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Betriebsführung

Falsche Anlagenberatung durch die Bank

ep7/2007, 2 Seiten

Falsche Anlageberatungen durch Banken führen jedes Jahr zu geschätzten Vermögensschäden von rund 20 Mrd. Euro. Spektakuläre Fälle werden von der Presse bekannt gemacht und ermuntern Anleger, die sich gleichfalls schlecht beraten fühlen, sich mit der Bank auseinanderzusetzen. Die Dunkelziffer ist hoch, da nur Fälle eindeutiger Falschberatung per Gerichtsurteil zu hohem Schadensersatz führen können.


Einzelne Fälle von Fehlberatung Besonders viele Fälle von Fehlberatung durch Banken ereigneten sich zum Höhepunkt der Börseneuphorie im Jahre 2000. Börsenunerfahrene wollten das „schnelle Geld“ machen und vorzugsweise in hochspekulative Papiere investieren. Die Anlageberater bekräftigten sie in dieser Absicht und hielten sie selbst dann noch vom Verkauf der Papiere ab, als die Kurse merklich fielen. Als dann im Folgejahr ein allgemeiner Kurssturz eintrat, lösten sich viele Vermögen in Luft auf. Aufsehenerregende Gerichtsentscheidungen aus dieser Zeit machten die Pflichtverletzung von Anlageberatern deutlich: · Das Landgericht (LG) München (Az.: 23 O 1881/01) entschied, dass der Anlageberater, der von einer Kundin verklagten Bank es versäumt hatte, sich über ihre Risikobereitschaft und über ihren Wissensstand über spekulative Anlagegeschäfte zu informieren. Die Transaktion musste rückgängig gemacht werden. · Das LG München (Az.: 3 O 100/02) verurteilte die Deutsche Bank zu einer Schadensersatzsumme von rund 140000 Euro, weil einer ihrer Berater die Bedürfnisse seiner Kundin, einer börsenunkundigen Rentnerin, nicht einmal „ansatzweise“ berücksichtigt hatte und - die eigene Provision fest im Auge - zum Kauf von bankeigenen Fonds und zum Verkauf hochverzinslicher Bundesanleihen überredet hatte. Die Kundin verkaufte daraufhin „bombensichere“ Papiere und erwarb dafür verlustbringende Ladenhüter. · Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen (Az.: 1 U 5/92) verurteilte eine Bank zu Schadensersatz, weil deren Anlageberater sich in keiner Weise an die Vorgaben eines Kunden gehalten hatten. Dieser Kunde, ein Rentner, hatte 200000 Euro „sicher“ und „werterhaltend“ investieren wollen. Der Berater hingegen hatte hochspekulative Aktien gekauft und „um die Rente des Kunden anzuheben“ und sogar noch einen Kredit zu dessen Lasten aufgenommen. All diese kundenfreundlichen Gerichtsentscheidungen basierten auf einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 06.07.1993 in NJW 1993, 2433), das Ausdruck in den §§ 31 des Wertpapierhandelsgesetzes fand. Hier ist u. a. festgelegt, dass die Bank verpflichtet ist, ihre Kunden zu ihren bisherigen Anlageerfahrungen, zu Anlagezielen und Risikobereitschaft zu befragen und das Ergebnis zu dokumentieren. Pflichten der Anlageberater Durch die BGH-Entscheidung, die Eingang in das Wertpapierhandelsgesetz gefunden hat, die Höhe instanzlicher Urteile sowie die einschlägigen Urteile, die seither ergangen sind, hat sich eine recht gefestigte Rechtsprechung entwickelt, an der sich Anleger und Anlageberater ganz allgemein orientieren können. Was die Anlageberatung betrifft, so haben die Berater folgende Pflichten: · Sie sollten sich in jedem Fall über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Anleger informieren, denn Beratung muss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. · Sie müssen auch die persönlichen Verhältnisse, die er mit der geplanten Anlage verfolgt, ermitteln. Dazu gehört die Erkundigung der Lebensplanung, der Wünsche und Ziele sowie der Zweck