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Einsatz von Überbrückungsgeräten
ep5/2000, 2 Seiten
Arbeitssicherheit ICOLIM 2000 5. Internationale Konferenz Arbeiten unter Spannung (AuS) Die 5. ICOLIM (International Conference on Live Line work) findet vom 17. bis 19. Mai 2000 in Madrid (Spanien) statt. Behandelt werden Fragen bezüglich Bau, Betrieb und Instandhaltung elektrischer Anlagen im Nieder- und Hochspannungsbereich unter Anwendung der Arbeitsverfahren AuS bei Gewährleistung der erforderlichen Arbeitssicherheit. Am 18. Mai finden Praxisvorführungen statt. Der Vortragsteil am 17. und 19. Mai behandelt folgende Themen: Verfahren und Sicherheitsmaßnahmen gegen Arbeitsunfälle, neue Technologien, Robotereinsatz, Arbeitsgeräte, Training und Qualifikation, Dienstleistung und finanzielle Aspekte. Neben der Konferenz findet eine Messe statt, auf der die verschiedenen Geräte und Ausrüstungen sowie Dienstleistungen speziell für das Gebiet AuS gezeigt werden. Die Konferenz richtet sich sowohl an Anlagentechniker, die AuS ausführen, als auch an Unternehmen und Spezialisten, die sich mit der Herstellung von Sicherheitsausrüstungen, mit der Unfallverhütung und mit der Normung/Zertifizierung auf diesem Gebiet beschäftigen. Informationen, Anfragen: www.redestb.es/caz/icolim2000 oder AMYS-UNESA, Konferenzsekretariat Mr. Angel Pérez Herranz, Tel. 9 15 67-48 00, Fax. -49 84 oder per e-mail: a.perez@unesa.es Einsatz von Überbrückungsgeräten Das Wechseln von NH-Sicherungen kann in der Praxis nicht immer im spannungsfreien und lastfreien Zustand erfolgen. Dies betrifft vor allem NH-Sicherungen im Bereich der öffentlichen Stromversorgung, mit deren Wechsel ohne Einsatz eines Überbrückungsgerätes die Stromversorgung einer größeren Anzahl von Verbrauchern unterbrochen werden müßte. Überbrückungsgeräte werden deshalb für folgende Tätigkeiten eingesetzt: - Austausch einer NH-Sicherung durch eine „superflinke Arbeits-Sicherung“, um die Gefährdung beim Arbeiten unter Spannung im entsprechenden Abgang zu reduzieren; - Austausch einer NH-Sicherung gegen eine „Mess-Sicherung“ zur periodischen Kontrolle der am Abgang angeschlossenen Last; - Austausch der NH-Sicherung bei veränderter Last am Abgang. Zu beachten ist, dass die aufgeführten Tätigkeiten nicht zu den sogenannten „erlaubten“ Arbeiten unter Spannung gezählt werden dürfen (speziell Punkt 3 der Tabelle 5 „Herausnehmen und Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungseinsätzen mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn dies gefahrlos möglich ist“). Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese Tätigkeiten „unerlaubt“ sind, jedoch müssen die Anforderungen zum „Arbeiten unter Spannung“ nach § 8 in vollem Umfang berücksichtigt werden. Eine wesentliche Forderung ist, dass nur Elektrofachkräfte mit einer Zusatzausbildung zum Arbeiten unter Spannung diese Arbeiten ausführen dürfen. Fast noch wichtiger ist aber, dass in einer betrieblichen Regelung die „Einsatzgrenzen von Überbrückungsgeräten“ festgelegt werden. Hintergrund dieser vielleicht als „zu hart“ angesehenen Regelung ist, dass durch die konstruktions- bzw. anwendungsbedingten Abmessungen der Tastköpfe des Überbrückungsgerätes ein Kurzschluss an einer NH-Leiste hervorgerufen wurde, der zum Glück keinen Personenschaden zur Folge hatte. Betriebsintern ist deshalb festzulegen, an welchen Konstruktionstypen von NH-Leisten der Einsatz des Überbrückungsgerätes gefahrlos möglich ist. Die Anwendung des Überbrückungsgerätes an NH-Leisten ohne Berührungsschutz muss besonders kritisch bewertet werden. An einer NH-Verteilung mit unzureichender Schottung zwischen den Außenleitern darf wegen der Kurzschlussgefahr keinesfalls ein Einsatz erfolgen. Kritisch ist aber auch eine Anwendung an NH-Leisten mit teilweisem Berührungs-Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 5 400 Branche aktuell In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BG