Elektrotechnik
Elektroausrüstung von Triebfahrzeugen
ep10/2005, 1 Seite
Elektroausrüstung von Triebfahrzeugen ? Bei Gesprächen mit Fachleuten öffentlicher Verkehrsbetriebe über die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel von und in Triebfahrzeugen wird häufig die Ansicht vertreten, dass diese nicht unter den Geltungsbereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) oder der Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) fallen. Als Begründung wird unter anderem angeführt, dass die Mitarbeiter im Fahrdienst nicht mit den Fahrzeugen, sondern in ihnen arbeiten. Außerdem sei die Betriebssicherheitsverordnung hierfür ebenso wenig zutreffend wie z. B. für den Bergbau. ! Unterschied „mit“ und „in“ Fahrzeugen. Verantwortlich für die Durchführung von Prüfungen ist der Unternehmer/Arbeitgeber als Betreiber der Verkehrsmittel (= Betriebsmittel). Deshalb ist es unwesentlich, ob der Unternehmer/Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit Fahrzeugen arbeiten lässt (z. B. als Instandhaltungsmonteure) oder in Fahrzeugen arbeiten lässt (z. B. als Busfahrer). Deshalb: Unternehmer und Führungskräfte sind für die Einhaltung der Prüfpflichten verantwortlich, entsprechend ihrer Stellungen und den zugeteilten Aufgaben und Kompetenzen im Unternehmen. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Das GPSG gilt für „Inverkehrbringen und Ausstellen ...“, also für Hersteller, Lieferanten u. a. (§ 1 Abs.1). Die Frage der „weitergehenden Anforderungen ... bleiben unberührt ...“ (§ 1 Abs.4). Das heißt, nationale Rechtsvorschriften (§ 1 Abs.3) können für die vorgegebene Thematik unbeantwortet bleiben, da es hier um die Verantwortlichkeit als Betreiber geht. Die Pflichten des Betreibers (Unternehmer, Arbeitgeber) für Sicherheit und Gesundheitsschutz ergeben sich aus anderen Vorschriften. Also: Für Betreiberpflichten gelten insbesondere das Arb Sch G , Betr Sich V, UVVen pp. Betr Sicher V. Im Wesentlichen geht es bei der behandelten Thematik um die Betriebssicherheitsverordnung. Sie gilt - m. E. eindeutig - auch für den öffentlichen Verkehrsbetrieb. Dieser ist nicht im § 1 ausgenommen. Im Gegenteil: „... verkehrsrechtliche Vorschriften des Bundes bleiben unberührt, soweit sie Anforderungen enthalten, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen“ (§ 1 Abs.5). Regelungen für das Verkehrsrecht. Das Straßenverkehrsgesetz enthält eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen im § 6 u. a. in Ziffer 5a „...für Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Betrieb ... Prüfung ...“. Wenn in diesen Verordnungen gesonderte Regelungen oder Ausnahmen von der Betr Sich V und insbesondere der dort geforderten Prüfungen festgeschrieben sind, so müssten diese im Einzelnen besprochen bzw. die Abweichungen zur Betr Sich V innerbetrieblich festgeschrieben werden. In jedem Fall kann auf die Prüfungen nicht verzichtet werden. Wenn diese Vorschriften in einzelnen Punkten nicht EG-konform sein sollten, gelten sie m. E. dennoch so lange weiter, wie sie nicht vom Vorschriftengeber (Bundestag, Landtag, Minister) geändert (harmonisiert) sind oder von den staatlichen Überwachungsbehörden anders ausgelegt werden und entsprechende Anordnungen ergangen sind (Verwaltungsakte). Gegen letzteren könnte der Betreiber beim Verwaltungsgericht klagen. Bevor sich „staatlicherseits“ nichts Gegenteiliges tut, ist der Betreiber m. E. „im grünen Bereich“, wenn er sich entsprechend dem nationalen Recht verhält. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Betriebssicherheitsverordnung für alle Arbeitsmittel gilt, es sei denn, diese sind in den Absätzen 3 bis 6 des § 1 der Betr Sich V ausdrücklich ausgenommen. J. Schliephacke; H.H.Egyptien Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 10 761 LESERANFRAGEN
Autoren
- J. Schliephacke
- H.-H. Egyptien
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