des Investments sowie der Risikobereitschaft des Kunden. Im Wertpapierbereich sind Anlageberater dazu verpflichtet. · Zu Erfragen ist ferner der Wissensstand des Anlegers über Anlagegeschäfte, die ihm vorschweben, bzw. die der Berater empfiehlt. Eine bloße Belehrung - auch in schriftlicher Form - über etwaige Kursrisiken reicht nicht aus. Der Berater muss vielmehr über die Risiken einer geplanten Anlage aufklären und darf sich dabei nicht auf die allgemeine Marktentwicklung beschränken. Es genügt zum Beispiel nicht, den Kunden lediglich eine allgemein gehaltene Informationsbroschüre auszuhändigen. · Es spricht gegen eine faire und objektive Beratung, wenn der Berater nur ein einziges Anlageobjekt anbietet und/oder den Kunden unter Zeitdruck setzt. · Über die einzelnen Beratungspunkte und Hinweise sollte der Berater ein Protokoll fertigen, das er selbst unterschreibt und den Kunden unterschreiben lässt. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die meisten Anlageberater oder vermeintlichen Beratungsexperten nicht aus Provisionssucht oder gar kriminellen Motiven falsch bzw. fehlerhaft beraten. Überwiegend sind es mangelnde Kompetenz, Unachtsamkeit oder Selbstüberschätzung, die dann letztlich zu Vermögensschäden des Kunden führen. Der Bank, bei der die Beratung erfolgt ist, ist zunächst an einer gütlichen Einigung mit dem verärgerten Kunden gelegen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist, selbst wenn sie für die Bank positiv ausgeht, immer mit Imageverlusten verbunden. Das kann dazu führen, dass nicht nur der unterlegene Kunde verloren geht, sondern noch weitere Kunden abspringen. Wozu der Anlageberater nicht verpflichtet ist Obwohl die Banken im Grundsatz nicht an einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen falscher oder vermeintlich falscher Beratung ihrer Anlageexperten interessiert sind, lassen sich Prozesse nicht immer vermeiden. Es versteht sich von selbst, dass der verärgerte Kunde hier nicht immer auch siegt. Die Pflichten, die der Anlageberater zu beachten hat, sind nur scheinbar eindeutig geregelt. In der Praxis lassen sie Raum für Missverständnisse und Interpretationen. Deshalb streiten sich Anleger und Bankenvertreter vor Gericht, um klären zu lassen, wer für Vermögensschäden einzutreten hat. Dabei hat der Anleger immer dann schlechte Karten, wenn seine Verluste auf den üblichen und möglichen Risiken beruhen, die mit einer Kapitalanlage nun einmal verbunden sind. Es lässt sich nun auch nicht jede Anlageentscheidung, die floppt, auf den Berater abwälzen. Ein Anlieger, der in Börsengeschäften erfahren ist, und Risikobereitschaft signalisiert hat, darf nicht auf Schadensersatz hoffen, wenn er auf Empfehlung des Beraters spekulative Papiere kauft, die sich als Verlustbringer erwei-Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 7 586 BETRIEBSFÜHRUNG Falsche Anlageberatung durch die Bank Falsche Anlageberatungen durch Banken führen jedes Jahr zu geschätzten Vermögensschäden von rund 20 Mrd. Euro. Spektakuläre Fälle werden von der Presse bekannt gemacht und ermuntern Anleger, die sich gleichfalls schlecht beraten fühlen, sich mit der Bank auseinanderzusetzen. Die Dunkelziffer ist hoch, da nur Fälle eindeutiger Falschberatung per Gerichtsurteil zu hohem Schadensersatz führen können. EP0707-579-591 21.06.2007 12:38 Uhr Seite 586 sen. Auch wenn der erfahrene Kunde die Hinweise des Beraters zu einer risikobehafteten Anlage in den Wind schlägt und damit Verluste erleidet, hat er keinen Grund sich zu beschweren. Wenn feststeht, dass der Berater seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist, wird