F+E), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG schutz, bei denen man oft eng beieinanderliegende ungeschützte Kabelanschlüsse im unteren Bereich findet, deren Abdeckung defekt ist oder zur gleichzeitigen Abdeckung aller drei Phasen konstruiert wurde und zum Kontaktieren mit dem Überbrückungsgerät abgenommen werden muss. Anders sieht es aber an einer Verteilung aus, bei der z. B. durch ein hohes Rastermaß zwischen den Kabelabgängen und der nächsten Sammelschiene der Einsatz des Überbrückungsgerätes nicht zum Problem wird. Letztlich sollte auch in der betrieblichen Regelung die Forderung enthalten sein, dass für diese Tätigkeiten ein entsprechender Freiraum vorhanden ist, denn der Arbeitsplatz muss immerhin für zwei Personen ausreichen. Unfallauswertung Stromunfall an einer Druckgießmaschine Nicht jeder Unfall geht so glimpflich aus wie der folgende: Auftrag. Das Heiz-Kühlgerät der Aluminium-Druckgießmaschine musste aller zwei Tage gewartet werden. Dazu wurde an der Kolbenschmieranlage die Verschlusskappe mit einem Gabelschlüssel geöffnet und Öl nachgefüllt. Unfallhergang. Am Unfalltag fiel dem Einrichter die Kappe herunter, so dass er sich unwillkürlich danach umschaute. Bei dem Versuch die Kappe aufzuheben, erlitt er einen Stromschlag. Für den Einrichter nicht unmittelbar sichtbar war eine Beschädigung der Isolation der Anschlussleitung (Bild ) des Heiz-Kühlgeräts. Diese war durch heiße Aluminiumspritzer der Druckgießmaschine entstanden. Beim Aufheben berührte er mit dem Gabelschlüssel die defekte Anschlussleitung und es kam zu einer Körperdurchströmung. Zum Glück konnte er sich sofort selbst befreien, so dass es zu keinem weiteren Schaden kam. Unfallursache war die beschädigte Anschlussleitung. Sie entsprach nicht den Anforderungen für den Einsatz in der Nähe einer Druckgießmaschine bzw. es war keine Abdeckung/geschützte Verlegung vorhanden. Versicherungsschutz Unterbrechung des Arbeitsweges Die Versicherte fuhr mit ihrem Sohn vor Arbeitsbeginn zu einem Friedhof, um dort zwei Gräber zu pflegen. Auf der ca. 5 Minuten dauernden Autofahrt fuhr Sie an ihrer Arbeitsstätte vorbei und setzte den Weg darüber hinaus fort. Nach Erledigung ihrer Tätigkeit - etwa 30 Minuten später - begab sie sich von dort zu Fuß auf den Weg zu ihrer Arbeitsstätte. Bei einem Sturz brach sie sich das rechte Handgelenk. Zum Unfallzeitpunkt befand sie sich noch nicht auf dem gewöhnlichen Weg zu ihrer Arbeitsstätte. Das Bundessozialgericht verneint den Versicherungsschutz, weil sich die Versicherte nicht auf ihrem Weg zu dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 550 Abs. 1 RVO befunden hat. Die Versicherte hat zwar zunächst ihren üblichen Weg zu ihrer Arbeitsstätte benutzt. Sie fuhr aber, den nahen Verkehrsraum ihrer Arbeitsstätte passierend, darüber hinaus und weiter zum Friedhof. Bei der Fortsetzung der Fahrt über ihre Arbeitsstätte hinaus handelt es sich um eine dem persönlichen, unversicherten Bereich zuzurechnende sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Während dieser privaten Besorgungen dienenden, nicht nur geringfügigen Unterbrechung des Weges zu dem Ort der Tätigkeit - durch Einschub eines anderen Weges mit anderer Zielrichtung - bestand kein Versicherungsschutz. Die Unterbrechung war nicht nur geringfügig, weil sie mehr als eine Streckenverdoppelung ausmachte. Die Anwendung der Grundsätze des sogenannten Weges vom dritten Ort kamen nicht in Betracht, da die Rechtsprechung hierzu fordert, dass der Aufenthalt an diesem Ort erheblich sein muss. Der halbstündige Aufenthalt auf dem Friedhof erfüllt dieses Merkmal nicht. Zum Unfallzeitpunkt bestand daher kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. BSG-Urteil vom 27.02.1998, Az.: B 2 U 1/1997 R J. Jühling, J. Adamus Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 5 Branche aktuell Beschädigte PVC-Anschlussleitung
Autor
- J. Jühling
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