraucherschutzes höchste Anforderungen zu stellen. Dabei müssen wirtschaftliche Gesichtspunkte gegenüber den Interessen der Verbraucher zurücktreten.“ Beim Abfassen des Urteils ging es zwar um Lebensmittel. Dennoch besitzt die Formulierung nahezu allumfassende Aktualität im Sinne des Verbraucherschutzes. Diesen hat auch der Importeur zu gewährleisten. Der Gesichtspunkt, dass dem Importeur eine besonders wichtige Funktion in der Volkswirtschaft zukommt, findet sich im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz wieder. Das GPSG stellt an das Inverkehrbringen bestimmter Produkte - PV-Module gehören dazu - hohe Anforderungen und bezieht auch den Importeur in den Kreis der Verpflichteten ein. PV-Module im GPSG Unter das GPSG fallen nicht schlechthin alle Produkte, sondern nur technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte. Technische Arbeitsmittel. Bei technischen Arbeitsmitteln handelt es sich im Wesentlichen um verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen nebst Zubehörteilen sowie Schutzausrüstungen. Verbraucherprodukte. Diese sind definiert als Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftiger Weise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können - selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Solarmodule stets Verbraucherprodukte. Handelt es sich bei PV-Modulen um technische Arbeitsmittel oder Verbraucherprodukte? Von der Antwort auf diese Frage hängt ab, ob die Firma Mustermann die besonderen Pflichten des § 5 GPSG für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten trifft oder nicht. Legt man die Begriffsbestimmungen in § 2 GPSG zugrunde, muss die Antwort lauten: Ein PV-Modul ist kein technisches Arbeitsmittel. Vielmehr fallen PV-Module unter „sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder zumindest unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind“, so der Wortlaut des Gesetzes in § 2 Absatz 3 GPSG. Die Definition des Verbraucherprodukts ist im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes weit zu fassen. Damit sind Solarmodule stets Verbraucherprodukte im Sinne des GPSG, gleich ob sie privat oder gewerblich („Solarpark“) genutzt werden. Wichtige Konsequenzen Hieraus ergeben sich für die Mustermann Gmb H als künftigen Importeur fernöstlicher Solarmodule einige Folgen. · Schon nach § 4 Absatz 1 GPSG darf ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den in der einschlägigen Rechtsverordnung vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung entspricht. · Nach § 2 der Verordnung elektrische Betriebsmittel (1. GPSGV) müssen neu hergestellte elektrische Betriebsmittel (hier: PV-Module) dem in der EU gegebenen Stand der Sicherheitstechnik entsprechen (u. a. wird die IEC 61215 zu beachten sein). · Ferner müssen sie das CE-Kennzeichen in der genau vorgeschriebenen Weise tragen. Die Firma hat auf diese Erfordernisse zu achten und hierfür einzustehen, selbst wenn der fernöstliche Exporteur insoweit nachlässig war. Bei Verbraucherprodukten (hier: PV-Module) ergeben sich darüber hinaus die Pflichten für das Inverkehrbringen nach § 5 GPSG. Hiernach hat der Einführer eines Verbraucherprodukts jeweils im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit beim Inverkehrbringen sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhält, damit dieser die Gefahren, die von dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Ferner muss Firma Mustermann als Einführer eines Verbraucherprodukts außerhalb des EWR seinen eigenen Namen und seine eigene Adresse auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung anbringen sowie das Verbraucherprodukt so kennzeichnen oder kennzeichnen lassen, dass es eindeutig identifiziert werden kann. Entsorgung - ein Thema für den Importeur? Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro G) vom 16. März 2005 ist seit dem 23. März 2005 schrittweise bis zum 31. Dezember 2005 in Kraft getreten. Das Gesetz stellt die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/96/EG zur umweltverträglichen Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten („WEEE-Richtlinie“) und der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Neugeräten („RoHS-Richtlinie“) dar. Nach der Begriffsbestimmung in § 3 des Elektro G ist „Hersteller“ im Sinne dieses Gesetzes, wer Elektro-oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt (§ 3 Absatz 11 Nr. 3 Elek-Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 8 666 BETRIEBSFÜHRUNG Patentschutz - auch das noch... Ein Unternehmen bezog Montageteile für Aufdachmodule von einem weit entfernten Hersteller. Nur dumm, dass die Montageteile für ein deutsches Unternehmen patentgeschützt waren. Wer da wohl Ärger bekam? Der Importeur natürlich, denn er ist das erste Glied in der inländischen Handelskette und darf keine Ware in Deutschland absetzen, auf die ein anderer Patentschutz für Deutschland erworben hat. Die deutsche Rechtssprechung kennt da kein Pardon. Der Importeur ist verpflichtet, sich nach eventuellen Patenten zu erkundigen. Tut er das nicht, muss er im Falle einer Patentverletzung damit rechnen, den Verkauf einstellen und für den Schaden des Patentinhabers aufkommen zu müssen. Guter Glaube an den doch sonst so höflichen (aber seit einiger Zeit nicht mehr erreichbaren ...) Lieferanten von weit her hilft nicht. EP0807-658-671 23.07.2007 15:45 Uhr Seite 666 tro G). Muss Elektromeister Mustermann beim Import der Module neben dem GPSG auch noch die Anforderungen des Elektro G einplanen, z. B. die Rücknahme und Entsorgung verbrauchter Solarmodule organisieren? Nein - das muss er nicht. Es wird unterstellt, dass die zu importierenden PV-Module in ortsfeste Anlagen zur Stromgewinnung aus Solarenergie eingebaut werden sollen, beispielsweise auf einem Hausdach, einer Werkshalle oder in einem Solarpark. Dann braucht die Mustermann Gmb H sich - vorerst - um die Entsorgung bzw. das Recycling der Module nicht zu kümmern. Das Elektro G sieht ein kostenloses Recycling von PV-Modulen nicht vor. Weitere Informationen sind dazu auch in den Hinweisen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Anwendung des Elektro G vom 24. Juni 2005 zu entnehmen - im Internet unter: www.bmu.de. Internetbestellung -- ein Mausklick genügt? Bei Bestellungen über das Internet ist zu unterscheiden, ob diese das Ergebnis des Austauschs von E-Mails oder eines Mausklicks auf der Internetseite des Anbieters ist. Via E-Mail. Wird per E-Mail ein Angebot (ggf. mit Anhängen) vorgelegt und dieses Angebot ebenfalls mit einer E-Mail angenommen, ist ein Kaufvertrag ohne jeden Zweifel zustande gekommen. Artikel 11 des UN-Kaufrechts legt ausdrücklich fest, dass ein Kaufvertrag nicht schriftlich sein oder nachgewiesen werden muss. Ein Kaufvertrag unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften. Er kann auf jede Weise bewiesen werden, auch durch Zeugen. Auch der Mausklick kann eine rechtswirksame Bestellung auslösen. Vorteil der E-Mail ist, dass der Verfasser die Nachricht von Anfang bis zur Absendung allein erstellen und kontrollieren kann. Er wird nicht durch den Internetauftritt seines Geschäftsgegners „geführt“. Internetbestellung. Bei einer Internetbestellung im engeren Sinne ist das anders. Hier werden der Ablauf und größtenteils auch der Inhalt des Bestellvorgangs vom Internetauftritt des Geschäftspartners vorgegeben. Der Besteller bewegt sich sozusagen auf fremdem Territorium. Besonders bei einem Eingabevorgang sind Fehler möglich. Dann sollte die Firma Mustermann bei ihrer Auslandsbestellung auf die nützlichen Punkte achten, die der Gesetzgeber in § 312 e des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und in der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 5. August 2002 für den deutschen Rechtskreis als Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr aufgeführt hat: · So muss der Anbieter dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Der irrtümlich gesetzte Mausklick muss wieder gelöscht werden können. · Die Identität des Anbieters, sein voller Name, der Sitz, der