er wohl auf seinem Vermögensschaden sitzen bleiben. Grundsätzlich muss der Kläger die falsche oder fehlerhafte Beratung durch den Bankexperten beweisen. Der BGH (Az: XI ZR 320/04) hat ausdrücklich festgestellt, dass die Bank nicht verpflichtet ist, das Beratungsgespräch zu dokumentieren und festzuhalten. Der Anleger, der Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung bei Wertpapieren oder Fonds herleiten will, muss die Verjährungsfrist beachten. Der BGH (Az.: XI ZR 170/04) hat entschieden, dass diese Frist vom Tage des Investments an 3 Jahre beträgt. Ratschläge für Anleger Viele Anlagen werden zur privaten Altersvorsorge getätigt. Daraus folgt, dass diese Anleger, die überwiegend keine Börsenspezialisten sind, Bedarf an korrekter und umfassender Beratung haben. Sie vertrauen darauf, dass die ihnen empfohlenen Investments ihren Anlagezielen und finanziellen Möglichkeiten entsprechen. Unter den Anlageberatern und -vermittlern gibt es nicht wenige schwarze Schafe, die eigene Interessen verfolgen und weniger die Interessen der Anleger im Auge haben. Schon deshalb ist es für die Anleger wichtig, sich schon im Vorfeld der Beratung soweit als möglich abzusichern. Folgende Empfehlungen sollten die Anlage-Interessenten beachten, damit zumindest grobe Beratungsfehler von vornherein vermieden werden und es nicht zu bösen Überraschungen kommt: · Zum Beratungsgespräch einen Zeugen mitnehmen - das stärkt die eigene Position und signalisiert, dass einem an Beweissicherung gelegen ist. · Ein sorgfältiger Berater macht sich während des Gesprächs Notizen. Deshalb sollte man sich nicht darauf verlassen, sondern das Gespräch mitprotokollieren und das Protokoll vom Berater unterschreiben lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn man den Eindruck gewinnt, dass der Berater Risiken herunterspielt oder die Renditechancen eines Anlageobjekts übertreibt. · Der Berater hat sich zu Anlagezielen, Vermögensverhältnissen und Risikobereitschaft zu informieren. Wenn er dazu einen Beratungsbogen benutzt, sollte eine Kopie des ausgefüllten Bogens angefordert und sichergestellt werden, dass auch alle Empfehlungen, Hinweise und Risikoaufklärungen des Beraters enthalten sind. · Dem Berater sollten die Anlageziele verdeutlicht werden und wahrheitsgemäß der eigene Kenntnisbestand in Bezug auf Börsengeschäfte klargemacht werden. Wenn man sich als Börsenprofi aufspielt, aber keinerlei Erfahrungen mit Investments hat, kann sich das sehr nachteilig auswirken. Die strikte Befolgung dieser Ratschläge schafft Beweise, wenn es trotz allem zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte. Was tun bei Schlechtberatung? Wenn es um größere Vermögensschäden geht, die durch (vermeintliche) Falschberatung entstanden sind, empfiehlt es sich, einen versierten Anwalt zu beauftragen, der mit der Bank verhandelt. Auch dann, wenn die Bank zu einer außergerichtlichen Einigung nicht bereit ist, sind durch ihn die Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung abzuwägen. Sollte man als Anleger bei Gericht unterliegen, müssen nämlich auch noch die Prozesskosten übernommen werden. Bei guten Beweisen ist die Bank allerdings zu einem für den Anleger erfolgreichen Vergleich zu bewegen. Banken meiden möglichst das Risiko einer für sie ungünstigen Gerichtsentscheidung - nicht so sehr wegen der Kosten, sondern weil sie die Wirkung in der Öffentlichkeit scheuen. K. Linke Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 7 EP0707-579-591 21.06.2007 12:38 Uhr Seite 587

Autor
  • K. Linke
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