Erstprüfung steckerfertiger elektrischer Betriebsmittel
- die völlig selbstständig entscheiden, auch über den Einkauf und Gebrauch der Elektrogeräte (diese werden sich Einschränkungen verbitten),
- denen beim Einkauf usw. und auch beim Gebrauch (montieren der Weihnachtbaumbeleuchtung) geholfen werden muss (für den Betreuer ist das elektrische Gerät dann so gut wie ein Arbeitsmittel),
- die nicht in der Lage sind, mit elektrischen Geräten richtig umzugehen (dann muss organisiert werden, dass sie die Geräte nur unter Aufsicht erhalten, anwenden usw.).
Sinnvolle Maßnahmen
- eine durchdachte und oftmals wiederholte Unterweisung aller Mitarbeiter über die beim Umgang mit elektrischen Geräten möglichen Gefährdungen sowie auch eine entsprechende Information der Bewohner über diese Gefährdungen und den richtigen Umgang mit den Geräten (Tafel {1}),
- die regelmäßige Sichtkontrolle aller Räume mit elektrischen Geräte durch eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person, die auch in der Lage ist, dann eine entsprechende Information der Bewohner vornehmen,
- eine geduldige Information der Bewohner über die in ihrem Interesse erforderliche Kontrolle aller in das Haus kommenden elektrischen Geräte im Zusammenhang mit der erwähnten Sichtkontrolle.
Literatur
Bödeker, K.; Melzer, E.: Besonderheiten beim Prüfen in Seniorenheimen. Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 5; S. 382386.
Bürgerliches Gesetzbuch BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977).
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768).
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
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Hinweise f
- K. Bödeker
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