Registereintrag müssen klar erkennbar sein. Dazu gehört die Angabe der Postanschrift, einer Telefon- und Faxnummer, der vollständige Name einer für den Anbieter vertretungsberechtigten Person. · Der Anbieter hat sicherzustellen, dass der Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt wird. · Ferner muss dem Besteller die Möglichkeit verschafft werden, sämtliche Vertragsbestimmungen einschließlich AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Hierzu genügt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2006 - I ZR 75/03, wenn die AGB des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Zwar sind die genannten Vorschriften in § 312 e BGB und der BGB-Informationspflichten-Verordnung von der Idee des Verbraucherschutzes getragen. Es liegt aber auf der Hand, dass auch Unternehmer schützenswert sind und sich selbst schützen sollten, indem sie auf die entsprechend zu gestaltenden Internetauftritte der Geschäftspartner achten. Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 8 EP0807-658-671 23.07.2007 15:45 Uhr Seite 667 Zinsgünstige Alternativen für die Finanzierung Aus diesen in Deutschland angebotenen rund zweitausend öffentlichen Förderprogrammen ist es oftmals für die Inhaber kleiner und mittlerer Handwerksbetriebe nicht einfach, die geeigneten Fianzierungshilfen zu finden. Gefördert werden Existenzgründer, aber auch Unternehmen, die sich am Markt besser etablieren möchten - in der so genannten Festigungsphase. Neben herkömmlichen Bankkrediten bieten Bund, Bundesländer oder die Europäische Union interessante Darlehensalternativen an. Durch meist attraktive Zinssätze und flexible Rückzahlungsmöglichkeiten wird der Unternehmer in die Lage versetzt, die Liquidität und Rentabilität der Firma zu verbessern. Neben Krediten werden auf diesem Weg Zuschüsse ebenso bereitgestellt wie Bürgschaften, Garantien und steuerliche Subventionen. Rolle der Hausbanken Bei der Beantragung der Mittel spielen die Geschäftsbanken, besonders die Hausbanken, eine wichtige Rolle. Sie führen in der Regel die Prüfung der Kreditwürdigkeit der Antragsteller durch - die so genannte „Bonitätsprüfung“ - und leiten als zwischengeschaltete Stellen die Anträge an den eigentlichen Kreditgeber weiter; ebenso wie die bewilligten Fördergelder an ihre Kunden. Betriebsinhaber sollten die eigenen Planungen mit öffentlichen Geldern offensiv angehen und ihre Bank um qualifizierte Beratung und um entsprechende Recherchen bitten. Nahezu jede Bankengruppe beschäftigt gut ausgebildete Finanzierungsberater, die sich auf öffentliche Kreditprogramme spezialisiert haben. Hier gilt es für den Unternehmer, die Ressourcen und die erwähnte Programmvielfalt zu nutzen. Dabei können Qualität und der Umfang der jeweiligen Hilfestellung der Bank sehr unterschiedlich sein. Immerhin können öffentliche Kredite durchaus als unmittelbare Konkurrenz zu eigenen Bankkrediten gesehen werden. Es ist daher kein Geheimnis, dass längst nicht alle Bankinstitute öffentliche Mittel offensiv anbieten und verkaufen. Interessierte Unternehmer sollten sich davon nicht beeinflussen lassen, da zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der sprichwörtliche Blick über den eigenen Tellerrand hinaus auch im Kreditgeschäft für die Hausbank gelten sollte. Bietet nämlich eine der konkurrierenden Nebenbanken eine entsprechende Beratung ohne Wenn und Aber an, kann dies zu ernsthaften Konsequenzen für die bisher weitgehend harmonische Kunde-Bank-Beziehung führen. Hinzu kommt, dass sich Unternehmer, die an öffentlichen Finanzierungen interessiert sind, auch im Internet einen Überblick über die Fördervielfalt verschaffen können. Es ist daher kaum vorstellbar, dass die damit verbundene Transparenz von der einen oder anderen Bank noch ignoriert werden kann. Programme der KfW-Mittelstandsbank Der bei öffentlichen Förderprogrammen wohl bekannteste Kreditgeber ist die KfW-Mittelstandsbank. Sie kann durch die unterschiedlichsten Förderprogramme Haftungsfragen im Inland Vertragliche Haftung. Hat die Firma Mustermann