Gibt es in elektrotechnischen Normen oder in anderen Bestimmungen eine Forderung, die besagt, dass bei Aufputz-Schukosteckdosen oder Aufputz-Schaltern der Schutzart IP44 das Entwässerungsloch im Gehäuses bei der Installation zwingend geöffnet werden muss? Ich konnte selbst nach längerer Recherche des Vorschriftenwerks keine entsprechende Forderung finden. In Installateurkreisen wird jedoch oftmals davon gesprochen, bei der Installation solcher Betriebsmittel ein Loch an der niedrigsten Stelle öffnen zu müssen. Eine solche „Einrichtung zum Öffnen eines Entwässerungslochs“ ist z. B. bei Aufputz-Schukosteckdosen nach VDE 0620-1 in Abschnitt 13.16 gefordert (für Aufputz-Schalter entsprechend in VDE 0632-1, Abschnitt 13.9). Die genannten Forderungen in den Produktnormen betreffen jedoch bei Steckdosen nur die Gehäuse mit Schutzgrad IPX4 und bei Schaltern nur solche mit Schutzgrad IPX4 oder IPX5. Für Außen-Steckdosen fordert die VDE 0100-737 im geschützten Bereich den Schutzgrad IPX1, im ungeschützten Bereich IPX3. Da für den Außenbereich allerdings wohl überwiegend Betriebsmittel des Schutzgrades IP44 zum Einsatz kommen und diese am Markt auch in weit größerer Vielfalt vorhanden sind (besonders was Schalter und Steckdosen angeht), sehe ich keine Notwendigkeit, ein solches vorgeprägtes Loch an einer IP44-Aufputz-Steckdose zu öffnen, da der eingesetzte Schutzgrad (IP44) ja höher ist als gefordert (z. B. IPX3 wenn ungeschützt installiert) und ein IPX3-Gehäuse ein solches Loch ohnehin gar nicht hätte, da dies nach VDE 0620-1 nicht erforderlich ist.