die PV-Module durch den Zoll gebracht, dann kann die Auslieferung der Module und die Installation der Photovoltaikanlage beim Kunden beginnen. Jetzt liegen rechtlich keine Auslandsgeschäfte, sondern Inlandsgeschäfte vor (vgl. auch Beitrag: „PV-Anlagen - Haftung des Elektrofachbetriebs“ im ep Heft 12/2006, S. 1007-1008). Es gilt ausschließlich das deutsche Zivilrecht. Es ist also das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden, welches im Geschäftsverkehr mit Unternehmern durch das Handelsrecht ergänzt wird. Als Verkäufer der PV-Module haftet Firma Mustermann auf Fehlerfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung, muss also gegebenenfalls dafür sorgen, dass Mängel an den Solarmodulen repariert oder schadhafte Module ausgetauscht werden. Dieses Risiko trägt die Mustermann Gmb H im Verhältnis zu ihren Kunden allein. Daher kommt es darauf an, dass sie im Fall schadhafter PV-Module beim ausländischen Zulieferer rechtlich und tatsächlich Regress nehmen kann. Rechtlich bietet das UN-Kaufrecht hier keine grundlegenden Probleme. Deutsches Gewährleistungsrecht und das Gewährleistungsrecht des UN-Kaufrechts ähneln einander. Das ist kein Zufall. Der deutsche Gesetzgeber hat bei der Schuldrechtsreform 2002 und der Neufassung des Gewährleistungsrechts deutlich gedankliche Anleihe beim UN-Kaufrecht genommen. Außervertragliche Haftung. Ähnliche Gesichtspunkte gelten für die außervertragliche Haftung des Importeurs, z. B. nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz. Auch dieses Haftungsrisiko trägt die Mustermann Gmb H im Verhältnis zum Geschädigten allein. Anders als bei der Haftung im Rahmen der Gewährleistung kann die Firma im Fall der außervertraglichen Haftung für Personen- oder Sachschäden die eigene Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. RA U. Gollob Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 8 668 BETRIEBSFÜHRUNG Zinsgünstig finanzieren Experten schätzen, dass es in Deutschland rund zweitausend öffentliche Förderprogramme gibt, die auch den Elektrofachbetrieben in der Gründungs- und vor allem in der Festigungsphase wichtige Finanzierungshilfen sein können. Attraktive Zinssätze und flexible Rückzahlungsmöglichkeiten ermöglichen dem Unternehmer, Liquidität und Rentabilität zu verbessern. Tafel Übersicht öffentlicher Förderkredite (freibleibend*) Kreditbezeichnung Finanzierungszwecke Laufzeiten Kreditbeträge Effektivzinssätze** Mikro Darlehen Existenzgründungen bis 5 Jahre bis 25000 Euro 7,34 % Start Geld Existenzgründungen bis 10 Jahre bis 50000 Euro 7,26 % Unternehmerkredit u. a. betriebliche bis 20 Jahre bis 10 Mio. Euro 5,27-8,74 % Investitionen ERP-Kapital für u. a. Grundstücke und 15 Jahre bis 500000 Euro variabel bzw. Gründung Betriebsausstattung 6,55-6,69 % ERP-Kapital für u. a. Grundstücke und 15 Jahre bis 500000 Euro 5,77-11,62 % Wachstum Betriebsausstattung Kapital für Arbeit u. a. Baumaßnahmen 10 Jahre bis 4 Mio. Euro 5,27-10,17 % und Investitionen ERP-Regionalförder- u.a. betriebliche bis 20 Jahre bis 3 Mio. Euro 4,73-7,98 % programm Investitionen * Stand Juli 2007, ** Differenzen resultieren aus dem Kunden-Rating der Banken Kontakt: KfW Mittelstandsbank, Telefon: 01801 241124 www.kfw-mittelstandsbank.de KfW Förderbank, Telefon: 01801 335577 www.kfw-foerderbank.de Unterlagen, die für die Beurteilung eines Kreditvorhabens grundsätzlich erforderlich sind: allgemeine Unterlagen betriebswirtschaftliche und Vertragsunterlagen · Lebenslauf · Bilanzen bzw. Einnahme-/ · Gesellschaftsverträge · Darstellung des Betriebes Überschuss-Rechnungen · Handelsregisterauszüge · Details zum Investitions- · aktuelle Daten zum laufenden · Kaufverträge vorhaben Geschäftsjahr wie betriebswirt- · Sonstige Verträge wie Miet-, · Selbstauskunft schaftliche Auswertungen Pacht- oder Leasingverträge · Auskunft über bereits · Rentabilitäts- und Liquiditätserhaltene Beihilfen vorausschau EP0807-658-671 23.07.2007 15:45 Uhr Seite 668
Autor
- U. Gollob
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